Leitsatz (amtlich)
Der Pferdepensionsvertrag ist seiner Eigenart nach als entgeltlicher Verwahrungsvertrag zu qualifizieren.
Verfahrensgang
LG Osnabrück (Urteil vom 31.08.2010; Aktenzeichen 4 O 547/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.8.2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Osnabrück abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Klägerin aus einem Tierpensionsvertrag.
Die Klägerin ist Eigentümerin der Schimmelstute "R." von R. D..., die sie aufgrund eines mündlich geschlossenen Tierpensionsvertrages ab dem 1.9.2007 in einer ihr von der Beklagten zugewiesenen Box auf dem Hof der Beklagten eingestallt hatte. Die Beklagte war vertraglich zur Stallunterbringung und Fütterung des Pferdes sowie zur Reinigung der Box und zum Einstreu verpflichtet. In der Nacht vom 14. auf den 15.10.2007 geriet das Pferd nach Herausbrechen eines Gitterstabes mit dem rechten Hinterbein zwischen die Gitterstäbe der Pferdebox und zog sich in der Folge erhebliche Verletzungen zu. Der konkrete Schadenshergang blieb dabei ungeklärt. Wegen der eingetretenen Verletzungsfolgen, insbesondere einem reduzierten Marktwert des Pferdes, hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 13.564,81 EUR in Anspruch genommen. Das LG hat der Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme in Höhe eines Betrages von 12.244,81 EUR stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass von einer schadens-ursächlichen Pflichtverletzung der Beklagten im bestehenden Verwahrungs-verhältnis auszugehen sei, da sich die Beklagte wegen des in ihrem Verantwortungsbereich entstandenen Schadens nicht habe entlasten können. Der Entsc...