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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 10.09.2020 - 9 WF 207/20

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Leitsatz (amtlich)

Für den Rechtsanwalt des Gläubigers beginnt das dem Unterabschnitt 3. Vollstreckung und Vollziehung unterfallende Vollstreckungsverfahren mit einer Zahlungsaufforderung unter gleichzeitiger Androhung der Zwangsvollstreckung. Rein vorbereitende Maßnahmen wie ein anwaltliches Mahnschreiben, die erste Nachricht an den Rechtsanwalt des Schuldners oder die bloße Aufforderung des Schuldners zur Leistungserbringung ohne Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen können die Vollstreckungsgebühr nach Nr. 3309 VV RVG nicht auslösen.

Verfahrensgang

AG Königs Wusterhausen (Aktenzeichen 11 F 124/15)

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 25. August 2020 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 06. August 2020 aufgehoben.

Der Kostenfestsetzungsantrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 25. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 1.200 EUR.

Gründe

Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO (§ 113 Abs. 1 FamFG) statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg, sie ist begründet. Mit dem vorgenannten Kostenfestsetzungsantrag hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zu Unrecht eine Verfahrensgebühr gemäß Ziffer 3309 VV RVG nebst zugehörigen Aufwendungen sowie Mehrwertsteuer abgerechnet.

1. Bedenken an der angefochtenen Entscheidung bestehen zwar nicht mit Blick auf eine vermeintliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts Königs Wusterhausen als Verfahrensgericht.

Für die Festsetzung von Kosten, die infolge der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung entstanden sind, wenn es letztlich nicht zur Zwangsvollstreckung kommt (sog. Vorbereitungskosten), etwa weil de...

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