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BGH Urteil vom 24.01.2002 - VII ZR 206/00 (veröffentlicht am 24.01.2002)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erklärungen über Grund und Höhe vertraglicher Forderungen. Keine Anwendung der Beweislastumkehr bei einem Schuldbekenntnis

 

Leitsatz (amtlich)

Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu einem „Schuldbekenntnis am Unfallort” finden im Vertragsrecht keine Anwendung.

 

Normenkette

BGB § 781

 

Verfahrensgang

LG Halle (Saale)

OLG Naumburg

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. April 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

I.

Die Parteien haben aufgrund einer Vielzahl an Verträgen jeweils für die andere Partei Werkleistungen erbracht.

Die Klägerin hat von der Beklagten eine Restvergütung für erbrachte Leistungen in Höhe von 53.767,25 DM verlangt. Die Beklagte hat u.a. gegenüber dieser Forderung mit zwei unstreitigen Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 14.215,39 DM die Aufrechnung erklärt. Die verbleibende Restforderung in Höhe von 39.549,86 DM ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Beklagte hat mit einer bestrittenen Gegenforderung in Höhe von 146.890,26 DM die Aufrechnung erklärt und hinsichtlich des Restbetrages in Höhe von 107.340,40 DM Widerklage erhoben.

Gegenstand der Revision ist nur noch diese bestrittene Gegenforderung.

II.

Die Klägerin, die von der Stadt S. den Auftrag über die Errichtung eines Parkplatzes erhalten hatte, vergab diesen Auftrag im Juli 1994 an die Beklagte als Subunternehmerin auf der Grundlage eines schriftlichen Angebots der Beklagten.

Die Beklagte führte die Arbeiten aus. Am 15. November 1994 nahm die Stadt S. den Parkplatz entsprechend der Vereinbarung der Parteien im Vertragsverhältnis zwischen ihnen unter Vorbehalt einiger geringfügiger Mängel ab.

Nachdem die Beklagte am 12. Dezember 1994 die Schlußrechnung erteilt hatte, kam es zwischen den Parteien zum Streit über die Höhe der Forderung. Die Klägerin kürzte die Rechnung um mehrere Einzelbeträge und zahlte im übrigen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Revision der Klägerin hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

II.

1. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten geltend gemachte Vergütungsforderung für den Parkplatz der Höhe nach mit folgenden Erwägungen für begründet erachtet:

a) Nach den Aussagen der Zeugen S. und M. sei Ausgangspunkt des Gespräches vom 7. Juni 1995 gewesen, daß die Höhe der Forderung zwischen den Parteien „klar” gewesen sei. Darin sei ein „Schuldbekenntnis” zu sehen, das zur Folge habe, daß die Beweislage des Erklärungsempfängers sich verbessere. Er müsse die Behauptungen, die sein Prozeßbegehren tragen sollen, erst beweisen, wenn der Erklärende den Nachweis der Unrichtigkeit des Anerkannten geführt habe.

b) Folglich habe die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, welche von ihr nach der Besprechung vom 7. Juni 1995 beanstandeten Mengen- und Massenberechnungen und welche beschriebenen Arbeitsleistungen von der Beklagten konkret falsch berechnet worden seien und in welcher Höhe diese hätte berechnet werden dürfen. Dazu habe die Klägerin weder substantiiert vorgetragen noch Beweis angeboten.

2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht Stand.

a) Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Beweislastumkehr bei einem „Schuldbekenntnis” sind auf Erklärungen über Grund und Höhe vertraglicher Forderungen nicht anwendbar. Die vorgenannten Grundsätze betreffen eine Erklärung in der besonderen Situation an einem Unfallort (BGH, Urteil vom 10. Januar 1984 – VI ZR 64/82, NJW 1994, 799).

Die daraus abgeleitete Änderung der Beweislage ist ein Äquivalent dafür, daß der Erklärungsempfänger von der Wahrnehmung seiner Aufklärungsmöglichkeiten absieht.

b) Eine Bestätigungserklärung im Sinne eines „Zeugnisses des Anerkennenden gegen sich selbst” (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1976 – IV ZR 222/74, BGHZ 66, 250, 254 f.) kann den Aussagen der Zeugen zu dem Gespräch am 7. Juni 1995 nicht entnommen werden. Die beiden Zeugen haben hierzu keine konkreten Tatsachen bekundet, sondern nur Meinungen geäußert.

3. Entgegen der Rüge der Revisionserwiderung, trifft die Beurteilung des Berufungsgerichts zu, daß die Parteien in dem Anspruch vom 7. Juni 1995 kein Schuldanerkenntnis vereinbart haben.

 

Unterschriften

Ullmann, Thode, Haß, Hausmann, Kuffer

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 24.01.2002 durch Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 706815

DB 2002, 2596

NJW 2002, 1340

BGHR 2002, 353

BauR 2002, 786

IBR 2002, 180

Nachschlagewerk BGH

WM 2002, 871

JZ 2002, 568

NJ 2002, 316

ZfBR 2002, 315

ZfBR 2002, 479

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