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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 14.05.2013 - 3 WF 10/13

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Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung des Begriffs "Kosten des Verfahrens"

 

Normenkette

ZPO §§ 91, 104

 

Verfahrensgang

AG Fürstenwalde (Beschluss vom 19.10.2012; Aktenzeichen 10 F 517/11)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin vom 14.8.2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Festsetzungsverfahrens erster und zweiter Instanz werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 1.018,32 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die von der Antragstellerin geltend gemachten außergerichtlichen Kosten können nicht gegen den Antragsgegner festgesetzt werden. Es fehlt an einem entsprechenden Kostentitel.

Zwar hat das AG in seinem Beschluss vom 7.11.2011 die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner aber Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdeverfahren hat seine Erledigung gefunden durch den vor dem 2. Familiensenats des OLG Brandenburg am 10.7.2012 abgeschlossenen Vergleich (10 UF 372/11). In Ziff. 4. des Vergleichs heißt es, die Kosten des Verfahrens einschließlich des Vergleichs würden gegeneinander aufgehoben. Diese Kostenregelung ist nun maßgeblich. Sie hat zur Folge, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, vgl. § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Für eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin durch den Antragsgegner bleibt kein Raum mehr.

Auf die Kostenentscheidung des AG vom 7.11.2011 kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht mehr zurückgegriffen werden. Denn ein wirksamer, also vor Rechtskrafteintritt abgeschlossener Prozessvergleich macht eine frühere Hauptsacheentscheidung als Vollstreckungstitel ungeeignet (Zöller/Herget, ZPO,...

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