Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 18.05.2017 - IX ZR 51/15

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Der Gesamtschuldnerausgleich zwischen zwei Grundstückseigentümern, deren Grundstücke mit einer Gesamtreallast belastet sind, ist nach dem Wert der Grundstücke vorzunehmen. Das gilt auch dann, wenn einer der Grundstückseigentümer das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung erstanden hat.

 

Normenkette

BGB § 426 Abs. 1, § 1109 Abs. 1 S. 2 Hs. 2, § 748

 

Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 04.02.2015; Aktenzeichen 3 U 3604/14)

LG Traunstein (Urteil vom 21.08.2014; Aktenzeichen 2 O 1024/14)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des OLG München vom 4.2.2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Klägerin erstand im Rahmen einer Zwangsvollstreckung das Eigentum an einem zuvor dem Beklagten gehörenden Grundstück unter Übernahme der eingetragenen Reallast (Ersatzwert: 21.400 EUR). Sie wurde aus dieser Reallast gerichtlich in Anspruch genommen und verlangt von dem Beklagten Erstattung der von ihr an die Reallastberechtigte erbrachten Leistungen (4.420,90 EUR), Kosten eines Vorprozesses zwischen ihr und der Reallastberechtigten (1.389,23 EUR), soweit noch von Belang, und Feststellung der Freistellung. Das LG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

I.

Rz. 2

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Rz. 3

Das angefochtene Urteil unterliegt schon deswegen der Aufhebung, weil es weder einen Tatbestand noch eine Bezugnahme gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO enthält (§ 547 Nr. 6 ZPO), auch keine konkludente. Das Berufungsgericht stellt nämlich ausdrücklich fest, dass es einer Darstellung des Tatbestandes nicht bedürfe, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig sei, und zitiert §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Richtig ist, dass die Nichtzulassungsbeschwerde unzweifelhaft unzulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Vorliegend übersteigt dieser Wert jedoch 20.000 EUR. Denn § 9 ZPO kommt nicht zur Anwendung, weil Ziel der Klägerin ist, von aus der Reallast geschuldeten Leistungen freigestellt zu werden. Der Wert eines Freistellungsanspruchs richtet sich nach § 3 ZPO (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 20.9.1974 - IV ZR 113/74, NJW 1974, 2128; v. 21.9.1994 - XII ZR 5/94, NJW-RR 1995, 197; Prütting/Gehrlein/Gehle, ZPO, 9. Aufl., § 3 Rz. 66; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 9 Rz. 3; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 14. Aufl., § 9 Rz. 4; BeckOK-ZPO/Wendtland, 2017, § 9 Rz. 8). Damit beträgt die Beschwer der Klägerin, wie vom Senat bereits festgesetzt, 22.930,13 EUR (4.420,90 EUR + 1.389,23 EUR + 80 v.H. von 21.400 EUR) und war § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzuwenden. Fehlende Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO stellen einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt (BGH, Urt. v. 12.2.2009 - IX ZR 73/08, AnwBl. 2009, 389 m.w.N.).

Rz. 4

Fehlen die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorgeschriebenen Feststellungen, kann eine Aufhebung und Zurückverweisung dann unterbleiben, wenn sich die tatsächlichen Grundlagen sowie das Rechtsschutzziel der Parteien hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt. Vorliegend ist dies in Bezug auf die tatsächlichen Grundlagen nicht der Fall. Das Berufungsurteil lässt weder erkennen, was Gegenstand der - auf dem von der Klägerin in der Zwangsversteigerung erstandenen Grundstück ruhenden - Reallast war, noch die Grundlage der Haftung des Beklagten, weil sich im Berufungsurteil keine Feststellungen zum Inhalt des schuldrechtlichen Vertrages finden, aus dem der Beklagte der Reallastberechtigten haftet. Auch enthält das Urteil keine Feststellungen dazu, ob und welches noch im Eigentum des Beklagten stehende Grundstück mit einer Gesamtreallast belastetet ist. Schließlich kann dem Urteil nicht das Verhältnis der Parteien als Gesamtschuldner zueinander entnommen werden. Das genügt den Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht. Das Revisionsgericht ist weder verpflichtet noch auch nur berechtigt, den entscheidungserheblichen Sachverhalt und die in den Vorinstanzen gestellten Anträge selbst aus den Akten zu ermitteln (BGH, Urt. v. 12.2.2009, a.a.O.).

Rz. 5

Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

II.

Rz. 6

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hingewiesen:

Rz. 7

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass im Innenverhältnis zwischen dem ursprünglichen Schuldner eines durch eine Reallast gesicherten Anspruchs und dem Ersteher allein dieser für die nach dem Zuschlag fällig werdenden Leistungen aus der Reallast haftet, wenn eine zur Sicherung dieses Anspruchs eingetragene Reallast bei der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks bestehen bleibt und das Grundstück ohne Zwischenverfügung vom Schuldner auf den Ersteher übergegangen ist. Denn § 56 Satz 2 ZVG enthält eine abweichende Regelung i.S.v. § 426 Abs. 1 BGB, weil der Ersteher nach dieser Regelung von dem Zuschlag an die "Lasten des Grundstücks" zu tragen hat, wozu auch die Reallasten gehören (BGH, Urt. v. 8.7.1993 - IX ZR 222/92, BGHZ 123, 178, 181 f.).

Rz. 8

2. Doch gilt dieser Grundsatz entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht für den ursprünglichen Schuldner des gesicherten Anspruchs, wenn dieser den schuldrechtlichen Anspruch nicht nur durch eine einfache Reallast an dem später versteigerten Grundstück, sondern durch eine Gesamtreallast an zwei Grundstücken gesichert hat, von denen eines später versteigert wird und das andere weiterhin in seinem Eigentum verbleibt. Die Bestellung einer Gesamtreallast an mehreren Grundstücken ist zulässig, wobei § 1132 Abs. 1 BGB analog anzuwenden ist. Diese kann von Anfang an dadurch entstehen, dass sie an mehreren Grundstücken eines oder verschiedener Eigentümer eingeräumt wird, oder nach § 1108 Abs. 2 BGB nachträglich durch Realteilung des belasteten Grundstücks (vgl. Staudinger/Reymann, BGB, 2017, § 1105 Rz. 4; BeckGroßKomm-BGB/Sikora, 2016, § 1105 Rz. 86).

Rz. 9

a) Die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Ansicht herangezogene Entscheidung des Senats vom 8.7.1993 (a.a.O.) regelt nur das Innenverhältnis zwischen dem persönlichen Schuldner des durch die Reallast gesicherten Anspruchs und demjenigen, der ohne Zwischenverfügung das mit der Reallast belastete Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung erstanden hat, nicht aber das Innenverhältnis zwischen zwei Eigentümern von mit einer Gesamtreallast belasteten Grundstücken, von denen eines von einem der Eigentümer im Wege der Zwangsversteigerung erstanden worden ist. Nur im Verhältnis von Ersteher und ursprünglichem Schuldner gilt nach § 56 Satz 2 ZVG, dass der Ersteher die "Lasten des Grundstücks" zu tragen hat und er für die Reallast, deren Wert beim Zuschlag außer Ansatz geblieben ist, keine Barleistung hat erbringen müssen, während der ursprüngliche Schuldner das Eigentum an dem Grundstück - mithin die Gegenleistung für die Gewährung des Anspruchs - an den Ersteher verloren hat. Zwar bleibt es dabei, dass die Klägerin in Höhe des Werts der Reallast keine Barleistungen erbracht und der Beklagte das Eigentum an dem zwangsversteigerten Grundstück verloren hat, aber ebenso wenig hat der Beklagte, sollte der Reallastberechtigten von vornherein an mehreren Grundstücken eine Gesamtreallast eingeräumt worden oder sollte eine solche durch Teilung des belasteten Grundstücks nach § 1108 Abs. 2 BGB später entstanden sein, als Eigentümer des zweiten Grundstücks nach 2011 Leistungen auf den durch die Gesamtreallast gesicherten Anspruch erbracht. Auch liegt die Leistungsfähigkeit der Klägerin in Bezug auf das zwangsversteigerte Grundstück nicht im Risikobereich des Beklagten, wohl aber in Bezug auf das etwaige bei ihm verbliebene, mit der Gesamtreallast belastete Grundstück.

Rz. 10

b) Der Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Parteien, deren Grundstücke mit einer Gesamtreallast zugunsten der Reallastberechtigten belastet ist, richtet sich, ungeachtet etwaiger verschiedener Haftungsgrundlagen (ggf. auch aus dem Unterhaltsrecht), nach den getroffenen Vereinbarungen, nach den Umständen des Einzelfalls und subsidiär nach § 426 BGB (vgl. MünchKomm/BGB/Mohr, 7. Aufl., § 1108 Rz. 9). Dementsprechend erfolgt der Gesamtschuldnerausgleich, wenn er nach § 426 Abs. 1 BGB erfolgt, nach Köpfen (vgl. für den Gesamtschuldnerausgleich zwischen persönlichem Schuldner und Ersteher BGH, Urt. v. 25.2.1972 - V ZR 27/70, BGHZ 58, 191, 193 ff.; Staudinger/Looschelders, BGB 2017, § 426 Rz. 81; BeckOK/BGB/Gehrlein, 2016, § 426 Rz. 5; MünchKomm/BGB/Mohr, 7. Aufl., § 1108 Rz. 9). Bei dem Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Eigentümern von zwei Grundstücken, die mit einer Gesamtreallast belastet sind, führt dies jedoch dann, wenn die Grundstücke einen unterschiedlichen Wert besitzen, zu unangemessenen Ergebnissen. Es ist daher analog §§ 1109 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, 748 BGB der Ausgleich nach der Größe der Grundstücksteile vorzunehmen, wobei allerdings die wertmäßige Größe entscheidend ist (Staudinger/Reymann, a.a.O., § 1108 Rz. 11; Wegmann in BeckOK/BGB, 2017 § 1108 Rz. 8; MünchKomm/BGB/Mohr, a.a.O., Rz. 10; Erman/Grziwotz, BGB, 14. Aufl., § 1108 Rz. 3; jurisPK/BGB/Otto, 8. Aufl., § 1108 Rz. 35). Eine Vermutung, dass bei der Sicherungsreallast im Zweifel der (Schuld-)Vertragsgegner im Innenverhältnis allein haftet, besteht nicht (BGH, Urt. v. 25.2.1972 - V ZR 27/70, BGHZ 58, 191, 197 f.; MünchKomm/BGB/Mohr, a.a.O., Rz. 9). Für den Fall der Zwangsversteigerung eines der mit einer Gesamtreallast belasteten Grundstücke gilt nichts Anderes. Das Berufungsgericht wird die hierfür erforderlichen Feststellungen zu treffen haben und ggf. den Gesamtschuldnerausgleich vornehmen müssen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 10899307

DB 2017, 1511

NJW 2017, 8

DWW 2017, 358

NJW-RR 2017, 1227

JurBüro 2017, 500

WM 2017, 1263

ZIP 2017, 1278

ZfIR 2017, 552

DNotZ 2017, 795

JZ 2017, 545

JuS 2017, 888

MDR 2017, 813

ZInsO 2017, 1427

RÜ 2017, 489

ZNotP 2017, 342

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • AGS 02/2022, Kostenerstattung nach Verfahrenstrennung / I. Sachverhalt
    1
  • AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / I. Sachverhalt
    1
  • AGS Nr.12/2012, Kein Verjährungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • ZErb 03/2021, Zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklä ... / 1 Tatbestand
    1
  • § 1 Kaufmannsbegriff / 2. Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau
    0
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 1. Allgemeines
    0
  • § 13 Versicherungsrecht im Verkehrsrecht (Versicherungsr ... / B. Vertragsschluss
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
  • § 15 Kündigung und Insolvenz / I. Kündigungsbefugnis
    0
  • § 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung
    0
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    0
  • § 2 Kollektivarbeitsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen
    0
  • § 2 Pfändung von Arbeitseinkommen / a) Gesetzliche Grundlagen
    0
  • § 2 Urheberrecht / 4. Schranken als Ausdruck des Interessenausgleichs
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


Bürgerliches Gesetzbuch / § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
Bürgerliches Gesetzbuch / § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang

  (1) 1Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. 2Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren