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BGH Urteil vom 18.09.2001 - XI ZR 337/00 (veröffentlicht am 18.09.2001)

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Leitsatz (amtlich)

a) Bei Wertpapier-Sondervermögen beschränkt die Kontrollaufgabe der Depotbank gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft sich nicht auf die nachträgliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 12 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KAGG, sondern umfaßt auch die Pflicht zum vorbeugenden Eingreifen. Dabei geht es jedoch nicht um eine Zweckmäßigkeits-, sondern nur um eine Rechtmäßigkeitskontrolle, die die Übereinstimmung der Maßnahmen der Kapitalanlagegesellschaft mit dem Gesetz sowie den Vertragsbedingungen des Fonds zum Gegenstand hat.

b) Der in § 1 Abs. 1 KAGG verankerte Grundsatz der Risikomischung zwingt nicht zur Verteilung der Anlagen eines Wertpapier-Sondervermögens auf mehrere Länder.

 

Normenkette

KAGG § 1 Abs. 1, §§ 12c, 12 c

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main

OLG Frankfurt am Main

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2000 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Kläger verlangen von der beklagten Bank Schadensersatz für Verluste aus dem Kauf von Anteilen an einem Optionsscheinfonds. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte ist Depotbank für einen Optionsscheinfonds, der von der U.-Investment-Gesellschaft mbH (im folgenden: Investmentgesellschaft) herausgegeben und in erster Linie von der P. GmbH sowie der Beklagten vertrieben wird. Die Kläger erwarben am 23. August und 21. September 1989 auf Vermittlung der Investmentgesellschaft von der Beklagten bei Kursen von 100 DM und 105,46 DM 250 und 80 Anteile an dem Fonds zum Preise von 25.000 DM und 8.436,80 DM. Der Kurs des Fonds entwickelte sich in der Folgezeit ungünstig und lag im Oktober 1997 bei 3,15 DM pro Anteil.

Die Kläger verlangen von der Beklagten als Depotbank wegen angeblicher Pflichtverletzungen Schadensersatz in Höhe von 33.436,80 DM nebst Zinsen. Zur Begründung dieses Anspruchs haben sie in den Vorinstanzen eine Vielzahl von Behauptungen aufgestellt und von rechtlichen Gesichtspunkten geltend gemacht. In der Revisionsinstanz berufen sie sich nur noch darauf, daß die Beklagte im Zusammenhang mit unstreitigen Investitionen der Mittel des Fonds ausschließlich in japanische Optionsscheine in den Jahren 1993 und 1994 ihre Pflicht verletzt habe, die Einhaltung des Grundsatzes der geographischen Risikostreuung durch die Investmentgesellschaft zu überwachen.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der – zugelassenen – Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung – soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse – im wesentlichen wie folgt begründet:

Den Klägern stehe im Zusammenhang mit der Anlage des gesamten Fondsvermögens in japanischen Optionsscheinen kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Pflichten zu, die der Beklagten als Depotbank gemäß den §§ 12-12 c KAGG oblägen.

Die in diesen Vorschriften geregelten Pflichten einer Depotbank bezögen sich im wesentlichen auf die Verwahrung und Erhaltung des Sondervermögens sowie die Geltendmachung von Ansprüchen der Anteilinhaber gegen die Kapitalanlagegesellschaft. Aus der Vorschrift des § 12 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KAGG über die Geltendmachung von Ansprüchen der Anteilinhaber gegen die Kapitalanlagegesellschaft werde zwar hergeleitet, daß die Depotbank auch die laufende Geschäftstätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft in bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zu überwachen sowie gesetz- oder vertragswidrige Geschäftsführungsakte zu unterbinden habe. Dabei gehe es jedoch nur um eine Rechtmäßigkeitskontrolle. Die Zweckmäßigkeit des Handelns der Kapitalanlagegesellschaft und damit die Frage, ob deren Anlageentscheidungen wirtschaftlich sinnvoll seien, unterlägen dem Kontrollrecht der Depotbank gerade nicht.

Im übrigen scheide ein individueller Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte auch deshalb aus, weil Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen der Depotbank nicht dem einzelnen Anteilinhaber als Individualanspruch zustünden, sondern lediglich der Gemeinschaft aller Anteilinhaber. Ein einzelner Anteilinhaber könne deshalb nur im Wege der sogenannten actio pro socio die Schadensersatzansprüche der Gesamtheit der Anteilinhaber gegen die Depotbank geltend machen. Ein solcher Anspruch werde aber von den Klägern nicht geltend gemacht.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entscheidenden Punkt stand. Das Berufungsgericht hat eine Kontrollpflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit der Anlage des gesamten Fondsvermögens in japanischen Optionsscheinen mit Recht verneint. Ein Schadensersatzanspruch der Kläger scheidet bereits aus diesem Grunde aus. Die in der Literatur streitige Einordnung der Rechtsbeziehung zwischen einer Depotbank im Sinne des § 12 KAGG und dem einzelnen Fondsanteilinhaber (vgl. dazu Köndgen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 113 Rdn. 134; Baur in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 2. Aufl. § 18 Rdn. 88; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 2. Aufl. Rdn. 12.133 ff.) kann daher ebenso offenbleiben wie die ebenfalls umstrittene Frage der Aktivlegitimation des einzelnen Anteilinhabers zur Geltendmachung eines eigenen individuellen Schadensersatzanspruchs (vgl. dazu einerseits Köndgen aaO Rdn. 139 und andererseits Canaris, Bankvertragsrecht 2. Aufl. Rdn. 2482). Offenbleiben kann auch die weitere Frage, in welchem Umfang die von den Klägern beanstandete Anlagestrategie für den Kursverlust ihrer Fondsanteile ursächlich war.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagten nur eine eingeschränkte Überwachungspflicht gegenüber der Investmentgesellschaft oblag.

a) Bei dem streitgegenständlichen Optionsscheinfonds handelt es sich um ein Wertpapier-Sondervermögen im Sinne des Dritten Abschnitts (§§ 8 bis 25) des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften. In diesem Abschnitt des Gesetzes wird – anders als in den Vorschriften über andere Sondervermögen (vgl. §§ 25 g, 31 KAGG) – eine Pflicht der Depotbank zur Überwachung der Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft nicht ausdrücklich erwähnt. Gegen eine solche Überwachungspflicht könnte die in § 12 Abs. 2 Satz 2 KAGG geregelte grundsätzliche Weisungsgebundenheit der Depotbank im Verhältnis zur Kapitalanlagegesellschaft sprechen. Aus § 12 Abs. 2 Satz 1 sowie aus § 12 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 KAGG ergibt sich jedoch, daß das Gesetz nicht von einer umfassenden Unterordnung der Depotbank unter die Kapitalanlagegesellschaft ausgeht, sondern beiden Institutionen im Verhältnis zueinander eine selbständige, am Interesse der Anteilinhaber ausgerichtete Stellung einräumt und jede von ihnen zur Überwachung der Tätigkeit der jeweils anderen verpflichtet. Dabei beschränkt die Überwachungspflicht der Depotbank gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft sich nicht auf die nachträgliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 12 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KAGG, sondern umfaßt auch das Recht und die Pflicht, vorbeugend einzuschreiten (Canaris aaO Rdn. 2474, 2475; Baur aaO Rdn. 127; K. Müller DB 1975, 485 ff.).

b) Die Überwachungsaufgabe der Depotbank gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft beschränkt sich jedoch auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle und erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit des Handelns der Kapitalanlagegesellschaft. Die Depotbank hat nur zu überprüfen, ob die Maßnahmen der Kapitalanlagegesellschaft mit den gesetzlichen Vorschriften und den Vertragsbedingungen des Fonds in Einklang stehen, nicht aber, ob bestimmte Anlageentscheidungen der zur Verwaltung des Sondervermögens berufenen Kapitalanlagegesellschaft wirtschaftlich sinnvoll sind (OLG Frankfurt WM 1997, 364, 367; Canaris aaO Rdn. 2474; Baur aaO Rdn. 127; Kümpel aaO Rdn. 12.133; weitergehend K. Müller aaO S. 486, der der Depotbank die Aufgabe zuweist, zu überprüfen, ob die Geschäftspolitik der Kapitalanlagegesellschaft sachgerecht und wirtschaftlich vertretbar ist). Das ergibt sich aus § 12 Abs. 2 Satz 2 KAGG, der die Depotbank zur Ausführung der Weisungen der Kapitalanlagegesellschaft verpflichtet und von dieser Ausführungspflicht nur die Fälle des Gesetzesverstoßes und des Verstoßes gegen die Vertragsbedingungen ausnimmt.

2. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte dadurch, daß sie in den Jahren 1993 und 1994 gegen die Investition der Mittel des Fonds ausschließlich in japanische Optionsscheine nicht eingeschritten ist, ihre Überwachungspflicht nicht verletzt, weil die genannte Maßnahme der Investmentgesellschaft weder gegen gesetzliche Vorschriften noch gegen die Vertragsbedingungen des Fonds verstieß.

a) Ein Gesetzesverstoß liegt nicht vor, weil es einen gesetzlichen Grundsatz der geographischen Risikostreuung nicht gibt. Zwar ist der Grundsatz der Risikomischung ein wesentliches Merkmal der gesetzlich geregelten Investmentanlage, wie die allgemeine Vorschrift des § 1 Abs. 1 KAGG sowie die Sonderbestimmungen über Grenzen für bestimmte Anlagen (vgl. §§ 7 c, 8 bis 8 m, 25 b, 27, 28, 35 KAGG) zeigen. Eine geographische Risikostreuung wird vom Gesetz jedoch an keiner Stelle gefordert. Innerhalb der gesetzlichen Anlagegrenzen darf vielmehr bei Wertpapierfonds einseitig in Papiere eines bestimmten Landes investiert werden (Baur, Investmentgesetze, 2. Aufl. § 1 KAGG Rdn. 19; Köndgen aaO Rdn. 75).

b) In der ausschließlich auf japanische Optionsscheine ausgerichteten Anlagestrategie der Jahre 1993 und 1994 liegt auch kein Verstoß gegen die Vertragsbedingungen des Optionsscheinfonds.

Nach § 17 Abs. 1 der Vertragsbedingungen sollen für das Sondervermögen überwiegend Optionsscheine und Optionsanleihen in- und ausländischer Aussteller erworben werden. Die Auswahl der Werte soll nach § 17 Abs. 3 mit der Zielsetzung erfolgen, unter Ausnutzung der Wirtschaftsentwicklung in den einzelnen Ländern und Unternehmen sowie der jeweiligen Marktlage gute Wachstumsaussichten in einem ausgewählten Portefeuille miteinander zu verbinden.

Diesen allgemein gehaltenen Bestimmungen läßt sich, anders als die Revision meint, eine Pflicht zur geographischen Risikostreuung, die in ihnen nicht erwähnt wird, nicht entnehmen. Die Bedingungen sehen vielmehr eine Auswahl unter in- und ausländischen Optionspapieren je nach Marktlage und Wachstumsaussichten vor.

Daß ein Verkaufsprospekt für den Fonds die Angabe enthielt, es werde „einer breiten Risikostreuung große Bedeutung beigemessen”, vermag daran entgegen der Ansicht der Revision nichts zu ändern. Die einer Depotbank obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt sich auf die Einhaltung des Gesetzes sowie der Vertragsbedingungen und kann nicht auf die Frage ausgedehnt werden, ob die Anlagestrategie der Kapitalanlagegesellschaft darüber hinaus auch allen in Verkaufsprospekten enthaltenen Aussagen in vollem Umfang gerecht wird. Es kann daher offenbleiben, ob zu einer „breiten Risikostreuung” zwingend eine Verteilung der Anlagen auf mehrere Länder gehört oder ob im Einzelfall auch eine Verteilung auf eine Vielzahl von Unternehmen und Branchen innerhalb eines Landes genügen kann.

III.

Die Revision der Kläger war daher als unbegründet zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Nobbe, Siol, Bungeroth, Müller, Wassermann

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 18.09.2001 durch Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 645034

BGHZ

BGHZ, 33

BB 2001, 2240

DB 2001, 2442

HFR 2002, 344

NJW 2001, 3633

NWB 2001, 3888

BGHR 2001, 963

NJW-RR 2002, 692

EWiR 2002, 117

Nachschlagewerk BGH

WM 2001, 2053

WuB 2002, 321

ZIP 2001, 1952

MDR 2001, 1425

VersR 2002, 1512

BKR 2001, 90

ZBB 2001, 489

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