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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 16.06.2020 - 12 U 77/19

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Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 16 O 11/18)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das am 24.04.2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Aktenzeichen 16 O 11/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.672,30 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der angekündigten Anträge wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24.04.2019 sowie die Gründe im Senatsbeschluss vom 02.04.2020 Bezug genommen.

Die zulässige Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24.04.2019, Aktenzeichen 16 O 11/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 02.04.2020 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Kläger mit Schriftsatz vom 02.06.2020 gibt bereits aus den dort d...

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