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BGH Urteil vom 10.02.1999 - IV ZR 56/98

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Leitsatz (amtlich)

Die Wendung „…ich möchte zum nächstmöglichen Termin meine Kfz-Vollkasko-Versicherung kündigen …” stellt in der Regel keinen Antrag auf Aufhebung des Versicherungsvertrages zu einem vom Versicherer zu wählenden Zeitpunkt dar.

 

Normenkette

AKB § 4 Abs. 1a S. 2

 

Verfahrensgang

OLG München (Aktenzeichen 19 U 4180/97)

LG München I (Aktenzeichen 24 O 20111/96)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Januar 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus einer Fahrzeugvollversicherung Entschädigungsleistungen in Höhe von 90.488,02 DM. Sie hat behauptet, ihr PKW Mercedes Benz S500 sei in der Nacht vom 21./22. Mai 1996 in B. gestohlen worden. Die Beklagte, die eine Entwendung des Fahrzeugs bestritten hat, verweigert Versicherungsleistungen, weil der Versicherungsvertrag bei Eintritt des behaupteten Versicherungsfalles bereits beendet gewesen sei.

Die Klägerin hatte bei der Beklagten neben einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine Fahrzeugvollversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. Januar 1993 und einer Vertragsdauer von einem Jahr genommen. Nach Maßgabe des der Klägerin darüber erteilten Versicherungsscheins vom 30. Januar 1993 verlängert sich der mit einer solchen Vertragsdauer geschlossene Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Mit Schreiben vom 24. Februar 1996 teilte die Klägerin der Beklagten mit:

„… ich möchte zum nächstmöglichen Termin meine Kfz-Vollkasko-Versicherung kündigen. Ich bitte um Bestätigung dieser Kündigung.”

Die Beklagte fertigte am 10. Mai 1996 einen Nachtragsversicherungsschein aus, in dem als Grund der Ausfertigung „Ausschluß der Fahrzeugteilversicherung” und als Änderungsbeginn der 1. März 1996 angegeben ist; unter dem Stichwort „Versicherungsumfang ab 01.03.1996” ist nur noch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung aufgeführt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Vertrag über die Fahrzeugvollversicherung habe am 21./22. Mai 1996 noch fortbestanden. Sie hat behauptet, eine Mitteilung der Beklagten vom 10. Mai 1996 über eine Beendigung des Versicherungsschutzes vor Anzeige des Diebstahls nicht erhalten zu haben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht nimmt an, der Vertrag über die Fahrzeugvollversicherung sei von den Parteien noch vor Eintritt des behaupteten Versicherungsfalles aufgehoben worden. Das Schreiben der Klägerin vom 24. Februar 1996, mit dem sie zum nächstmöglichen Termin gekündigt habe, enthalte einen Antrag auf Vertragsaufhebung. Aus ihm gehe nicht hervor, daß die Kündigung ausschließlich auf den nächstmöglichen vertraglich vorgesehenen Beendigungstermin habe erfolgen sollen. Das Angebot habe die Beklagte mit ihrer – der Klägerin zugegangenen – Erklärung vom 10. Mai 1996 (Nachtragsversicherungsschein) nicht mehr rechtzeitig angenommen (§ 147 Abs. 2 BGB). Die Erklärung vom 10. Mai 1996 stelle deshalb ein neues Angebot der Beklagten dar (§ 150 Abs. 1 BGB). Dieses Angebot der Beklagten, den Vertrag rückwirkend zum 1. März 1996 aufzuheben, habe die Klägerin stillschweigend angenommen. Sie sei nämlich nach Zugang des Nachtragsversicherungsscheins, der in der ersten Maiwoche erfolgt sei, verpflichtet gewesen, einen vom Angebot abweichenden Willen gegenüber der Beklagten kundzutun. Diese Verpflichtung ergebe sich aus ihrem im Kündigungsschreiben zum Ausdruck gebrachten Wunsch, den Versicherungsvertrag baldmöglichst aufzuheben. Ihr Schweigen auf das Angebot der Beklagten sei deshalb ausnahmsweise als dessen Annahme zu werten.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Dem Berufungsgericht ist schon in seiner Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 24. Februar 1996, es enthalte ein Angebot zur Aufhebung des Versicherungsvertrages, nicht zu folgen. Diese Auslegung berücksichtigt den Wortlaut der Erklärung nicht ausreichend, sie nimmt vor allem die dem Erklärungsempfänger – der Beklagten – erkennbare Interessenlage des Erklärenden nicht in den Blick. Hat der Tatrichter bei seiner Auslegung aber nicht alle maßgeblichen Umstände umfassend gewürdigt, ist sie für das Revisionsgericht nicht bindend (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1992 - VIII ZR 99/91 - BGHR ZPO § 550 Vertragsauslegung 4); da zudem zur Frage der Auslegung weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat die Erklärung selbst auslegen (BGHZ 121, 284, 289).

aa) Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung der Erklärung zwar gesehen, daß der Klägerin mit dem Versicherungsvertrag ein Kündigungsrecht eingeräumt worden ist, dessen Ausübung auch ohne Aufhebungsvereinbarung zu einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses führen konnte. Es hat sich indessen mit dem Inhalt des Rechts, den danach abzugebenden Erklärungen nicht näher auseinandergesetzt und schon damit für die Auslegung der Erklärung wesentliche Gesichtspunkte außer Betracht gelassen.

Nach der vertraglichen Kündigungsregelung – die §§ 4 Abs. 1a Satz 2 AKB 88, 4a Abs. 1 Satz 2 AKB 95 entspricht – verlängert sich der zwischen den Parteien für die Dauer von zunächst einem Jahr geschlossene Vertrag nur dann und solange um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf „gekündigt” worden ist. Gerade den Begriff der Kündigung hat die Klägerin in ihrer Erklärung vom 24. Februar 1996 gebraucht. Schon dies deutet für den Empfänger der Erklärung auf eine Vertragsbeendigung nach Maßgabe der hier vereinbarten Bedingungen, also nicht durch Vertragsaufhebung, vielmehr durch Kündigung zum 31. Dezember 1996 hin. Zwar kommt hinzu, daß die Klägerin nicht diesen Zeitpunkt genannt, vielmehr eine Kündigung zum „nächstmöglichen Termin” erklärt hat. Das steht der Auslegung der Erklärung im Sinne einer vertragsgemäßen Beendigung des Versicherungsverhältnisses aber hier nicht entgegen, weil diese Wendung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Begriff Kündigung gebraucht worden ist. Deshalb stellt der „nächstmögliche” Termin hier den vertragsgemäßen Beendigungstermin dar.

bb) Das Berufungsgericht hat zudem bei seiner Auslegung die auch dem objektiven Erklärungsempfänger erkennbare Interessenlage des Versicherungsnehmers unberücksichtigt gelassen. Dessen Interesse entspricht es regelmäßig nicht, zu einem beliebigen, vom Vertragspartner frei wählbaren, ihm selbst aber noch unbekannten Zeitpunkt den Versicherungsschutz durch eine Aufhebung des Vertrages zu verlieren, ohne zugleich und zeitgerecht Vorsorge für anderweitigen (neuen oder auch nur geänderten) Versicherungsschutz treffen zu können. Es liegt deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eher fern, in einer Kündigungserklärung ein Angebot zum Abschluß eines Aufhebungsvertrages zu erkennen, obwohl der Zeitpunkt der Vertragsaufhebung – also der Beendigung des Versicherungsschutzes – offen und damit vollständig in das Belieben des Versicherers gestellt wäre. Das mag anders sein, wenn sich aus der Erklärung selbst oder dem Empfänger sonst erkennbaren Umständen Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag über den Zeitpunkt der von ihm erklärten Kündigung hinaus keinesfalls fortsetzen will (vgl. etwa Senatsurteil vom 1. Juli 1987 - IVa ZR 63/86 - VersR 1987, 923). Daran aber fehlt es hier. Insbesondere ergibt sich auch aus der Bitte um „Bestätigung” kein ausreichender Anhalt für ein Angebot einer zeitlich in das Belieben des Versicherers gestellten Vertragsaufhebung. Denn auch bei einer vertragsgemäßen Kündigung kann es im berechtigten Interesse des Kündigenden liegen, den Empfang der Kündigung durch den Vertragspartner und die erst später eintretende Vertragsbeendigung alsbald dokumentiert zu sehen.

cc) Im Ergebnis ist deshalb die Erklärung der Klägerin vom 24. Februar 1996 als vertragsgemäße Kündigung auszulegen, die eine Verlängerung des Versicherungsvertrages über den 31. Dezember 1996 hinaus hinderte. Demgemäß gab es kein Angebot der Klägerin auf Aufhebung der Fahrzeugvollversicherung, das von der Beklagten – und sei es mit Übersendung des Nachtragsversicherungsscheins vom 10. Mai 1996 – angenommen werden konnte. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn man der Kündigung „zum nächstmöglichen” Termin wenigstens die Aufforderung an die Beklagte entnehmen wollte, ihrerseits ein Aufhebungsangebot an die Klägerin zu richten.

b) Ein Angebot zum Abschluß eines Vertrages über die Aufhebung der Fahrzeugvollversicherung hat deshalb erstmals die Beklagte erklärt, und zwar mit Übersendung des Nachtragsversicherungsscheins, nach dessen Inhalt der Versicherungsschutz ab dem 1. März 1996 – und damit rückwirkend – auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung beschränkt werden sollte. Dieses Angebot bedurfte der Annahme durch die Klägerin, die diese nicht erklärt hat. Ihr Stillschweigen auf dieses Angebot ist nicht als Zustimmung zu werten.

Schweigen bedeutet im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Zustimmung. Zwar hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß es bei einer verspäteten Annahme naheliegen kann, das Schweigen des Empfängers als konkludente Annahme zu werten (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1994 - XII ZR 227/92 - BGHR BGB § 133 Schweigen 1). Darum aber geht es hier nicht, weil die Klägerin ein Angebot zum Abschluß eines Aufhebungsvertrages nicht erklärt hat. Ebensowenig ist davon auszugehen, daß das Angebot der Beklagten nur die Zusammenfassung von bereits vorausgegangenen, einverständlichen alle wesentlichen Punkte betreffenden Verhandlungen zwischen den Parteien darstellte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Februar 1995 - XI ZR 65/94 - VersR 1995, 839). Vielmehr hat die Beklagte mit ihrem Angebot insbesondere den wichtigsten Punkt eines Aufhebungsvertrages, den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung, erstmals benannt. Gerade in einem solchen Falle, in dem der angebotene Aufhebungsvertrag zudem noch zu einer rückwirkenden Vertragsbeendigung führen soll, muß es vielmehr bei dem Grundsatz bleiben, daß Schweigen auf ein solches Angebot keine Zustimmung bedeutet. Die Klägerin war schließlich auch unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben nicht gehalten, dem Angebot der Beklagten ausdrücklich zu widersprechen. Soweit das Berufungsgericht hierzu an ein von der Klägerin abgegebenes Aufhebungsangebot angeknüpft hat, ist dieser Ausgangspunkt unzutreffend. Denn die Klägerin hat – wie dargelegt – den Versicherungsvertrag gekündigt und nicht dessen Aufhebung angeboten.

3. Da mithin im Zeitpunkt des behaupteten Versicherungsfalles die von der Klägerin bei der Beklagten genommene Fahrzeugvollversicherung nicht beendet war, wird das Berufungsgericht nunmehr in die Prüfung einzutreten haben, ob die Klägerin Anspruch auf Versicherungsleistungen hat.

 

Unterschriften

Dr. Schmitz, Dr. Schlichting, Terno, Seiffert, Ambrosius

 

Fundstellen

Haufe-Index 538854

BB 1999, 711

NJW-RR 1999, 818

EWiR 2000, 315

Nachschlagewerk BGH

ZAP 1999, 391

DAR 1999, 213

MDR 1999, 610

NVersZ 1999, 270

NZV 1999, 201

VRS 1999, 109

VersR 1999, 576

ZfS 1999, 245

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