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BGH Urteil vom 05.10.2021 - VI ZR 495/20

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Leitsatz (amtlich)

Zur Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sog. Dieselfall (hier: kein Wegfall des Anspruchs auf Schadensersatz wegen Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Nichtaufspielen des Software-Updates).

 

Normenkette

BGB § 249 (Cb), § 254 Abs. 2 S. 1 Dc

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches OLG (Urteil vom 05.03.2020; Aktenzeichen 11 U 142/18)

LG Flensburg (Urteil vom 23.11.2018; Aktenzeichen 7 O 114/18)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des OLG Schleswig vom 5.3.2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils und unter Zurückweisung der Anschlussberufung die Anträge der Klägerin,

- die Beklagte zu verurteilen, an sie 26.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Audi A 4 2,0 TDI Avant (FIN WAUZZZ8K5AA102359) nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft sowie gegen Zahlung eines Nutzungsersatzes i.H.v. 18.328,18 EUR,

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte das Auto mit der manipulierten Motorsoftware ausstattete,

- festzustellen, dass

sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug um Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet,

der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 26.000 EUR nebst Zinsen aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt, und

- die Beklagte zu verurteilen, ihr die durch die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 1.358,86 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und sie von weiteren 718,88 EUR freizustellen,

abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung auf Schadensersatz in Anspruch.

Rz. 2

Die Klägerin erwarb im Februar 2012 von einem Autohaus einen gebrauchten Pkw Audi A 4 Avant zum Kaufpreis von 26.000 EUR. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA189 EU 5 ausgestattet. Dieser enthält eine Steuerungssoftware, die erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus durchläuft oder sich im normalen Straßenverkehr befindet. Im Prüfstandsbetrieb bewirkt die Software eine im Vergleich zum Normalbetrieb erhöhte Abgasrückführungsrate, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen der Abgasnorm Euro 5 auf dem Prüfstand eingehalten werden können.

Rz. 3

Das Kraftfahrtbundesamt stufte die Abgassteuerung als unzulässige Abschalteinrichtung ein und gab der Beklagten auf, die beanstandete Software bei den betroffenen Motoren zu entfernen. Die Klägerin lehnte das Angebot der Beklagten, ein Software-Update aufzuspielen, ab.

Rz. 4

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Erstattung des Kaufpreises nebst Delikts- und Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, hilfsweise Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist, außerdem die Feststellung des Annahmeverzugs und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Rz. 5

Das LG hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 6.478,32 EUR nebst Delikts- und Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs sowie zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt und den Annahmeverzug festgestellt. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG das Urteil des LG abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel - mit Ausnahme der Deliktszinsen - weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Rz. 6

Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter BeckRS 2020, 4861 und in juris veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Rz. 7

Zwar spreche viel für die Annahme, dass das der Beklagten vorgeworfene Verhalten gegen die guten Sitten verstoße und die für die Beklagte tätigen Personen vorsätzlich gehandelt hätten. Der Klägerin stehe dennoch kein Anspruch aus § 826 BGB zu. Dass die Klägerin immer noch einen Schaden habe, beruhe überwiegend auf ihrem eigenen Verschulden, da sie der Aufforderung der Beklagten nicht nachgekommen sei, sich das Software-Update aufspielen zu lassen. Daher sei ihr Anspruch auf Ersatz dieses Schadens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen.

II.

Rz. 8

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB nicht verneint werden.

Rz. 9

1. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB sei wegen eines überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen, da die Klägerin das von der Beklagten angebotene Software-Update nicht habe auf ihr Fahrzeug aufspielen lassen.

Rz. 10

Dieser Ansicht liegt die rechtsfehlerhafte Annahme des Berufungsgerichts zugrunde, dass der Schaden der Klägerin durch das Aufspielen des ab November 2016 angebotenen Software-Updates entfallen wäre. Der gem. § 249 Abs. 1 BGB mit dem Vertragsschluss entstandene Anspruch des Kfz-Käufers auf Erstattung des für das bemakelte Fahrzeug gezahlten Kaufpreises erlischt nicht, wenn sich der (objektive) Wert oder Zustand des Fahrzeugs in der Folge aufgrund neuer Umstände wie der Durchführung des Updates verändert (vgl. BGH, Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rz. 44 ff., insb. Rz. 58; v. 18.5.2021 - VI ZR 452/19 VersR 2021, 1116 Rz. 12 f.; v. 20.7.2021 - VI ZR 633/20, WM 2021, 1657 Rz. 18; vom 27.7.2021 - VI ZR 698/20, juris Rz. 9).

Rz. 11

2. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen weiteren Feststellungen - auch zur Frage des durchzuführenden Vorteilsausgleichs - treffen kann (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 14844481

WM 2021, 2107

ZIP 2022, 32

DAR 2021, 673

VRS 2021, 188

VersR 2022, 385

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