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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 23.01.2001 - 3 U 170/97 (veröffentlicht am 23.01.2001)

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Leitsatz (amtlich)

Zur Haftung des Stallbesitzers aus einem Pferdepensionsvertrag.

 

Orientierungssatz

Haftung nach Gefahrenbereichen und Beweislastumkehr im Rahmen eines Pferdepensionsvertrages.

 

Normenkette

pVV; BGB § 282

 

Verfahrensgang

LG Flensburg (Aktenzeichen 3 O 216/96)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am September 1997 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts F wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit durch Beibringung einer selbstschuldnerischen, unbefristeten und unbedingten Bürgschaft einer Deutschen Bank oder Sparkasse zu leisten.

Das Urteil beschwert die Klägerin in Höhe von 65.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus behaupteter schuldhafter Verletzung von Pflichten eines Pferdepensionsvertrages in Anspruch.

Die Klägerin stellte eine im März 1991 geborene Capitol-Stute Holsteiner Abstammung im August 1995 auf dem Hof des Beklagten unter. Bereits zuvor hatte die Klägerin zwei weitere Pferde beim Beklagten untergebracht und hierüber eine schriftliche vom Beklagten vorformulierte Vereinbarung getroffen, nach deren Regelung sie 360,00 DM monatliches Entgelt für Unterbringung und Fütterung bezüglich jedes Tieres zahlen sollte. Pferdepflege, tierärztliche Versorgung und Sorge für ausreichende Bewegung der Pferde sollten nach diesem Vertrage Sache des Tierhalters bleiben. Reiten und Bewegung der Pferde sollten ausschließlich auf Risiko des Tierhalters erfolgen. ...

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