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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 17.02.2015 - 13 UF 258/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindesunterhalt: gesteigerte Erwerbsobliegenheit eines Unterhaltsschuldners; Abänderung einer Jugendamtsurkunde

Normenkette

BGB § 1601; BGB § 1602; BGB § 1603 Abs. 2; BGB § 1612a Abs. 1

Verfahrensgang

AG Senftenberg (Beschluss vom 03.07.2013)

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG Senftenberg vom 3.7.2013 abgeändert:

Die Urkunde des Landkreises E. vom 22.3.2005, Urkunden-Reg.-Nr ..., wird dahin abgeändert, dass der Antragsteller verpflichtet ist, an den Antragsgegner ab 1.12.2011 monatlich im Voraus Kindesunterhalt in Höhe des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweils zutreffenden Altersstufe (§ 1612a I BGB) unter Anrechnung der Hälfte des staatlichen Kindergeldes zu zahlen.

Der Antragsteller wird außerdem verpflichtet, an den Antragsgegner 585 EUR sowie Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr auf Monatsbeträge von 38 EUR seit dem jeweils Zweiten der Monate Januar bis Mai 2010 und auf Monatsbeträge von 94 EUR seit dem jeweils Zweiten der Monate Juni 2010 bis November 2011 zu zahlen.

Im Übrigen werden der Antrag des Antragsgegners abgewiesen und seine Beschwerde zurückgewiesen.

Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 87 Prozent und der Antragsgegner 13 Prozent.

Dieser Beschluss ist sofort wirksam, soweit der Antragsgegner gegen den Antragsteller eine Forderung vollstreckt, die im Monat vor dem Anbringen des Vollstreckungsantrages oder später fällig geworden ist oder fällig wird.

Der Wert des Verfahrens erster Instanz und der Wert des Beschwerdeverfahrens werden auf je 5.044 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beteiligten streiten darum, wie sich eine Ersparnis aus gemeinsamer Haushaltsführung und Wegekosten auf di...

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