Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 30.04.1991 - IV ZR 104/90

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

OLG Koblenz (Teilurteil vom 23.02.1990)

 

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Teilurteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Februar 1990 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des zweiten Revisionsverfahrens, an den 5. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Mutter des früheren Beklagten (Erblasserin) und deren vorverstorbener Ehemann (Großeltern) hatten zwei Söhne, den früheren Beklagten (künftig! Onkel) und den Väter der Kläger. Während der Onkel Arzt wurde, sollte der Vater der Kläger den Betrieb seiner Eltern (Edelsteinschleiferei und -handel) übernehmen. Dementsprechend setzten die Großeltern einander durch Erbvertrag zu Alleinerben und den Vater der Kläger – ersatzweise dessen Abkömmlinge – zu Erben des überlebenden Teils ein. Der Vater der Kläger starb am 18. Februar 1980 an einem Herzinfarkt. Am 29. Februar 1980 verkaufte die damals 80 Jahre alte Erblasserin das Elternhaus unter Nießbrauchsvorbehalt gegen eine lebenslange Rente von monatlich 1.894 DM an den Onkel. Der Betrieb wurde alsbald eingestellt. Die Großmutter starb am 22. April 1982.

Die Kläger werfen dem Onkel vor, er habe die Erblasserin unter Ausnutzung der durch den plötzlichen Tod des Vaters der Kläger entstandenen Lage ohne begründeten Anlaß in Sorge um ihre künftigen wirtschaftlichen Verhältnisse versetzt und sie dadurch in unredlicher Weise zum Verkauf veranlaßt. Ein Verkauf auf Rentenbasis sei zur Alterssicherung der Erblasserin nicht erforderlich gewesen, da diese weiterhin von dem Familienbetrieb hätte leben können. Mit dem Kauf auf Rentenbasis, der übereilt und hinter dem Rücken der Kläger erfolgt sei, habe sich der Onkel erhebliche finanzielle Vorteile verschafft. Insbesondere sei die Leibrente angesichts des Wertes des Hauses erheblich zu niedrig angesetzt worden, und zwar auch deshalb, weil sie, wie schon damals absehbar, nur etwa zwei Jahre habe gezahlt werden müssen. Die Zahlungen seien zudem nur der Form halber erfolgt, da der Onkel die Beträge sogleich wieder für sich abgehoben habe. Mit der Klage haben die Kläger den Onkel auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil dieser sie in sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt habe. Aufgrund dessen haben die Kläger beantragt, den Onkel zu verurteilen, Berichtigung des Grundbuchs dahin zu bewilligen, daß der Grundbesitz den Klägern und ihrem Halbbruder in ungeteilter Erbengemeinschaft zustehe, sowie Löschung der von ihm bestellten Grundschulden zu erwirken, weiter hilfsweise die Verpflichtung festzustellen, jedem Kläger ein Viertel des entstandenen Schadens zu ersetzen. Die Vorinstanzen haben die Klage, soweit sie auf Grundbuchberichtigung gerichtet war, für unbegründet gehalten. Dem Hilfsantrag auf Übereignung des Grundbesitzes sowie auf Löschung der Grundpfandrechte haben das Landgericht und zunächst auch das Oberlandesgericht jedoch stattgegeben. Der erkennende Senat hat das erste Berufungsurteil aufgehoben und hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (vgl. BGHZ 108, 73), soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden war.

Der Onkel ist inzwischen nachverstorben; der Rechtsstreit wird auf der Beklagtenseite von seiner Ehefrau und Alleinerbin fortgeführt.

Mit seinem zweiten Urteil hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt wiederum zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Nach dem Revisionsurteil vom 21. Juni 1989 (BGHZ 108, 73) hatte das Berufungsgericht als erstes zu prüfen, ob die Erblasserin selbst einen Anspruch aus § 826 BGB gegen ihren Sohn Lothar, den früheren Beklagten, erlangt hatte, der auf die Kläger übergegangen wäre. Diese Prüfung fehlt; das Berufungsgericht beschränkt sich vielmehr ausdrücklich auf eine Erörterung möglicher Ansprüche der Kläger aus §§ 812, 138 BGB (BU 8 Abs. 4).

Dem durch Erbvertrag gebundenen Erblasser ist es im allgemeinen unbenommen, durch Rechtsgeschäft unter Lebenden über sein Vermögen zu verfügen. Vor einem Mißbrauch dieser Verfügungsgewalt des Erblassers bietet § 2287 BGB dem Vertragserben einen gewissen Schutz. Diesen bereicherungsrechtlichen Schutz mit Hilfe des § 826 BGB zu einem deliktsrechtlichen Schutz auszubauen, hat der erkennende Senat grundsätzlich abgelehnt (BGHZ 108, 73, 78).

Das bedeutet aber nicht, daß der Erblasser selbst vor einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch einen Dritten (hier: durch den früheren Beklagten) nicht geschützt wäre. Vielmehr hat der Senat in BGHZ 108, 73, 78 ausdrücklich betont, daß dem Erblasser in einem solchen Fall auch gesetzliche Schadensersatzansprüche (gegen den Dritten) zustehen können und daß diese gegebenenfalls auch auf seine Erben übergehen.

Wenn das Berufungsgericht eine Prüfung der Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch aus § 826 BGB deshalb für entbehrlich halten sollte, weil der Vorwurf sittenwidrigen Handelns des Onkels gegenüber seiner Mutter nicht erhoben sei, dann steht das nicht nur im Widerspruch zum Tatbestand, sondern ist auch nicht vereinbar mit den weiteren Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (BU 12 Abs. 3 und 5, 14 Abs. 2 und 6, 15 Abs. 1 und 2), wo das Berufungsgericht unter anderem selbst unterstellt und zugrunde legt, daß der Onkel seine Mutter wissentlich und planmäßig „übervorteilt” habe, um damit Abhilfe für seine finanziellen Schwierigkeiten zu schaffen.

Die fehlende Prüfung wird nachzuholen sein.

2. Wäre ein von der Erblasserin ererbter Anspruch aus § 826 BGB nicht begründet gewesen, dann hätte das Berufungsgericht weiter zu prüfen gehabt, ob § 138 BGB eingreift und zur Nichtigkeit des Kaufvertrages vom 29. Februar 1980 führt. Hier kamen – sowohl für Absatz 1 als auch für Absatz 2 – zwei Gesichtspunkte in Betracht (BGHZ 108, 73, 79 unten): Einmal konnte es sich auch hier um sittenwidriges Vorgehen des Onkels gegen seine Mutter handeln. Zum anderen konnte anstößiges Zusammenwirken der Erblasserin mit ihrem Sohn vorliegen.

Für das erstere kommt wiederum eine Übervorteilung der Erblasserin durch den Onkel in Betracht. Auch in diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht es an einer ausreichenden Prüfung fehlen lassen. Nach der Begründung des angefochtenen Urteils hat das Berufungsgericht möglicherweise geglaubt, durch die Ausführungen des erkennenden Senats in BGHZ 108, 80, 81 unter 2 von vornherein gehindert zu sein, eine mögliche Übervorteilung der Erblasserin durch Ihren Sohn als sittenwidrig zu werten, wenn nicht widerlegt sei, daß der frühere Beklagte die Besorgnis der Erblasserin wegen Ihrer Altersversorgung für begründet gehalten hatte. Das wäre jedoch ein Mißverständnis. In Abschnitt II 2 des Revisionsurteils BGHZ 108, 73 ist nur das damals angefochtene erste Berufungsurteil und dessen Begründung behandelt, Insbesondere nämlich der Vorwurf, der frühere Beklagte habe die Erblasserin in sittenwidriger Weise (überhaupt) zu einem Verkauf bewogen. Die Ausführungen betreffen aber nicht auch die – jetzt unterstellte – Fallgestaltung, wonach der frühere Beklagte die Erblasserin übervorteilt haben soll und der Vorwurf der Sittenwidrigkeit sich gerade auf die konkrete Ausgestaltung des Kaufvertrages bezieht. Ein womöglich begründeter Vorwurf der Sittenwidrigkeit in dieser Richtung kann selbstverständlich nicht mit der Begründung entkräftet werden, daß der Großmutter für ihre Altersversorgung tatsächlich oder vermeintlich Geldmittel gefehlt hätten. Auch aus diesen Gründen kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben.

3. Soweit es um ein anstößiges Zusammenwirken zwischen der Großmutter und ihrem Sohn zum Nachteil der Kläger geht (BGHZ 108, 79 unten), bittet die Revision um Überprüfung der Rechtsauffassung des Senats, die Regelung der §§ 2286, 2287 BGB gehe als Sonderregelung einem eigenen Anspruch der Erben aus § 826 BGB auch dann vor, wenn der Erblasser mit dem Dritten kollusiv zusammengewirkt habe, um die Vertragserben zu schädigen. Indessen handelt es sich bei dieser Äußerung um einen Teil der tragenden Begründung des früheren Revisionsurteils. Davon abgesehen sieht der Senat auch keinen Grund, der es rechtfertigen könnte, von der Linie des Senats in BGHZ 108, 73 wieder abzurücken.

Nicht ausgeschlossen hat der Senat jedoch, daß in einem solchen Fall § 138 Abs. 1 BGB eingreift. Das mag etwa in Betracht kommen, wenn der Erblasser sich unter Lebenden gegenüber dem Schlußerben verpflichtet hat, über bestimmte Gegenstände seines Vermögens nicht zu verfügen (BGHZ 31, 13, 18; 59, 343, 350). Bestünde eine derartige Verpflichtung unter Lebenden, und wäre der Kaufvertrag bewußt darauf gerichtet, diese Verpflichtung zu verletzen, dann dürfte es sich um eine Verleitung zum Vertragsbruch (BGHZ 103, 235, 241 und öfter) handeln, die in Rechtsprechung und Schrifttum als Anwendungsfall des § 138 Abs. 1 BGB anerkannt ist. Der Erbvertrag selbst und die darin enthaltenen erbrechtlichen Bindungen des Erblassers lassen diesem dagegen kraft des § 2286 BGB volle Entschließungsfreiheit für Rechtsgeschäfte unter Lebenden (BGHZ 31, 13, 18); § 138 BGB kann daher hier nur dann in Betracht kommen, wenn weitere Momente hinzutreten. Der Fall einer Verleitung zum Vertragsbruch liegt entgegen der Auffassung der Revision von vornherein nicht vor, wenn neben dem Erbvertrag nicht auch eine Verpflichtung unter Lebenden besteht.

Das Berufungsgericht hat Gelegenheit, die Sache auch unter diesem Gesichtspunkt erneut zu prüfen.

4. Unbegründet ist schließlich, auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt. Nicht die Beklagte, sondern die Kläger tragen die Beweislast dafür, daß Umstände vorliegen, die den Kaufvertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten als nichtig erscheinen lassen. Das gilt auch dann, wenn die Erblasserin sich in einem Zustand „chaotischer Eruptionen” befunden haben sollte.

5. Die Kläger haben Gelegenheit, dem Berufungsgericht auch die weiteren Revisionsangriffe vorzutragen.

 

Unterschriften

Bundschuh, Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter, Römer

 

Fundstellen

Haufe-Index 1128808

NJW 1991, 1952

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • AGS 02/2022, Kostenerstattung nach Verfahrenstrennung / I. Sachverhalt
    1
  • AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / I. Sachverhalt
    1
  • AGS Nr.12/2012, Kein Verjährungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • ZErb 03/2021, Zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklä ... / 1 Tatbestand
    1
  • § 1 Kaufmannsbegriff / 2. Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau
    0
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 1. Allgemeines
    0
  • § 13 Versicherungsrecht im Verkehrsrecht (Versicherungsr ... / B. Vertragsschluss
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
  • § 15 Kündigung und Insolvenz / I. Kündigungsbefugnis
    0
  • § 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung
    0
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    0
  • § 2 Kollektivarbeitsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen
    0
  • § 2 Pfändung von Arbeitseinkommen / a) Gesetzliche Grundlagen
    0
  • § 2 Urheberrecht / 4. Schranken als Ausdruck des Interessenausgleichs
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht
Bild: Haufe Shop

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


BGH IVa ZR 302/87
BGH IVa ZR 302/87

  Entscheidungsstichwort (Thema) Erbvertrag  Leitsatz (amtlich) Rechtsgeschäfte des Erblassers, die uneingeschränkt wirksam sind und bleiben, muß der Vertragserbe durchweg gegen sich gelten lassen. Gegen sittenwidriges Vorgehen eines ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren