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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 12.11.2014 - 13 UF 237/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Dauer der beruflichen Neuorientierung nach Verlust des Arbeitsplatzes

 

Normenkette

BGB §§ 242, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, §§ 1361, 1577 Abs. 2 S. 2, § 1579

 

Verfahrensgang

AG Neuruppin (Beschluss vom 02.10.2013; Aktenzeichen 55 F 57/13)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Neuruppin vom 2.10.2013 - 55 F 57/13 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt zahlbar monatlich im Voraus bis spätestens zum 3. eines jeden Monats wie folgt zu zahlen:

  • für Oktober und November 2012 jeweils 702,35 EUR, davon 127,35 EUR als Altersvorsorgeunterhalt,
  • für Dezember 2012 einen Betrag von 1.453,66 EUR, davon 278,66 EUR als Altersvorsorgeunterhalt,
  • für Januar 2013 bis einschließlich August 2013 jeweils 1.702,32 EUR, davon 325,32 EUR als Altersvorsorgeunterhalt,
  • für September 2013 einen Betrag von 1.704,79 EUR, davon 325,79 EUR als Altersvorsorgeunterhalt und
  • für die Monate Oktober bis Dezember 2013 jeweils 697,80 EUR, davon 122,80 EUR als Altersvorsorgeunterhalt,

abzgl. der aufgrund der einstweiligen Anordnung des AG Neuruppin vom 18.10.2012 - 55 F 93/12 - geleisteten Zahlungen i.H.v. jeweils 2.000 EUR monatlich für die vorstehend genannten Monate.

Der weiter gehende Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin wird verpflichtet, an den Antragsgegner 5.523,11 EUR zu zahlen.

Die weiter gehende Beschwerde des Antragsgegners wird einschließlich seines weiter gehenden Zahlungsantrages zurückgewiesen.

II. Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens der ersten Instanz haben die Antragstellerin 52 % und der Antragsgegner 48 % zu tragen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens ha...

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