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BGH Urteil vom 20.06.1990 - VIII ZR 182/89

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Leitsatz (amtlich)

›Zur Beweislast bei Verletzung von Nebenpflichten eines Vermieters (hier: Hinweispflicht auf Erkrankungen von Pferden im Mietstall).‹

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf

LG Krefeld

 

Tatbestand

Die Parteien sind Pferdezüchter. Der Kläger hatte in der Zeit von November 1985 bis Ende April/Mitte Mai 1986 im Stall des Beklagten Pferde, darunter die Zuchtstuten "Hallali" und "Alma", untergestellt. Am 23. April 1986 verfohlte die Stute "Rhapsodie" des Beklagten, wobei die Untersuchung einen Virusabort (Rhinopneumonitis Virus, abgekürzt RP-Virus) ergab. Im weiteren Verlauf des Jahres 1986 traten bei den Stuten des Klägers mehrfach Resorptionen ode Verfohlungen auf; die am 7. November 1986 durchgeführte Untersuchung eines Fetus und der Nachgeburt der Stute "Alma" ergab ebenfalls den Nachweis des RP-Virus, der zum Virusabort geführt hatte.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 155.000 DM mit der Begründung in Anspruch, seine Pferde seien im Stall des Beklagten mit dem RP-Virus infiziert worden und hätten nach Rückkehr zu ihm seine übrigen Stuten angesteckt. Der Beklagte habe trotz seiner im März 1986 erlangten Kenntnis von der Virusinfektion dem Kläger hiervon keine Mitteilung gemacht. Bei sofortiger Mitteilung hätte der Kläger seine Zuchtstuten impfen lassen und dadurch den Schaden verhindern können.

Das Landgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, den Beklagten habe aus der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung die Nebenpflicht getroffen, den Kläger über das Auftreten des RP-Virus in seinem Stall unabhängig von dem Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Meldepflicht zu informieren.

Die Erfüllung dieser Verpflichtung habe der Beklagte nicht bewiesen. Keiner der vernommenen Zeugen habe eine entsprechende Mitteilung an den Kläger bestätigt; die Darstellung des Beklagten, bei Abholung der letzten Pferde durch den Kläger am 16. Mai 1986 sei es zu einem Gespräch gekommen, in dem die Parteien sich gegenseitig vorgeworfen hätten, das Virus eingeschleppt zu haben, sei nicht unter Beweis gestellt worden. Daß der Beklagte gegenüber anderen Personen, die ihre Pferde in seinem Stall untergestellt hatten, das Auftreten des RP-Virus nicht verschwiegen habe und jedermann im Stall Anfang Mai 1986 über das Auftreten des Virus informiert gewesen sei, genüge nicht, um auch eine Kenntnis des Klägers festzustellen. Aus den Aussagen der vernommenen Zeugen ergebe sich ebenfalls nicht, daß der Kläger schon vor November 1986 von dem Virus-Befall im Stall des Beklagten Kenntnis gehabt habe.

Das Unterlassen einer unverzüglichen Benachrichtigung des Klägers im Mai 1986 durch den Beklagten sei schuldhaft erfolgt, wodurch dem Kläger ein Schaden entstanden sei. Es sei davon auszugehen, daß die festgestellte Virusinfektion der Stute "Alma" des Klägers auf den Virusbefall im Stall des Beklagten zurückzuführen sei. Hierfür spreche der Beweis des ersten Anscheins, da die Stute "Alma" im April 1986 für einige Wochen bei dem Beklagten gewesen sei, nachdem die Stute "Rhapsodie" des Beklagten, die am 23. April 1986 wegen Virusbefalls verfohlt habe, gedeckt worden sei; eine andere Ansteckungsmöglichkeit für die Stute "Alma" sei nicht ersichtlich. Wie hoch der Schaden zu bemessen sei, der dem Kläger durch das Verfohlen seiner Stute "Alma" entstanden sei und in welchem Umfang dem Kläger weitere Schäden durch die mittelbare Ansteckung anderer Stuten entstanden seien, bedürfe noch der Aufklärung im Höheverfahren.

II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz nicht in allen Punkten stand.

1. Zutreffend geht allerdings das Berufungsgericht davon aus, daß den Beklagten, der dem Kläger mietweise sieben Pferdeboxen überlassen hatte, die vertragliche Nebenpflicht traf, den Kläger über das Auftreten des ansteckenden RP-Virus in seinem Stall unverzüglich zu informieren, nachdem am 23. April 1986 die Stute "Rhapsodie" aufgrund eines Virusaborts verfohlt hatte und dies dem Beklagten Ende April/Anfang Mai 1986, mithin noch vor dem Abholen der letzten Pferde durch den Kläger, bekannt geworden war. Das folgt aus seiner Fürsorgepflicht als Vermieter, Gefahren für das Eigentum der berechtigten Benutzer, hier des Klägers, zu verhindern oder abzuwenden (Senatsurteil vom 16. Oktober 1963 - VIII ZR 28/62 = WM 1963, 1327, 1328 = NJW 1964, 33, 35 unter II 2 a; siehe auch Senatsurteil vom 15. Juni 1988 - VIII ZR 183/87 = WM 1988, 1382 f unter 3 a m.w.Nachw.; ferner Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 5. Aufl. Rz. 128).

2. Das Berufungsgericht verkennt jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, die Beweislast, wenn es den Beklagten für verpflichtet hält, die Erfüllung seiner Informationspflicht zu beweisen.

a) Nach allgemeiner Meinung trägt auch bei einem Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich der Anspruchsteller die Beweislast dafür, daß der Anspruchsgegner objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat; dies gilt selbst dann, wenn die Pflichtverletzung in einem Unterlassen, etwa der Verletzung einer Beratungsoder Aufklärungspflicht besteht (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 49. Aufl. § 282 Anm. 2 c aa m.w.Nachw.; Baumgärtel, Beweislast, BGB, Anh. § 282 Rdn. 25, 40 ff; siehe auch Senatsurteil vom 31. Mai 1978 - VIII ZR 263/76 = WM 1978, 957, 958 = NJW 1978, 2197, 2198 unter 3 a). Daß damit dem Anspruchsteller der Beweis einer negativen Tatsache aufgebürdet wird, ändert daran nichts; die Schwierigkeiten des sogenannten Negativbeweises sind dadurch zu beheben, daß die andere Partei nach Lage des Falles die Behauptung substantiiert bestreiten und diejenige Partei, welche die Beweislast trägt, die Unrichtigkeit der Gegendarstellung beweisen muß (BGH Urteil vom 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86 = WM 1987, 590, 591 = NJW 1987, 1322, 1323 unter II 1 m.w.Nachw. = BGHR BGB § 675 Rechtsanwalt 1). Allerdings ist dem Anspruchsteller im Schadensfall nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung vielfach nicht zuzumuten, einen Beweis über Dinge zu führen, die seinem Gefahrenbereich und seiner Kenntnis entzogen sind; vielmehr muß sich der Anspruchsgegner entlasten, wenn sich aus der Sachlage zunächst der Schluß rechtfertigt, daß er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat und die Schadensursache aus einem Gefahrenbereich hervorgegangen ist, für den er im Zweifel verantwortlich ist (BGH Urteil vom 14. Juni 1976 - III ZR 81/74 = VersR 1976, 1084, 1085 unter IV 1 a m.w.Nachw.; vgl. auch Palandt/Heinrichs, § 282 Anm. 2 c cc m.w.Nachw.).

Soweit der Kläger darüber hinaus eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 1 BGB, 826 BGB) geltend gemacht hat, obliegt ihm in jedem Fall der Nachweis des Verletzungstatbestandes (vgl. Steffen in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 823 Rdn. 497; Baumgärtel/Wittmann, BGB, § 823 I Rdnr. 3; Baumgärtel/Strieder, BGB, § 826 Rdnr. 1).

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze mußte vorliegend nicht der Beklagte, sondern der Kläger die Nichterfüllung der dem Beklagten obliegenden Informationspflicht beweisen; auf eine Verletzung dieser Pflicht kann nicht schon deshalb geschlossen werden, weil aufgrund des vom Berufungsgericht angenommenen Anscheinsbeweises die Virusinfektion der Stute "Alma" des Klägers auf den Virusbefall im Stall des Beklagten zurückzuführen ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann somit nichts zum Nachteil des Beklagten daraus hergeleitet werden, daß dieser seinen Vortrag, anläßlich der Abholung seiner letzten Pferde durch den Kläger am 16. Mai 1986 sei es zu einem Gespräch gekommen, in dem die Parteien sich gegenseitig vorgeworfen hätten, das Virus eingeschleppt zu haben, nicht unter Beweis gestellt hatte.

Vielmehr mußte der Kläger, wenn er diese Darstellung bestritt und behauptete, erstmals bei einem Gespräch am 8. November 1986 in A. von der Infektionskrankheit im Stall des Beklagten erfahren zu haben, seinerseits die Unrichtigkeit des Beklagtenvortrages beweisen.

c) Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, daß sich eine Kenntnis des Klägers über das Auftreten des RP-Virus vor dem Gespräch am 8. November 1986 nicht feststellen lasse, sind von einer Verkennung der Beweislast beeinflußt, so daß eine objektive Pflichtverletzung des Beklagten bisher rechtsfehlerfrei nicht festgestellt ist. 3. Das angefochtene Urteil konnte danach keinen Bestand haben. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts in der Sache selbst liegen nicht vor. Der Kläger hat sich mit seiner Berufung gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts gewandt, das es aufgrund der Aussagen der vernommenen Zeugen als erwiesen angesehen hatte, daß der Beklagte, nachdem er Ende April/Anfang Mai 1986 von der Erkrankung seiner Stute "Rhapsodie" an dem RP-Virus erfahren hatte, diejenigen Personen, die in seinen Stallungen Pferde untergestellt hatten, hierüber informiert und das Auftreten des Virus nicht verschwiegen hat; hieraus hatte das Landgericht auch auf eine entsprechende Kenntnis des Klägers geschlossen. Nachdem der Kläger im Berufungsverfahren seinen Vortrag, er habe erstmals am 8. November 1986 von dem Auftreten des RP-Virus im Stall des Beklagten erfahren, jedoch weiterhin aufrechterhalten und die Beweiswürdigung des Landgerichts, das lediglich von der Kenntnis der übrigen Stallbenutzer Rückschlüsse auf den Kenntnisstand des Klägers gezogen hatte, angegriffen hat, war dem Berufungsgericht die erneute Prüfung zu überlassen, ob dem Kläger der Nachweis der Unrichtigkeit des Vortrags des Beklagten gelungen ist, der Kläger sei bereits Mitte Mai 1986 von ihm über die aufgetretene Infektionskrankheit unterrichtet worden.

4. Soweit das Berufungsgericht im übrigen das angenommene Unterlassen der unverzüglichen Benachrichtigung des Klägers vom Auftreten der Virusinfektion als schuldhaft und für den Schaden des Klägers als ursächlich angesehen hat, wird dies von der Revision nicht angegriffen und ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993045

BGHR BGB § 536 Gebrauchsüberlassung 2

BGHR BGB vor § 1 Beweislast 4

DWW 1990, 283

EBE/BGH 1990, 343

NJW-RR 1990, 1422

WM 1990, 1977

AgrarR 1991, 200

MDR 1991, 238

RdL 1990, 231

WuM 1991, 83

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