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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 12.07.2011 - 10 UF 115/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckungsgegenantrag im Vereinfachten Verfahren; Abtretung titulierter Unterhaltsansprüche; Verwirkung rückständigen Unterhalts

 

Normenkette

BGB §§ 195, § 199 ff., §§ 242, 400, 812 Abs. 1; FamFG § 120 Abs. 1, §§ 244, 249, § 249 ff., § 253; ZPO § 767 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Perleberg (Beschluss vom 05.05.2010)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 5.5.2010 verkündete Beschluss des AG Perleberg abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller einen Betrag von 15.974 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 15.974 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind die Eltern des am ... 1990 geborenen S. W. Durch Beschluss vom 16.7.2004 verpflichtete das AG den Antragsteller im vereinfachten Unterhaltsverfahren, an den Sohn S., gesetzlich vertreten durch die Antragsgegnerin, ab 1.9.2003 monatlichen Unterhalt i.H.v. 100 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe abzgl. anteiligen Kindergeldes zu zahlen. Anfang des Jahres 2009 betrieb der Sohn aus diesem Titel die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller. Am 29.7./12.10.2009 schloss er mit der Antragsgegnerin eine Abtretungsvereinbarung folgenden Inhalts:

"1. 2Hiermit tritt Herr S. W. sämtliche Ansprüche aus dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des AG Perleberg, 19 FH 3/04, vom 16.7.2004, an Frau M. W. ab.

2. Frau M. W. nimmt diese Abtretung an."

Im Weiteren betrieb die Antragsgegnerin die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller.

Den dagegen gerichteten, am 3.11.2009 beim AG eingereichten und dem Antragsteller am 11.11.2009 zugestellten Vollstreckungsabwehrantrag, verbunden mit einem Rückzahlungsantrag, hat das AG durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Wegen...

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