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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 11.04.2022 - 6 W 19/22

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Verfahrensgang

LG Potsdam (Aktenzeichen 6 O 493/16)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 17.01.2022, Az. 6 O 493/16, wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass die nach Klagerücknahme unterlegene Klägerin gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO als Teil der Prozesskosten die Kosten für prozessbegleitend von dem Beklagten - insbesondere auch zur Stellungnahme zu den vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten - beauftragte Privatgutachten antragsgemäß zu erstatten hat.

Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Maßstab dafür ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26.01.2006 - III ZB 63/05, juris Rn. 20; vom 04.04.2006 - VI ZB 66/04, juris Rn. 6; vom 20.10.2005 - VII ZB 53/05, juris Rn. 12 und vom 23.03.2004 - VIII ZB 145/03, juris Rn. 27 mwN).

a) Ist eine Partei aus eigener Sachkunde nicht ausreichend in der Lage, sich sachgerecht mit einem gerichtlich eingeholten oder von der Gegenseite vorgelegten Gutachten auseinanderzusetzen, insbesondere weil ihr aufgrund einer komplizierten und fremden Materie das erforderliche Spezialwissen fehlt, sind die Kosten f...

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