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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 13.10.2009 - 10 UF 43/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterliche Sorge: Übertragung des Sorgerechts auf den Kindesvater unter besonderer Berücksichtigung des Förderungsgrundsatzes

 

Leitsatz (amtlich)

Elterliche Sorge: Sorgerechtsübertragung auf einen Kindesvater unter besonderer Berücksichtigung des Förderungsgrundsatzes.

 

Normenkette

BGB § 1671 Abs. 2

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der am ... 3.1987 geborene Antragsteller und die am ... 1.1988 geborene Antragsgegnerin sind die Eltern des am ... 6.2008 geborenen Kindes F. F. wurde außerhalb einer Ehe geboren. Am 29.7.2008 gaben die Eltern Sorgeerklärungen ab. Bis zur Trennung Ende Oktober 2008 lebten die Eltern mit dem Kind im Haushalt der Großeltern väterlicherseits.

Mit Schriftsatz vom 24.10.2008 hat der Antragsteller beantragt, ihm die elterliche Sorge allein zu übertragen und wegen Dringlichkeit ihm vorab schon im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Am 3.12.2008 hat das AG die Eltern angehört und der Antragsgegnerin am 5.12.2008 auf ihren inzwischen erfolgten Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Ausgenommen worden ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht zum Zwecke der Umgangsgewährung. Dieses ist auf das Jugendamt als Pfleger übertragen worden. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, die Mutter sei seit Geburt des Kindes die Bezugsperson gewesen, die hauptsächlich die Versorgung und Betreuung abgesichert habe. Auch wenn der Vater im Rahmen seiner Möglichkeiten, nämlich der Anwesenheit am Abend und am Wochenende, Betreuungsleistungen selbst übernommen habe, so müsse die Bindung zwischen Mutter und Säugling als intensiver angesehen werden. Dem Vater sei anzurec...

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