Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 09.07.2013 - 5 StR 213/13

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Zwickau (Urteil vom 12.12.2012)

 

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 12. Dezember 2012 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

– Von Rechts wegen –

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit diesen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt erkannt. Die auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

Rz. 2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts transportierte der unbestrafte, mittlerweile herzkranke und infolge der Aufdeckung der Straftaten insolvent gewordene Angeklagte mit seinem Taxi von August 2008 bis Ende des Jahres 2009 in fünf Fällen Betäubungsmittel (zweimal je 150 g Crystal und dreimal Marihuana von 3,5 kg bis 7 kg mit geringem Wirkstoffgehalt) von Tschechien für den gewinnbringenden Weiterverkauf nach Deutschland, wofür er jeweils einen Kurierlohn in Höhe der üblichen Taxitarife erhielt. Er wurde bei einer Drogenauslieferungsfahrt im Januar 2010 festgenommen und arbeitete anschließend mit den Ermittlungsbehörden zusammen. Dabei traf er „umfangreiche Aussagen zu etwaigen Tatbeteiligten und zu dem bis dahin noch nicht aufgefundenen Drogenlager” (UA S. 4) in einer Kleingartenanlage; außerdem gab er von sich aus über die aufgedeckte Kurierfahrt hinaus weitere Fahrten zu (UA S. 8).

Rz. 3

2. Das Landgericht hat unter Verbrauch vom Angeklagten geleisteter Aufklärungshilfe nach § 31 Nr. 1 BtMG minder schwere Fälle angenommen und bei der Strafzumessung den Sonderstrafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG zugrunde gelegt. Dies ist in Anbetracht der strafmildernden Umstände (Zeitablauf, Sicherstellung, Unbestraftheit, Geständnis, Alter und Gesundheitszustand des Angeklagten, besondere Belastung durch das Strafverfahren) nach revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht zu beanstanden. Auch die Annahme des Strafmilderungsgrundes des § 31 Nr. 1 BtMG begegnet trotz der kargen Angaben des Landgerichts im Urteil keinen durchgreifenden Bedenken. Hierfür kann auch – wie hier die Entdeckung des Drogenlagers – die Ermöglichung eines Fahndungserfolgs genügen, wenn es durch Mitwirkung eines Angeklagten gelingt, weitere, den Ermittlungsbehörden bislang nicht bekannte oder an einem unbekannten Ort versteckte Betäubungsmittel sicherzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 – 1 StR 187/05, NStZ 2006, 177).

Rz. 4

3. Eine Beachtung der gegen intensiver verstrickte Tatbeteiligte verhängten Strafen bei der am individuellen Maß der Schuld orientierten Strafzumessung ist ersichtlich nicht rechtsfehlerhaft.

Rz. 5

Schließlich ist aufgrund der Gesamtumstände nicht zu erkennen, dass die Bestrafung für die Einfuhr der verschiedenen Betäubungsmittel aus den von der Generalstaatsanwaltschaft angeführten generalpräventiven Gründen unvertretbar milde wäre. Nichts anderes gilt für die Strafaussetzung zur Bewährung.

 

Unterschriften

Basdorf, Sander, Schneider, Berger, Bellay

 

Fundstellen

Haufe-Index 5067344

NStZ 2013, 6

NStZ 2014, 167

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Einkaufsrecht in der Praxis
Einkaufsrecht in der Praxis
Bild: Haufe Shop

Sicher agieren im Einkauf! Das Buch vereint juristisches Wissen mit Praxisanforderungen und bietet einen Überblick über Rechtsfragen im Beschaffungsprozess – von Verträgen bis Datenschutz. Mit Checklisten, Vorlagen und Praxisbeispielen.


BGH 1 StR 187/05
BGH 1 StR 187/05

  Leitsatz (amtlich) Die Kooperation eines Beschuldigten mit den Ermittlungsbehörden, wodurch bislang nicht bekannte oder an unbekanntem Ort gelagerte Betäubungsmittelmengen sichergestellt werden, kann die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 und Nr. 2 BtMG ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren