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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 12.01.2011 - 9 WF 383/09 (PKH)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwirkung des Betreuungs- und Aufstockungsunterhalts wegen kurzer Ehedauer und offensichtlich schwerwiegenden Fehlverhaltens

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Verwirklicht die unterhaltsbedürftige Ehefrau gleich mehrere Verwirkungstatbestände, so kann ihr Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auch dann vollständig ausgeschlossen sein, wenn sie ein gemeinsames, erst zwei Jahre altes Kind betreut.

2. Dies gilt insbesondere dann, wenn ihr Fehlverhalten gerade darin liegt, den Umgang zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Kind zu vereiteln.

 

Normenkette

BGB §§ 1570, 1573 Abs. 2, § 1579 Nrn. 1, 7

 

Verfahrensgang

AG Bad Liebenwerda (Beschluss vom 29.04.2009; Aktenzeichen 21 F 164/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des AG Bad Liebenwerda vom 29.4.2009 - Az.: 21 F 164/07 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Auf das Beschwerdeverfahren ist das bis zum 31.8.2009 geltende Recht anzuwenden, weil der Antrag auf Prozesskostenhilfe am 10.10.2007, mithin vor dem Stichtag, beim AG eingegangen ist und damit das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren eingeleitet worden ist, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Etwaige Ansprüche gegen den Antragsgegner auf Zahlung nachehelichen Betreuungs- bzw. Aufstockungsunterhalts (§ 1570 BGB bzw. 1573 Abs. 2 BGB) bestehen jedenfalls wegen Verwirkung nicht mehr.

Es kann deshalb dahinstehen, ob die Antragstellerin zur Höhe eines ihr etwa zustehenden Unterhaltsanspruchs ausreichend vorgetragen hat. Insoweit bestehen Bedenken hinsichtlich der Angaben zu ihrem eigenen Einkommen sow...

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