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BGH Urteil vom 28.09.2004 - 1 StR 317/04

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Verfahrensgang

LG Coburg (Urteil vom 15.03.2004)

 

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 15. März 2004 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Gründe

Die Angeklagte wurde wegen Mordes, begangen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit, zu zwölf Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit ihrer Revision zum Nachteil der Angeklagten wendet sich die Staatsanwaltschaft allein gegen die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit.

Das auch vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Folgendes ist festgestellt:

Tatopfer ist der Ehemann der Angeklagten. Vorangegangen waren jahrelange Streitigkeiten um Geld. Die Angeklagte hatte sich – ursprünglich als Reaktion auf schlechte Behandlung durch ihren Ehemann – seit langem angewöhnt, deutlich mehr Geld auszugeben, als zur Verfügung stand. Trotz an sich gut auskömmlicher Verhältnisse (der letzte Monatsverdienst des Ehemannes betrug über 3.300 DM; die Familie wohnte mietfrei und hatte noch Mieteinnahmen) führte dies zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten und damit verbundenen vielfältigen Komplikationen. Zuletzt war die Angeklagte dazu übergegangen, immer wieder heimlich die EC-Karte ihres Ehemanns an sich zu bringen und unberechtigt Geld von dessen Konto abzuheben. Häufigen heftigen Vorwürfen des Ehemanns setzte sie zwar nichts entgegen, sie war aber auch nicht bereit, „ihr gewohntes Geldausgabeverhalten zu ändern”. Nachdem es wieder über mehrere Tage hin derartige Streitigkeiten gegeben hatte, beschloß die Angeklagte, wie sie dies auch schon früher erwogen hatte, ihren Ehemann zu töten, da sie ihn „nicht mehr ertragen konnte”.

Als er in der Mittagszeit des Tattages ahnungslos in einem Sessel saß, betrat sie das Zimmer und führte dabei einen im Haushalt vorhandenen guß-eisernen Fleischklopfer mit sich, den sie entweder am Körper oder in einer Einkaufstasche verborgen hatte. Sie ging an ihrem Ehemann zunächst vorbei und schlug ihm dann von hinten den Fleischklopfer mindestens sechsmal wuchtig auf den Kopf, wodurch alsbald der Tod eintrat. Anschließend wickelte sie ihm ein Tischtuch um den Hinterkopf.

Zur Tatzeit war sie allein mit dem Ehemann in der Wohnung. Der älteste Sohn war abwesend, die beiden jüngeren Söhne warteten vor dem Haus auf sie, um mit ihr zu einem für 14.00 Uhr vereinbarten Friseurtermin zu gehen. Einer war schon aus der Wohnung vorausgegangen, der andere war zuvor unterwegs gewesen; diesen hatte sie aufgefordert, nicht mehr in die Wohnung zu kommen, sondern unten zu warten, als er nach seiner Rückkehr geklingelt hatte.

Die Angeklagte nahm dann mit ihren Söhnen den Friseurtermin wahr und verhielt sich dabei unauffällig. Nach ihrer Rückkehr nach Hause spielte sie vor, unvermutet ihren Ehemann erschlagen vorzufinden. Es war ihr auch gelungen, den Fleischklopfer, der seither nicht wieder aufgetaucht ist, unbemerkt fortzuschaffen.

2. Zur Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten hat die Strafkammer einen Sachverständigen gehört, der – abstrakt – die für und gegen eine im Sinne des § 21 StGB bedeutsamen Affekt sprechenden Gesichtspunkte genannt hat.

Bei diesen in den Urteilsgründen enthaltenen Aufzählungen handelt es sich um das Prüfschema nach Prof. Saß (sog. „Saß-Kriterien”, im Wortlaut wiedergegeben z.B. bei Theune NStZ 1999, 273, 274 und bei Tondorf in Anwaltshandbuch Strafrecht Kap. D, Rz. 44), auf das die Rechtsprechung schon vielfach hingewiesen hat (vgl. z.B. BGH StV 1990, 439; BGHR StGB § 20 Affekt 3; BGH NStZ-RR 1997, 296 jew. m.w.Nachw.).

Konkrete, auf die Angeklagte und die Tat bezogene Ausführungen des Sachverständigen ergeben die Urteilsgründe dagegen nicht. Die Strafkammer legt vielmehr im einzelnen dar, was nach ihrer Auffassung dafür und dagegen spricht, daß die Schuldfähigkeit der Angeklagten bei der Tat i.S.d. § 21 StGB beeinträchtigt war. Sie kommt letztlich zu dem Ergebnis, der Zweifelssatz gebiete die Annahme, daß affektbedingt bei der Tat eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen habe.

3. Im Grundsatz bestehen keine Bedenken, wenn – etwa mangels ungewöhnlicher Besonderheiten – der Richter im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung auch die Vorfrage nach medizinisch-psychiatrischen Anknüpfungstatsachen auf Grund eigenen Wissens beantwortet (BGH StV 1999, 309, 310; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 244 Rdn. 74b m.w.Nachw.). Zumindest ungewöhnlich ist es dann jedoch, wenn der Richter zugleich sachverständiger Beratung hinsichtlich der an sich geläufigen Frage bedarf, welche Gesichtspunkte generell bei der Prüfung eines schuldmindernden Affekts Gewicht gewinnen können (vgl. zusammenfassend z.B. Streng in Münch/Komm StGB § 20 Rdn. 75 ff.; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 20 Rdn. 15 jew. m.w.Nachw.). Zumal, da die Strafkammer mitteilt, der Sachverständige habe die Angeklagte eingehend untersucht, erscheint in diesem Zusammenhang auch eine Darlegungslücke – hierauf hebt die Beschwerdeführerin ab – nicht ausgeschlossen (vgl. Boetticher in NJW-Sonderheft für G. Schäfer 2002, 8, 10 m.w.Nachw.).

4. Der Senat braucht alledem aber unter keinem Aspekt näher nachzugehen, da die Erwägungen der Strafkammer schon aus anderen Gründen rechtlicher Überprüfung nicht standhalten:

a) Im Ansatz zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß Anzeichen für einen Affekt auch das Fehlen einer „Sicherheitstendenz” – also im Kern eine Tatbegehung ohne Vorkehrungen gegen eine Entdeckung – beim Täter sein kann.

Die Strafkammer führt aus, dies liege hier vor, wie sich aus der Art der Tatbegehung – sechs wuchtige Schläge auf den Kopf – ergebe. Dies ist nicht näher begründet und so nicht nachvollziehbar. Jedenfalls fehlt die Erörterung sich aufdrängender Gesichtspunkte, die eine gegenteilige Bewertung nahelegen. Die Angeklagte hat ihren Ehemann von hinten mit dem Fleischklopfer erschlagen, den sie zuvor vor ihm verborgen hatte. Dabei nutzte sie aus, daß die beiden Söhne nicht in der Wohnung waren, wenn sie nicht sogar selbst dafür gesorgt hat. Nach der Tat ging sie mit den Söhnen zum Friseur, ohne daß dabei irgend etwas aufgefallen wäre, um bei der Heimkehr dann so zu tun, als ob sie vom Tode ihres Mannes völlig überrascht sei. All dies spricht im hohen Maße für eine „Sicherheitstendenz”, und auch sonst für wohlüberlegtes und nicht für affektbedingtes Verhalten. Ohne Erörterung dieser Gesichtspunkte kann die gegenteilige Annahme nicht Grundlage der Bewertung der Schuldfähigkeit sein.

b) Schon dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Unabhängig davon bemerkt der Senat, daß die ergänzende Erwägung der Strafkammer, es spreche ebenfalls für einen Affekt, daß die Angeklagte nach der Tat der Leiche ein Tuch um den Kopf wickelte, da dies auf Entschuldigung nach Affektabbau hindeute, ohne nähere Begründung ebenfalls nicht tragfähig erscheint, auch wenn sich die Strafkammer, wie sie ausführt, in dieser Bewertung durch die – nicht näher dargelegten – Ausführungen eines als „kriminalistischen” Sachverständigen gehörten Kriminalhauptkommissars „gestützt” sieht.

5. Ebenso wie die Feststellungen zu den sogenannten Eingangsmerkmalen von §§ 20, 21 StGB halten auch die sonstigen Ausführungen der Strafkammer zur Schuldfähigkeit rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Frage, ob eine Beeinträchtigung im Sinne von § 21 StGB „erheblich” ist, ist eine Rechtsfrage. Eine Rechtsfrage kann aber nicht, wie es die Strafkammer getan hat, auf der Grundlage des Zweifelssatzes beantwortet werden (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluß vom 3. August 2004 – 1 StR 293/04; BGHR StGB § 21 in dubio pro reo 1 m.w.N.). Bei der Beurteilung der Erheblichkeit fließen normative Gesichtspunkte ein. Entscheidend sind die Anforderungen, die die Rechtsordnung an jedermann stellt. Diese sind um so höher, je schwerwiegender das in Rede stehende Delikt ist (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH NStZ 2004, 437 f. m.w.N.), bei vorsätzlichen Tötungsdelikten also besonders hoch (vgl. BGH, Beschluß vom 3. August 2004 – 1 StR 293/04).

6. Der Strafausspruch war nach alledem aufzuheben. Anhaltspunkte dafür, daß die Angeklagte bei der Tat schuldunfähig gewesen sein könnte, sind dagegen nicht ersichtlich. Daher erweist sich hier die sich aus der maßgeblichen Revisionsbegründung ergebende Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch als wirksam.

 

Unterschriften

Nack, Wahl, Kolz, Hebenstreit, Elf

 

Fundstellen

Haufe-Index 2557542

NStZ 2005, 149

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