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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 11.02.2016 - 10 WF 71/15

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Leitsatz (amtlich)

Ost- und Westanrechte sind hinsichtlich des Verfahrenswertes gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG gesondert zu bewerten.

 

Normenkette

FamGKG § 50

 

Verfahrensgang

AG Eisenhüttenstadt (Beschluss vom 17.04.2015; Aktenzeichen 3 F 36/14)

 

Tenor

Auf Gegenvorstellung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Senatsbeschluss vom 27.8.2015 hinsichtlich der Wertfestsetzung abgeändert.

Der Beschwerdewert wird anderweitig auf 4.095 EUR festgesetzt.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrenswerts für die Folgesache über den Versorgungsausgleich bleibt es bei der Wertfestsetzung im Beschluss des AG Eisenhüttenstadt vom 17.4.2015.

 

Gründe

I. Durch Beschluss vom 17.4.2015 hat das AG die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es die von beiden Ehegatten jeweils in der allgemeinen Rentenversicherung und in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) erworbenen Anrechte und ein Anrecht in der privaten Altersversorgung im Wege der internen Teilung sowie ein weiteres Anrecht in der privaten Altersversorgung im Wege der externen Teilung ausgeglichen und darüber hinaus festgestellt hat, dass der Ausgleich eines in der betrieblichen Altersversorgung erworbenen Anrechts wegen Geringfügigkeit nicht stattfindet. Den Verfahrenswert für die Folgesache über den Versorgungsausgleich hat es auf 4.095 EUR (= 1.950 EUR × 3 Monate × 7 Anrechte × 10 %) festgesetzt. Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich haben die weitere Beteiligte zu 3. und die Ehefrau Beschwerde eingelegt. Die weitere Beteiligte zu 3. hat begehrt, das bei ihr bestehende Anrecht nicht im Wege der internen Teilung, sondern im Wege der externen Teilung auszugleichen. Nachdem die Ehegatten im Beschwerdeverfahren eine formwirksame Vereinbarung über den Aussch...

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  (1) 1In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. 2Der Wert nach Satz 1 beträgt ...

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