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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 11.06.2020 - 9 WF 138/20

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Leitsatz (amtlich)

Die Formulierung "Aus Ihren eingereichten Einkommensnachweisen ergibt sich vorerst ein monatlich zu zahlender Unterhalt von ... EUR" schafft keinen der Verwirkung zugänglichen Vertrauenstatbestand.

Verfahrensgang

AG Cottbus (Aktenzeichen 54 F 175/19)

Tenor

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 21.02.2020 gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 24.03.2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO entsprechend statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet.

1. Im vorliegenden Verfahren macht das antragstellende Land für die Zeit ab März 2017 übergegangene Unterhaltsansprüche aus einer Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners gegenüber seinen beiden minderjährigen Kindern wegen der Zahlung von Unterhaltsvorschuss geltend. Im Streit ist zwischen den Beteiligten insoweit allein, inwieweit eine (jedenfalls teilweise) Verwirkung dieser übergegangenen Unterhaltsansprüche vorliegt.

2. Der Anspruch aus dem übergeleiteten Recht ist allerdings nicht - wie das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht erkannt hat - verwirkt, weshalb es an den Aussichten für eine erfolgreiche Rechtsverteidigung des Antragsgegners fehlt und ihm daher durch das Amtsgericht zu Recht die begehrte Verfahrenskostenhilfe gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO entsprechend versagt worden ist. Es fehlt an dem Vorliegen des (für einen Verwirkungstatbestand zwingend notwendigen) Umstandsmoments.

a. Bei dem Rechtsgedanken der Verwirkung (§ 242 BGB) kommt es in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten, nicht des Verpflichteten an. Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden. Zur Annahme der Verwirkung m...

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