Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 12.07.2005; Aktenzeichen 6 O 76/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 12.7.2005 verkündete Urteil des LG Potsdam - Az.: 6 O 76/05 - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist.
Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Das LG hat auf Antrag des Verfügungsklägers unter dem 11.3.2005 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Verfügungsbeklagten aufgegeben worden ist, es zu unterlassen, vor Ablauf des 20.3.2005 auf ihrem Gehöft in R. oder an einem anderen Ort einen Verkauf der ihr vom Verfügungskläger in Obhut gegebenen, im Einzelnen genau bezeichneten 13 Pferde durchzuführen oder durchführen zu lassen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das LG nach Durchführung einer Beweisaufnahme die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das LG ausgeführt, der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung sei unbegründet gewesen, weil dem Verfügungskläger ein Verfügungsgrund nicht zur Seite stehe. Er habe insb. keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, aus dem sich ergäbe, dass die Verfügungsbeklagte nicht zur Verwertung der Pferde im Pfandwege berechtigt gewesen sei. Mit der Entstehung der Vergütungsansprüche der Verfügungsbeklagten gegen den Verfügungskläger sei auch das Pfandrecht an den bei der Verfügungsbeklagten untergebrachten Pferden zur Entstehung gelangt. Aufgrund ihres Pfandrechts sei die Verfügungsbeklagte auch zur Verwertung berechtigt gewesen. Die Frist von 1 Monat sei bei Ankündigung der für den 11.3.2005 in Aussicht genommenen Pfandverwertung bereits abgelaufen gewesen, da die Verfügungsbeklagte bereits im Juli ...