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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 08.10.2018 - 13 UF 107/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ergänzung eines Verbundbeschlusses im Kostenpunkt bei unterlassener Kostenentscheidung nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 269 Abs. 4 ZPO

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Bescheidung eines Antrages nach §§ 113 Abs. 1 S 2 FamFG, 269 Abs. 4 ZPO ist das Amtsgericht zuständig, wenn ihm gegenüber die Rücknahmeerklärung erfolgt ist.

2. Gegen dessen Beschluss - Stattgabe wie Ablehnung - ist nach § 269 Abs. 5 ZPO die sofortige Beschwerde §§ 567 ff ZPO eröffnet (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 269 ZPO, Rn. 20; Musielak/Voit/Foerste ZPO § 269 Rn. 16; MüKoZPO/Becker-Eberhard ZPO § 269 Rn. 75). Diese Vorschrift gelangt nach der Subsidiaritätsklausel des § 58 Abs. 1 FamFG über § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG zur Anwendung, bestimmt als statthaftes Rechtsmittel ausdrücklich die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO und verdrängt damit die Beschwerde nach § 58 ff FamFG (vgl. BGH FamRZ 2011, 1933 Rn. 12).

3. Zur Umdeutung von Rechtsmitteln im FamFG

4. § 99 ZPO findet auch auf Ehe- und Familienstreitsachen (§§ 111 Nr. 1, 112 FamFG) Anwendung (vgl. BGH FamRZ 2011, 1933; MüKoZPO/Schulz ZPO § 99 Rn. 2; BeckOK ZPO/Jaspersens ZPO § 99 Rn. 27; jew. m.w.N). Die für Verbundsachen maßgebliche Kostenvorschrift des § 150 FamFG tritt ebenso wenig insgesamt an die Stelle der Kostenbestimmungen der Zivilprozessordnung, also auch der Rechtsmittelvorschriften, wie § 243 FamFG, sondern kann allenfalls wie diese Bestimmung als lex specialis lediglich die Vorschriften über die Verteilung der Kosten ersetzen (vgl. BGH FamRZ 2011, 1933 Rn. 23).

5. Eine zurückgenommene Folgesache Unterhalt bleibt in Ansehung der Kosten auch ohne Anhängigkeit der Hauptsache Teil des einheitlichen Verbundverfahrens, und im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung im Scheidungsverbund...

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  Leitsatz (amtlich) a) Wurde eine Folgesache auf Unterhalt oder Zugewinnausgleich im Scheidungsverbund zurückgenommen, ist die Kostenentscheidung der Ehesache, soweit sie auf der Rücknahme beruht, nach § 269 Abs. 5 ZPO isoliert mit der Beschwerde ...

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