Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 12.01.2017 - III ZR 4/16

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Leitsatz (amtlich)

a) Zur Einordnung eines Vertrags über den "Vollberitt" eines Pferdes als Dienstvertrag.

b) Ist die Schadensursache aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Anspruchsgegners hervorgegangen und rechtfertigt die Sachlage den Schluss, dass dieser die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat, so muss er sich vom Vorwurf der Vertragsverletzung entlasten; er hat hierfür darzulegen und ggf. nachzuweisen, dass ihn kein Pflichtverstoß trifft (Anschluss an BGH, Urt. v. 20.6.1990 - VIII ZR 182/89, NJW-RR 1990, 1422, 1423; v. 5.10.2016 - XII ZR 50/14, BeckRS 2016, 19979 Rz. 31).

c) Eine solche Beweislastumkehr kommt in Betracht, wenn ein vom Beklagten zu betreuendes Pferd bei einem Freilauf in der Reithalle in ungewöhnlicher Weise erhebliche Verletzungen erleidet und der Beklagte die mit dem Freilauf zusammenhängende Betreuung des Pferdes nicht geschultem Fachpersonal, sondern allein einer Praktikantin anvertraut hat, die am Unfalltag erst seit zwei Monaten in seinem Reitstall tätig war.

Normenkette

BGB § 611; BGB § 280 Abs. 1

Verfahrensgang

OLG Hamm (Urteil vom 25.11.2015; Aktenzeichen I-12 U 62/14)

LG Siegen (Entscheidung vom 06.03.2014; Aktenzeichen 5 O 301/12)

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des OLG Hamm vom 25.11.2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Rz. 1

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der Verletzung ihres Reitpferds auf Schadensersatz in Anspruch.

Rz. 2

Die Klägerin ist seit Juni 2010 Eigentümerin eines seinerzeit vierjährigen Wallachs. Im Juli 2010 gab sie das Pferd bei dem Reitstall des Beklagten in den Vollberitt. Dieser umfasste neben der Unterstellung, Fütterung und Pflege auch den Beritt, die Dressurausbildung und die Gewähr einer artgerechten Bewegung des Pferdes sowie die Ausbildung der Reiterin. In diesem Rahmen erhielt der Wallach regelmäßig und mehrmals wöchentlich in der Reithalle des Beklagten unter Aufsicht freien Auslauf. Am 2.12.2010 wurde das Pferd morgens durch die seit dem 1.10.2010 bei dem Beklagten tätige Praktikantin K. in der Reithalle frei laufen gelassen, ohne zuvor geritten oder longiert worden zu sein. Beim Freilauf stieß das Tier mit dem Kopf gegen eine der Stahlstützen des Hallendachs und zog sich hierdurch eine Verletzung zu, die tierärztlich - durch Nähen der Wunde - versorgt wurde.

Rz. 3

Die Klägerin hat behauptet, der Wallach habe infolge des Unfalls vom 2.12.2010 Veränderungen im Gehirnparenchym erlitten, die mit zunehmenden Gleichgewichtsproblemen verbunden seien, so dass das Pferd mittlerweile nicht mehr geritten werden könne. Sie hat geltend gemacht, die Unfallverletzung des Tieres sei auf Pflichtverletzungen des Beklagten zurückzuführen, und ihren Schaden auf insgesamt 40.396,10 EUR berechnet.

Rz. 4

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung einer Zeugin zurückgewiesen.

Rz. 5

Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Rz. 6

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Rz. 7

Das Berufungsgericht (RdL 2016, 46) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Beklagte ihm vertraglich obliegende Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht verletzt. Die Reithalle sei nach Darlegung des Sachverständigen in ihrer Ausgestaltung grundsätzlich für den Freilauf von Pferden geeignet. Eine Gefährdung bestehe nur dann, wenn beim Freilaufen ein "Kaltstart" erfolge. Das Pferd müsse deshalb vor dem Freilaufenlassen durch eine kompetente Person angemessen vorbereitet werden, insb. durch vorheriges Reiten, Longieren oder Führen. Im vorliegenden Fall sei das Pferd vor dem Freilauf zwar nicht geritten oder longiert worden. Im Hinblick auf den ausgeglichenen Charakter des Pferdes habe es aber genügt, dass es vor dem Freilauf in der Halle geführt worden sei. Dies habe die Zeugin B. als die im Reitstall des Beklagten übliche und auch von ihr selbst so gehandhabte Vorgehensweise beschrieben. Eine Beweislastumkehr wie beim Verwahrungsvertrag komme der Klägerin nicht zugute, weil hier ein solcher nicht vorliege, sondern ein typengemischter Vertrag, der nach seinem Schwerpunkt dem Dienstvertragsrecht unterfalle. Im Übrigen fehle es bei Annahme einer objektiven Pflichtverletzung des Beklagten an dem erforderlichen Verschulden. Die aus § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Vermutung sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Nach den Darlegungen der Zeugin B. hätten für eine im Temperament oder Charakter des Pferdes liegende Gefahrenlage keine Anhaltspunkte bestanden. Eine gesteigerte Vorbereitung und Beaufsichtigung des Freilaufs sei hiernach nicht veranlasst gewesen, zumal es zuvor keine nennenswerten Schadensereignisse in der Reithalle gegeben habe. Mangels Pflichtverletzung scheide auch eine deliktsrechtliche Haftung des Beklagten nach §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 Satz 1 BGB aus.

II.

Rz. 8

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht hat eine vertragliche Haftung des Beklagten nach bisherigem Verfahrensstand zu Unrecht verneint.

Rz. 9

1. Entgegen der Ansicht der Revision ist es allerdings nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht einen typengemischten Vertrag angenommen und den Schwerpunkt des Vertrags in der Leistung von Diensten (§ 611 BGB) gesehen hat.

Rz. 10

a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH bildet ein gemischter Vertrag ein einheitliches Ganzes und kann deshalb bei der rechtlichen Beurteilung nicht in dem Sinn in seine verschiedenen Bestandteile zerlegt werden, dass etwa auf den Mietvertragsanteil Mietrecht, auf den Dienstvertragsanteil Dienstvertragsrecht und auf den Kaufvertragsanteil Kaufrecht anzuwenden wäre. Der Eigenart des Vertrags wird vielmehr grundsätzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht, nämlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt (s. etwa BGH, Urt. v. 21.4.2005 - III ZR 293/04, NJW 2005, 2008, 2010 und vom 8.10.2009 - III ZR 93/09, NJW 2010, 150, 151 Rz. 16 m.w.N.; BGH, Urt. v. 29.10.1980 - VIII ZR 326/79, NJW 1981, 341, 342). Eine solche rechtliche Einordnung schließt es freilich nicht aus, auch Bestimmungen des Vertragsrechts heranzuziehen, bei dem der Schwerpunkt des Vertrags nicht liegt, wenn allein hierdurch die Eigenart des Vertrags richtig gewürdigt werden kann (Senat, Urt. v. 21.4.2005, a.a.O.; BGH, Urt. v. 29.10.1980, a.a.O.).

Rz. 11

b) Soweit es allein um die Überlassung einer Pferdebox zur Einstellung des Tieres geht, handelt es sich um einen (Raum-)Mietvertrag (§§ 535, 578 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 20.6.1990 - VIII ZR 182/89, NJW 1990, 1422, 1423; OLG Brandenburg, NZM 2006, 839 f.; Häublein, NJW 2009, 2982, 2983). Für einen Pferdepensionsvertrag, der neben der Unterstellung des Tieres auch seine Fütterung und Pflege umfasst (also miet-, kauf- und dienstvertragsrechtliche Elemente enthält), hat der BGH die rechtliche Einordnung als Dienstvertrag gebilligt (BGH, Urt. v. 12.6.1990 - IX ZR 151/89, BeckRS 1990, 31063735). Die OLG neigen demgegenüber dazu, einen Pferdepensionsvertrag schwerpunktmäßig als entgeltlichen Verwahrungsvertrag (§ 688 BGB) anzusehen (so OLG Schleswig OLGReport Schleswig 2000, 248 sowie Urt. v. 23.1.2001 - 3 U 170/97, BeckRS 2001, 30157052; OLG Brandenburg, a.a.O., S. 839; OLG Oldenburg, MDR 2011, 473 f.; s. ferner Häublein, a.a.O., S. 2983 ff.).

Rz. 12

c) Ob der Pferdepensionsvertrag seinen Schwerpunkt sonach eher im Dienstvertragsrecht oder aber im Verwahrungsvertragsrecht findet, bedarf hier indessen keiner abschließenden Klärung. Denn das Berufungsgericht hat für den vorliegenden Fall ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Ausbildung des damals noch sehr jungen, für den Einsatz bei Turnieren und die Vorführung bei Prüfungen vorgesehenen Pferdes deutlich im Vordergrund des Vertrags zwischen den Parteien gestanden hat. Demnach stellt sich der Vertrag im Schwerpunkt als Dienstvertrag (§ 611 BGB) dar, so dass hier die Anwendung von Verwahrungs- oder Mietvertragsrecht ausscheidet.

Rz. 13

d) Ein Rückgriff auf das Verwahrungsvertragsrecht ist im Übrigen nicht, wie die Revision meint, deshalb geboten, um den Pferdeeigentümer vor unzumutbaren Beweisschwierigkeiten zu schützen (s. zur Beweislastumkehr im Falle der Annahme eines Verwahrungsvertrags OLG Schleswig OLGReport Schleswig 2000, 248 f und OLG Oldenburg, a.a.O., S. 474). Zwar trägt bei einem Schadensersatzanspruch wegen Vertragspflichtverletzung grundsätzlich der Anspruchsteller die Beweislast dafür, dass der Anspruchsgegner eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat. Ist die Schadensursache jedoch aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Anspruchsgegners hervorgegangen und rechtfertigt die Sachlage den Schluss, dass dieser die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat, so muss er sich vom Vorwurf der Vertragsverletzung entlasten; er hat hierfür darzulegen und ggf. nachzuweisen, dass ihn kein Pflichtverstoß trifft (s. BGH, Urt. v. 20.6.1990, a.a.O., und vom 5.10.2016 - XII ZR 50/14, BeckRS 2016, 19979 Rz. 31 m.w.N.; s. dazu ferner OLG Karlsruhe NJW-RR 2000, 614; OLG Schleswig, Urteil vom 23.1.2001, a.a.O.; OLG Hamm, Urt. v. 16.11.2004 - 26 U 100/04, BeckRS 2010, 29812; OLG Braunschweig, Urt. v. 25.3.2015 - 3 U 31/14, BeckRS 2015, 15928 Rz. 27). Diese Grundsätze gelten auch für Pferdebetreuungsverträge (vgl. BGH, a.a.O.) und tragen Beweisschwierigkeiten des Pferdeeigentümers angemessen Rechnung.

Rz. 14

2. Nach dem bisherigen Verfahrensstand ist eine Haftung des Beklagten wegen einer von ihm zu vertretenden Vertragspflichtverletzung (§§ 611, 280 Abs. 1 BGB) nicht auszuschließen.

Rz. 15

a) Die Verletzung des Wallachs der Klägerin ereignete sich in der Obhut und im alleinigen Verantwortungs- und Gefahrenbereich des Beklagten. Zudem hatte der Beklagte die Betreuung des Pferdes vor und bei dem schadenbringenden Freilauf nicht geschultem Fachpersonal, sondern allein einer Praktikantin anvertraut, die am Unfalltag erst seit zwei Monaten in seinem Reitstall tätig war. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt der Umstand, dass sich der Wallach beim Freilauf in der Reithalle in ungewöhnlicher Weise erhebliche Verletzungen zuzog, den Schluss, dass der Beklagte - selbst (§ 276 BGB) oder durch seine Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) - die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat. Der Beklagte muss sich nach den oben (unter 1d) dargestellten Grundsätzen daher vom Vorwurf der Vertragsverletzung entlasten und hierfür nachweisen, dass ihm kein Pflichtverstoß unterlaufen ist.

Rz. 16

b) Diese Entlastung ist dem Beklagten bislang nicht gelungen.

Rz. 17

aa) Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. ist das Freilaufenlassen eines Pferdes in Anbetracht der baulichen Anordnung der Reithalle des Beklagten unbedenklich, wenn das Tier angemessen vorbereitet wird - also kein "Kaltstart" geschieht - und die betreuende Person kompetent agiert. Ein Pferd, das zuvor in der Box gestanden habe, müsse erst ein paar Minuten geführt, dann behutsam angetrabt werden und solle erst nach einer in Ruhe absolvierten Trabphase auch zum Galoppieren kommen. Die Betreuung des Freilaufens erfordere gewisse Ausbilderkompetenzen.

Rz. 18

bb) Diese gutachterliche Einschätzung hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Revision lässt der Akteninhalt einen Antrag der Klägerin auf Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens mit dem als übergangen gerügten Inhalt nicht erkennen. Ein solcher Antrag ergibt sich, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, insb. nicht aus dem Beweisangebot der Klägerin auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 2.6.2015. Zwar hat die Klägerin darin die mündliche Erläuterung des Sachverständigengutachtens als Beweis angeboten. Entgegen der Verfahrensrüge der Revision bezog sich dieses Angebot jedoch nicht auf die von dem Beklagten behauptete und von der Klägerin bestrittene Unbedenklichkeit, Pferde in der Halle frei laufen zu lassen, und auf die Gewöhnung des Wallachs der Klägerin, dort freizulaufen. Vielmehr ging ihr Vorbringen in die Richtung, aus dem Gutachten gehe hervor, dass ein geordnetes, durch entsprechende Ausrüstung abgesichertes Longieren geboten gewesen wäre.

Rz. 19

cc) Keinen Bedenken begegnet auch die - vom Gutachten des Sachverständigen gedeckte - Würdigung des Berufungsgerichts, dass es in Anbetracht des ausgeglichenen Charakters des Tieres für die ordnungsgemäße Vorbereitung des Freilaufs genügt hätte, wenn es zuvor (ausreichend und kompetent) in der Halle geführt worden wäre.

Rz. 20

dd) Die Revision rügt jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht gestützt auf die Aussage der Zeugin B. eine ordnungsgemäße Vorbereitung des Freilaufs angenommen und eine Pflichtverletzung des Beklagten verneint hat.

Rz. 21

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft (§ 286 ZPO) nicht beachtet, dass der Wallach vor dem schadenbringenden Freilauf und währenddessen nicht von der Zeugin B., sondern von der Praktikantin K. betreut wurde, und dass die Zeugin lediglich bekundet hat, dass sie selbst das Pferd vor dem Freilauf immer einige Zeit am Strick geführt habe und dies im Reitstall des Beklagten auch so üblich sei; über die Verfahrensweise der Praktikantin K. am Unfalltag hat die Zeugin hingegen keine Angaben gemacht.

Rz. 22

Das Berufungsgericht hat auch nicht erkennen lassen, aus welchen Gründen es von der Vernehmung der - ebenso wie die Zeugin B. zum Beweistermin am 25.11.2015 geladenen und erschienenen - Zeuginnen D. und K. abgesehen hat. Diese beiden Zeuginnen hat die Klägerin in der Berufungsinstanz zum Beweis für ihre (entscheidungserhebliche) Behauptung benannt, dass der Wallach vor dem Freilauf nicht geführt worden sei. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergeben sich aus dem Akteninhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin diesen Vortrag später fallen gelassen hätte. Sie hat lediglich ihre Behauptung nicht mehr aufrechterhalten, das Tier sei unter Einsatz einer Peitsche durch die Halle "gejagt" worden. Das Berufungsgericht hat anderes auch nicht festgestellt. Da es sich mit der Erheblichkeit und der Berücksichtigungsfähigkeit dieses Klägervorbringens nicht befasst hat, muss mit der Revision davon ausgegangen werden, dass es den betreffenden Klägervortrag unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG übergangen hat.

Rz. 23

ee) Bleibt es - wie derzeit - offen, ob die Praktikantin K. das Pferd ordnungsgemäß auf den Freilauf vorbereitet hat, geht dies zu Lasten des aus den vorstehenden Gründen beweispflichtigen Beklagten. Dass es zuvor nicht zu ähnlich schweren Vorfällen in der Reithalle des Beklagten gekommen war, vermag sein Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht auszuräumen, wenn die Pflichtverletzung darin besteht, dass ein Pferd in der betreffenden Reithalle (anders als sonst) ohne ordnungsgemäße Vorbereitung frei laufen gelassen wird.

Rz. 24

3. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO).

Rz. 25

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:

Rz. 26

Sollte das Berufungsgericht nach nochmaliger Vernehmung der Zeugin B. zu der Würdigung gelangen, dass der Wallach vor dem Freilauf ausreichend und kompetent geführt und somit angemessen hierauf vorbereitet worden sei, wird es gegenbeweislich die von der Klägerin benannten Zeuginnen D. und K. zu vernehmen haben, sofern die Beweisangebote nicht gem. § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt bleiben.

Rz. 27

Ob die Klägerin mit ihren entsprechenden zweitinstanzlichen Angriffsmitteln nach dieser Vorschrift ausgeschlossen ist, kann im Revisionsrechtszug nicht entschieden werden. Die Beurteilung dieser Frage ist dem Berufungsgericht vorbehalten, das bisher zu einer möglichen Präklusion nach § 531 Abs. 2 ZPO keine Ausführungen gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.2006 - IV ZR 56/05, BGHZ 166, 227, 230 Rz. 12; v. 22.5.2012 - II ZR 233/10, NZG 2013, 101, 102 Rz. 25 sowie Beschluss vom 15.9.2014 - II ZR 22/13, BeckRS 2014, 19532 Rz. 9, jeweils m.w.N.).

Fundstellen

  • Haufe-Index 10256651
  • NJW-RR 2017, 622
  • JurBüro 2017, 332
  • JZ 2017, 252
  • Jura 2017, 868
  • MDR 2017, 334
  • VersR 2017, 1274
  • RÜ 2017, 273

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Jahresabrechnung / 1.4 Wann ist die Jahresabrechnung vorzulegen?
    7
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    2
  • AGS 7/2016, Keine Mutwilligkeit, wenn Rechtswahrnehmung ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • FoVo 06/2024, Die Rechte des miterbenden Schuldners in der Insolvenz
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / (4) Sonstige Voraussetzungen
    1
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    1
  • § 16 Der Pflichtteil im Steuerrecht / 7. Besteuerung des Pflichtteils
    1
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    1
  • § 22 Handelsregister und Erbfolge / 1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
    1
  • § 3 Testamentsgestaltung / ee) Behinderungen
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • § 5 Einstweiliger Rechtsschutz nach dem FamFG / II. Zuständigkeit
    1
  • § 8 Das Unterhaltsverfahrensrecht / dd) Abtrennungsbeschluss
    1
  • AGS 04/2024, Pauschgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren
    1
  • AGS 11/2021, Fragen und Lösungen
    1
  • AGS 2/2013, Terminsgebühr im selbstständigen Beweisverfahren
    1
  • AGS Nr.12/2012, Kein Verjährungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren
    1
  • Betriebskosten richtig zuordnen / 3.2.4 Kosten des Betriebs der hauseigenen Wasserversorgungsanlage
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • FF 01/2013, Illoyale Vermögensminderung und Zugewinnausg ... / Aus den Gründen:
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


Bürgerliches Gesetzbuch / § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
Bürgerliches Gesetzbuch / § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag

  (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.  (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren