Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 12.02.2003 - 5 StR 425/02

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 14.12.2001)

 

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14. Dezember 2001 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

– Von Rechts wegen –

 

Tatbestand

Die Angeklagte war als Staatsanwältin mit den Ermittlungen gegen die damaligen Beschuldigten T und H wegen mehrerer Fälle schwerer räuberischer Erpressung bzw. schweren Raubes (nämlich bewaffneter Überfälle auf Bank- oder Postfilialen) befaßt. Hierzu wurde sie am 27. September 2000 und 9. Oktober 2000 in der gegen T und H durchgeführten Hauptverhandlung vor dem Landgericht Potsdam als Zeugin vernommen. Die Staatsanwaltschaft wirft der Angeklagten vor, hierbei eine falsche uneidliche Aussage und zugleich eine versuchte Strafvereitelung im Amt begangen zu haben (§ 153, § 258 Abs. 1, § 258a Abs. 1 und 2, §§ 22, 23, 52 StGB). So habe die Angeklagte wahrheitswidrig folgendes bekundet: Bei einer von ihr durchgeführten Vernehmung des damaligen Beschuldigten T am 21. August 1998 habe dieser auf die Frage, ob er Drogen konsumiere, bestätigend genickt. Weiterhin habe er ausgesagt, er hätte am Abend des 20. August 1998 sowie am folgenden Morgen Heroin konsumiert. Auf die Frage, ob er vernehmungsfähig sei, habe er geantwortet, es gehe. Er habe weiterhin erklärt, er empfinde aufgrund von Entzugserscheinungen ein leichtes Frieren auf der Haut. Dagegen habe T in Wahrheit keinerlei seiner Verhaftung vorausgehenden Drogenkonsum behauptet, vielmehr von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Die Angeklagte habe ihre unwahren Bekundungen mit dem Ziel abgegeben, daß das Landgericht Potsdam zugunsten des T zu Unrecht den Strafmilde- rungsgrund erheblich verminderter Schuldfähigkeit annehme. Ferner habe die Angeklagte wahrheitswidrig folgendes bekundet: Bei der von ihr durchgeführten Vernehmung der Zeugin W am 10. Juni 1999 habe keine Lichtbildervorlage stattgefunden. Dagegen habe die Angeklagte in Wahrheit der Zeugin W drei von einer Überwachungskamera anläßlich eines Banküberfalls aufgenommene Lichtbilder vorgelegt. Die Zeugin habe auf diesen Bildern die damaligen Beschuldigten T und H als die beiden maskierten Bankräuber erkannt und dies gegenüber der Angeklagten geäußert.

Das Landgericht hat die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es hat zwar festgestellt, daß die Angeklagte als Zeugin so ausgesagt hat, wie die Anklage es ihr vorwirft. Es hat sich jedoch nicht davon überzeugen können, daß diese Bekundungen unwahr gewesen wären. Gegen diesen Freispruch richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Die auf den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO gestützte Verfahrensrüge ist nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Weise begründet worden und daher unzulässig. Für die Frage, ob das Urteil, das grundsätzlich nach § 275 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO spätestens am 1. Februar 2002 zu den Akten zu bringen war, jedoch erst am 4. Februar 2002 zu den Akten gelangt ist, gleichwohl – wegen einer nach § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO zulässigen Fristüberschreitung – rechtzeitig eingegangen ist, kommt es möglicherweise auf die Urlaubszeiten der beisitzenden Richterin an. Denn die vom Vorsitzenden der Strafkammer am 1. Februar 2002 vorgenommene „Überarbeitung des Urteilsentwurfs der Berichterstatterin” (Vermerk des Vorsitzenden vom 4. Februar 2002) hätte der Zustimmung der Berichterstatterin bedurft, wenn diese sich an diesem Tag noch nicht in Urlaub befunden hätte. Indes teilt die Revision die (erst vom Generalbundesanwalt ermittelten) Urlaubsdaten der beisitzenden Richterin (4. bis 8. Februar 2002) nicht mit.

Im übrigen hätte in dem vom Vorsitzenden mitgeteilten Ereignis – plötzliche lebensgefährliche Erkrankung seiner Mutter – ein Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO gelegen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Freispruch hält auch sachlichrechtlicher Prüfung stand.

1. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt grundsätzlich allein dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu ersetzen oder sie etwa nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine andere Bewertung der Beweise nähergelegen hätte. Kann der Tatrichter vorhandene, wenn auch nur geringe Zweifel nicht überwinden, so kann das Revisionsgericht eine solche Entscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt hat (BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 – 5 StR 378/02 m.w.N.; ständige Rechtsprechung).

2. Derartige Rechtsfehler weist das angefochtene Urteil nicht auf. Insbesondere ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht widersprüchlich; sie unterliegt auch keinen durchgreifenden Bedenken wegen Lückenhaftigkeit.

Es wäre freilich vorzugswürdig gewesen, wenn das Landgericht näher erörtert hätte, ob und inwieweit aufzuklären war, daß zwischen der Angeklagten und dem inhaftierten Beschuldigten des Ausgangsverfahrens, dem jetzigen Zeugen T, ein Liebesverhältnis bestand, in dem möglicherwei- se ein Motiv für die der Angeklagten angelastete Tat hätte gefunden werden können. In dem angefochtenen Urteil wird hierzu auffallend zurückhaltend Stellung genommen (UA S. 7, 9; ferner S. 6, 10). Gleichwohl liegt hierin kein durchgreifender Sachmangel. Dem Gesamtzusammenhang des Urteils ist letztlich noch ausreichend deutlich zu entnehmen, daß das Landgericht sich auch bei Feststellung eines solchen Liebesverhältnisses unter Berücksichtigung der sonst gegebenen Beweislage aufgrund gegenläufiger Indizien von einer vorsätzlichen Falschaussage der Angeklagten in beiden Fällen nicht hätte überzeugen können.

 

Unterschriften

Harms, Häger, Basdorf, Gerhardt, Raum

 

Fundstellen

Haufe-Index 2559268

StraFo 2003, 172

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 18 Anspruch schwerbehinderter Menschen auf Reduzierung ... / I. Begünstigter Personenkreis
    1
  • AGS 02/2022, Kostenerstattung nach Verfahrenstrennung / I. Sachverhalt
    1
  • AGS Nr.12/2012, Kein Verjährungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO, EGInsO § 2 Begründung des Eröffnungsbeschlusses
    1
  • Sondereigentum: Duldung eines Antennenkabels / 4 Die Entscheidung
    1
  • ZAP 14/2020, Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige: Unwirksame betriebsbedingte Kündigung
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • zfs 7/2014, Haftungsverteilung bei einer Kollision zweie ... / 3 Anmerkung:
    1
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 1. Allgemeines
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
  • § 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung
    0
  • § 2 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und ... / a) Überblick
    0
  • § 2 Kollektivarbeitsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen
    0
  • § 20 Mahnverfahren / I. Anwendungsbereich
    0
  • § 21 Die Ansprüche des Erbvertrags-Erben und des Erbvert ... / bb) Lebzeitiges Eigeninteresse in Bezug auf einen Teil eines Schenkungsgegenstands
    0
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    0
  • § 25 Mitbestimmungs- und Arbeitsrecht / 3. Grundsätze für Sozialplanabfindungen
    0
  • § 29 Kontobeziehung im Erbfall / I. Allgemeines
    0
  • § 3 Ehegattenunterhalt / a) Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Markenrecht in China
Markenrecht in China
Bild: Haufe Shop

Die Autorin erläutert knapp und verständlich, worauf deutsche Unternehmen im Umgang mit China beim Markenrechts achten müssen und welche Fallen zu vermeiden sind. Auch Wettbewerbsrecht, Copyrights, Domains und Designs in China werden berücksichtigt und mit dem chinesischen Markenrecht verknüpft.


BGH 5 StR 378/02
BGH 5 StR 378/02

  Verfahrensgang LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 26.02.2002)   Tenor Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. Februar 2002 werden verworfen. Die Kosten der Rechtsmittel und die den ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren