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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 17.12.2015 - 13 UF 186/15

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Leitsatz (amtlich)

Gegenüber Großeltern dürfen die Eltern den Umgang mit dem Kind nur dann nicht verbieten, wenn positiv festgestellt werden kann, dass er dem Kindeswohl dient.

Das Gericht, bei dem die Eltern die zwangsweise Durchsetzung ihrer Umgangsbestimmung beantragen können (§ 1632 III BGB), prüft diese Bestimmung nicht in allen Einzelheiten nach. Halten die Eltern die gesetzlichen Grenzen ihrer Entscheidungsbefugnis gegenüber Kind und Dritten ein und treffen sie eine Entscheidung innerhalb eines nachvollziehbar und verständig ausgeübten Ermessensspielraums, so unterstützt sie das Gericht im Streit mit Dritten durch die Anordnung hoheitlichen Zwangs.

Verfahrensgang

AG Neuruppin (Aktenzeichen 55 F 9/15)

Tenor

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwältin... beigeordnet.

Gründe

Bei Gelegenheit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe weist der Senat die Beteiligten darauf hin (§ 28 I FamFG), dass der angefochtene Beschluss im Ergebnis nicht zu beanstanden sein wird. Das AG hat die Voraussetzungen des gegen die Antragsgegner ausgesprochenen Kontaktverbotes sogar zu streng beurteilt. Um den Antragsgegnern den Umgang mit dem Kind zu verbieten und dieses Verbot durch vollstreckbare Unterlassungsanordnungen durchzusetzen, bedarf es nicht der Feststellung einer Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB). Es reicht vielmehr aus, dass die sorgeberechtigten Antragsteller den Umgang aus verständigen Gründen verbieten (§ 1632 II BGB) und über dieses Verbot Streit mit den umgangsbegehrenden Antragsgegnern besteht. Anordnungen des Gerichts gegenüber den Adressaten des Verbots finden dann ihre Rechtsgrundlage im § 1632 III BGB (MK-BGB-Huber, 6. Aufl. 2012, § 1632 Rdnr. 69; BeckOK-BGB-Veit, Stand: Nov. 2011, § 1632 Rdnr. 14, 20).

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