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BGH Urteil vom 17.05.2011 - VI ZR 142/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Schätzung von Mietwagenkosten auf der Grundlage von Listen und Tabellen

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Schätzung von Mietwagenkosten auf der Grundlage von Listen und Tabellen, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken.

 

Normenkette

ZPO § 287; BGB § 249 Abs. 2 S. 1, § 254 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Deggendorf (Urteil vom 11.05.2010; Aktenzeichen 13 S 117/09)

AG Deggendorf (Entscheidung vom 14.10.2009; Aktenzeichen 2 C 1348/08)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Deggendorf vom 11.5.2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Klägerin macht restliche Mietwagenkosten gegen den beklagten Haftpflichtversicherer geltend.

Rz. 2

Am 29.9.2008 wurde bei einem Verkehrsunfall das Fahrzeug der Klägerin beschädigt und musste repariert werden. Die volle Haftung des Unfallgegners ist außer Streit. Die Anmietung des Ersatzfahrzeuges erfolgte am 6.10.2008 für sieben Tage. Die Beklagte zahlte auf die vom Vermieter des Ersatzfahrzeuges in Rechnung gestellten 1.841,01 EUR vorgerichtlich einen Betrag von 554 EUR. Um den Differenzbetrag streiten die Parteien.

Rz. 3

Das AG hat unter Klageabweisung im Übrigen der Klägerin einen weiteren Betrag i.H.v. 843 EUR zuerkannt. Auf die Berufung der Klägerin hat das LG das Urteil des AG abgeändert und unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 764 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Es hat die Revision zugelassen, mit der die Beklagte die Abweisung der Klage erstrebt.

 

Entscheidungsgründe

I.

Rz. 4

Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe Anspruch auf Erstattung der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten. Erforderlich sei jedenfalls der dem Selbstzahler auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt normalerweise angebotene Tarif, der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet werde, mithin der sog. Normaltarif. Der Normaltarif sei im Streitfall auf der Grundlage des gewichteten Mittels für das örtliche Postleitzahlengebiet der Mietpreis-Schwacke Liste 2007 zu schätzen. Bei den von der Beklagten gegen die Liste vorgebrachten Bedenken handle es sich um allgemein gehaltene Angriffe. Konkrete Tatsachen, die gegen die Verwendung des Mietpreisspiegels sprächen, seien nicht dargetan. Auch sei der sog. Fraunhofer-Liste nicht der Vorzug zu geben. Deren Datengrundlage sei geringer als bei der Schwacke-Liste. Hinsichtlich der örtlichen Feindifferenzierung nach Postleitzahlengebieten sei sie außerdem für den einschlägigen ostbayerischen Raum ungenauer. Für die Anmietdauer von sieben Tagen sei der Wochentarif der Klasse 6i.H.v. 1.178 EUR maßgebend. Eine weitere Eigenersparnis sei nicht zu berücksichtigen, da sich die Klägerin mit einem Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse begnügt habe. Die Kosten für einen zweiten Fahrer seien erstattungsfähig, weil der Ehemann der Klägerin das Fahrzeug mitbenutzt habe. Dem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten müsse nicht nachgegangen werden. Die Frage, ob der Klägerin eine Anmietung zu einem günstigeren Tarif möglich gewesen wäre, stelle sich erst im Rahmen des § 254 BGB, wenn sich die Mietwagenkosten nicht mehr im Rahmen des Normaltarifs hielten. Dies sei nicht der Fall.

II.

Rz. 5

1. Über die Revision war, da die Klägerin im Revisionstermin trotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten war, auf Antrag der Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urt. v. 4.4.1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 und Urt. v. 4.10.1995 - IV ZR 73/94, NJW-RR 1996, 113).

Rz. 6

2. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Rz. 7

a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; v. 8.12.1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; v. 23.11.2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; v. 9.12.2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rz. 12; v. 9.6.2009 - VI ZR 110/08, VersR 2009, 1092 Rz. 10; v. 18.5.2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rz. 3; v. 22.2.2011 - VI ZR 353/09, VersR 2011, 643 Rz. 6; v. 12.4.2011 - VI ZR 300/09, z.V.b.). Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen nicht auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rz. 9; v. 14.10.2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rz. 22; v. 18.5.2010 - VI ZR 293/08, a.a.O., Rz. 4; v. 22.2.2011 - VI ZR 353/09, a.a.O., Rz. 7; v. 12.4.2011 - VI ZR 300/09, z.V.b.). Demgemäß hat der erkennende Senat vielfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (st.Rspr. vgl. etwa BGH, Urt. v. 18.5.2010 - VI ZR 293/08, a.a.O., Rz. 4 und zuletzt v. 12.4.2011 - VI ZR 300/09, z.V.b.). Grundsätzlich ist weder die Schätzung auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" noch des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2007" als rechtsfehlerhaft zu erachten (vgl. zum Schwacke-Mietpreisspiegel 2006: BGH, Urt. v. 11.3.2008 - VI ZR 164/07, a.a.O., Rz. 8; v. 19.1.2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rz. 6; v. 2.2.2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rz. 26 und - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 Rz. 9). Auch eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sog. Fraunhofer-Liste (vgl. dazu ausführlich BGH, Urt. v. 12.4.2011 - VI ZR 300/09 m.w.N., z.V.b.), ist nicht von vornherein grundsätzlich rechtsfehlerhaft. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen.

Rz. 8

Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (st.Rspr. des Senats vgl. etwa BGH, Urt. v. 11.3.2008 - VI ZR 164/07, a.a.O.; v. 14.10.2008 - VI ZR 308/07, a.a.O.; v. 19.1.2010 - VI ZR 112/09, a.a.O.; v. 18.5.2010 - VI ZR 293/08, a.a.O., Rz. 4 und zuletzt v. 12.4.2011 - VI ZR 300/09, z.V.b.).

Rz. 9

b) Im Ansatz geht das Berufungsgericht von diesen Grundsätzen bei seiner Schadensschätzung auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 aus. Doch macht die Revision mit Recht geltend, dass die Beklagte konkrete Mängel dieses Mietpreisspiegels aufgezeigt und unter Beweis gestellten umfassenden Sachvortrag dazu gehalten habe, dass die Klägerin ein vergleichbares Fahrzeug für sieben Tage inklusive sämtlicher Kilometer und Vollkaskoversicherung zu konkret benannten, wesentlich günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte anmieten können. Die Beklagte hat unter Benennung von drei konkreten Mietpreisangeboten dargelegt, dass der angebotene Normaltarif in dem der Klägerin örtlich zugänglichen Bereich zwischen 282,99 EUR und 312,01 EUR für sieben Tage liege. Dieser Tarif stimme überein mit dem örtlichen Normaltarif für die entsprechende Fahrzeugklasse nach der sog. Fraunhofer-Liste. Er sei nicht nur deutlich niedriger als der von der hier eingeschalteten Mietwagenfirma in Rechnung gestellte Preis von 1.429,40 EUR netto, sondern auch erheblich günstiger als der Normaltarif von 1.178 EUR nach dem Modus der Schwacke-Mietpreisliste 2007. Es handle sich bei den aufgezeigten Angeboten um den ortsüblichen Normaltarif für Selbstzahler im maßgebenden Anmietungszeitraum und nicht um kurzfristige Sonderangebote oder Schnäppchenpreise. Zum Beweis dafür hat die Beklagte die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Damit hat die Beklagte hinreichend deutlich gemacht, dass der zur Schadensbehebung erforderliche maßgebende Normaltarif deutlich günstiger sei als der, zu dem die Klägerin das Fahrzeug angemietet hat, und der sich nach dem Modus der Schwacke-Mietpreisliste 2007 ergibt.

Rz. 10

Mit diesem konkreten Sachvortrag der Beklagten gegen die Tauglichkeit des Modus der Schwacke-Mietpreisliste 2007 als Schätzungsgrundlage im Streitfall hätte sich das Berufungsgericht näher befassen müssen. Dadurch, dass es dies unterlassen hat, hat es den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt und die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des § 287 ZPO überschritten.

Rz. 11

c) Erfolglos bemängelt die Revision allerdings, dass das Berufungsgericht Nebenkosten für einen zusätzlichen Fahrer berücksichtigt hat. Auf der Grundlage der Aussage des vom Berufungsgericht gehörten Zeugen H. begegnet die Schadensbemessung insoweit keinen rechtlichen Bedenken.

Rz. 12

3. Das Urteil des LG war mithin aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2710038

EBE/BGH 2011, 210

NJW-RR 2011, 1109

JurBüro 2011, 557

DAR 2011, 462

DAR 2012, 309

MDR 2011, 845

NZV 2011, 431

VRS 2011, 209

VersR 2011, 1026

NJW-Spezial 2011, 425

SVR 2012, 138

VRR 2011, 301

ZGS 2011, 391

r+s 2011, 356

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