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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 06.01.2022 - 12 U 235/20

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Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 13 O 183/16)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 2, zugleich als Nebenintervenientin für die Beklagte zu 1, erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. gegebenenfalls auch Rücknahme der Berufung mit der damit verbundenen Reduzierung der Kosten für das Berufungsverfahren bis spätestens zum 04.02.2022.

 

Gründe

I. Die am ...1995 geborene Klägerin begehrt mit der Klage ein Schmerzensgeld sowie die Feststellung einer Erstattungspflicht der Beklagten für künftige materielle Schäden im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom ...1997. Die Klägerin befand sich zum Unfallzeitpunkt im Fahrzeug ihrer Mutter, der Beklagten zu 1, die mit dem Fahrzeug von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Baum geprallt war. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils. Im Berufungsverfahren stehen im Wesentlichen die Frage der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche sowie die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen dem Erstkörperschaden und den bei der Klägerin vorliegenden Dauerschäden in Gestalt leichter bis mittelgradiger Intelligenzminderung und Wesensveränderung sowie die Höhe des Schmerzensgeldes im Streit.

Das Landgericht hat die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 EUR zu zahlen und hat im Übrigen eine Einstandspflicht der Beklagten für zukünftige materielle Schäden festgestellt. Die Haftung der Beklagten zu 1 dem Grunde nach ergebe sich aus § 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB und diejenige der Beklagten zu 2 aus § 3 PflVG a. F. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest...

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