Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 05.10.1967 - VII ZR 17/65

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerberaterhaftung wegen Verlust von Steuervergünstigungen aufgrund Systemfehlern in der Buchhaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufgabe eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters ist es, sich selbst zu vergewissern, ob die Buchhaltung seines Mandanten den Anforderungen an eine ordnungsmäßige Buchführung genügt; er haftet daher auch für einen durch falsche Beratung hervorgerufenen Systemfehler der Buchhaltung, der für den Unternehmer den Verlust der in § 10a EStG vorgesehenen Vergünstigungen zur Folge hat.

 

Normenkette

StBerG § 33; BGB §§ 823, 276

 

Tatbestand

Der Kläger war Grundstücks- und Finanzmakler und als solcher, da seine Firma im Handelsregister eingetragen war, gemäß § 38 HGB buchführungspflichtig. Seine Bücher wurden in der für diesen Rechtsstreit interessierenden Zeit von dem Betriebswirt K geführt. Die steuerliche Beratung oblag ab 1. 1. 1955 dem Beklagten, der damals als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater tätig war.

Im Jahre 1961 führte das Finanzamt eine Betriebsprüfung bei dem Kläger durch, auf Grund deren dem Kläger die Steuervergünstigungen, die er als Flüchtling nach § 10 a Abs. 1 EStG in Anspruch genommen hatte, versagt wurden, weil er über seine unbaren Geschäftsvorfälle kein Kontokorrentkonto und keine Personenkonten geführt hatte. Das Finanzamt sah darin einen Systemfehler in der Buchhaltung des Klägers, der zu einer Versagung der von ihm in Anspruch genommenen Steuervergünstigungen führen müsse. Infolgedessen wurde der Kläger zur Einkommensteuer neu veranlagt und mußte für die Jahre 1956 bis 1960 insgesamt rd. 27.101 DM nachzahlen, davon 7.160 DM für die Jahre 1956 und 1957.

Der Kläger war der Ansicht, der Beklagte habe ihn falsch beraten und nicht sichergestellt, daß durch eine ordnungsgemäße Buchführung den Anforderungen des § 10 a EStG genügt werde. Mit der Klage beantragte er, den Beklagten zur Zahlung von 27.101 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

Der Beklagte bestritt ein Verschulden. Er trug vor, die Buchführung habe ihm nicht obgelegen. Er habe die Buchführung auch nicht gesehen, habe es aber, da er K als sachkundig habe ansehen dürfen, als selbstverständlich gehalten, daß im Journal wenigstens ein Debitorenkonto geführt werde. Die Führung besonderer Kontokorrentkonten (Personenkonten) habe er für nicht erforderlich gehalten und – entgegen der Auffassung des Finanzamt – auch nicht für erforderlich zu halten brauchen, weil, wie ihm der Kläger mitgeteilt habe, dieser seinen Kunden jeweils nur eine Rechnung erteilt habe, die sogleich oder nur wenige Tage später beglichen worden sei. Die Bilanzen hätten auch zum jeweiligen Jahresende – abgesehen von einem kleinen Einzelposten – keine Außenstände aufgewiesen.

Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten wegen des für die Jahre 1956 und 1957 entstandenen Schadens zur Zahlung von rd. 7.160 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Rat des Beklagten, es brauchten keine Kontokorrentkonten geführt zu werden, falsch gewesen sei. Die hiergegen erhobenen Revisionsrügen des Beklagten sind im Ergebnis unbegründet.

a) Der Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe seine Rechtsauffassung nicht begründet, die Bezugnahme auf die im Prüfbericht des Finanzamts dargelegte Rechtsauffassung stelle keine hinreichende Begründung dar (Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO).

Diese Rüge geht fehl. Das Berufungsgericht hat die Beanstandungen des Finanzamts im wesentlichen dargelegt. Das Urteil läßt allerdings nicht erkennen, daß das Berufungsgericht die Frage, ob die Ansicht des Finanzamts richtig ist, selbst geprüft hat. Es hat dazu ausgeführt, der Beklagte könne nicht einwenden, daß die Ansicht des Finanzamts falsch sei, weil er von der Möglichkeit, gegen die Neuveranlagung der Einkommensteuer für den Kläger Einspruch einzulegen, keinen Gebrauch gemacht habe; er müsse deshalb die Ansicht des Finanzamts als richtig hinnehmen.

Diese Begründung des Berufungsgerichts, mit der es sich ersichtlich der Notwendigkeit enthoben zu sein glaubte, die Richtigkeit der Auffassung des Finanzamts selbst nachzuprüfen, ist nicht unbedenklich. Doch kann das in diesem Zusammenhang auf sich beruhen; denn eine fehlerhafte Begründung steht nicht dem Fehlen von Gründen gleich.

b) Es bedarf auch keiner Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur selbständigen Prüfung der Frage, ob die Auffassung des Finanzamts richtig und demnach der Rat des Beklagten falsch waren; denn es handelt sich insoweit um eine reine Rechtsfrage, die das Revisionsgericht selbst entscheiden kann. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis richtig.

Für eine Vergünstigung nach § 10 a EStG ist Voraussetzung eine ordnungsmäßige Buchführung. Dazu gehört, daß über unbare Geschäftsvorfälle grundsätzlich ein Kontokorrentkonto als Sachkonto und daneben ein Kontokorrentbuch zu führen ist, letzteres mit einer kontenmäßigen Darstellung der Vorfälle und nach Geschäftsfreunden aufgegliedert. Das soll dazu dienen, den Kaufmann über den Stand seiner Forderungen und Verpflichtungen gegenüber seinen Geschäftsfreunden jederzeit auf dem laufenden zu halten. Fehlt es an solchen Aufzeichnungen, so kann von einer ordnungsgemäßen Buchführung nicht die Rede sein. Ein derartiger „Systemfehler” muß nach der Rspr. zur Versagung der Vergünstigungen nach § 10a EStG führen (BFH-Urteile vom 23. 2. 1951 – IV 15/51 –, BFHE 55,199, BStBl. III 1951, 75; vom 5. 3.1953 – IV 174/52 U –, BFHE 58, 507, BStBl. III 1954, 106; vom 10. 4.1953 – IV 18/53 U –, BFHE 57,403, BStBl. III 1953, 157 und vom 14. 6. 1963 – VI 241/ 62 U –, BFHE 77,172, BStBl III 1961,381). Der wesentliche Inhalt dieser Rspr. ist auch in Abschn. 29 Abs. 2 Nr. 2 EStR 1955 wiedergegeben.

Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn ein beachtlicher unbarer Geschäftsverkehr nicht vorhanden ist. Aber auch dann muß jedenfalls zum Bilanzstichtag ein Geschäftsfreundeverzeichnis vorliegen, aus dem sich die Schulden und Forderungen der einzelnen Geschäftsfreunde ergeben (BFH vom 23. 2. 1951 a.a.O).

Diesen Anforderungen hat der Kläger, wie sich aus den dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Feststellungen im Prüfbericht ergibt, nicht genügt. Er hat kein Kontokorrent geführt, nicht einmal ein Debitorenkonto im Journal. Auch ein Geschäftsfreundeverzeichnis zum Bilanzstichtag fehlte.

Der Auffassung des Beklagten, die Beanstandungen des Finanzamts seien unberechtigt, weil der unbare Geschäftsverkehr des Klägers „verhältnismäßig gering” gewesen sei, kann nicht beigetreten werden. Nach dem Prüfbericht handelte es sich bei ihm um 50-100 Geschäftsvorfälle im Jahr. Nach seinem eigenen Vortrag sind etwa 10-12 unbar abgewickelt worden. Auch wenn man von der Richtigkeit dieser Behauptung ausgeht, kann – insbesondere auch im Hinblick auf die unstreitige Feststellung des Prüfberichts, wonach die Außenstände des Klägers am Ende der in Frage kommenden Jahre 1956 und 1957 recht beachtlich waren, nämlich rd. 27.503 DM und rd. 21.719 DM betrugen – von einem unbaren Geschäftsverkehr nur geringen Umfangs keine Rede sein.

Die Pflicht, ein Kontokorrentkonto zu führen, entfiel auch nicht deshalb, weil es sich bei jedem Kunden idR jeweils nur um einen Geschäftsvorgang handelte. Maßgebend ist, daß jedenfalls für eine gewisse Zeit Forderungen bestanden und zudem die Vorgänge in ihrer Gesamtheit einen nicht nur unbedeutenden Umfang aufweisen. Ob der Kläger sich unter diesen Umständen damit hätte begnügen können, ein „Konto für Verschiedene” zu führen (also mehrere Kunden auf einem Kontoblatt), kann dahingestellt bleiben. Auch das war nicht geschehen. Überdies fehlte auch noch die Führung eines Debitorenkontos im Journal.

2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler ein Verschulden des Beklagten bejaht. Als Steuerberater mußte er wissen, welche Anforderungen die Finanzbehörden und Finanzgerichte im Hinblick auf die Vergünstigungen des § 10 a EStG an die Buchführung des Steuerpflichtigen stellen. Er mußte insbesondere wissen, daß nach den von diesen aufgestellten Grundsätzen die Führung eines Kontokorrentbuches oder mindestens die Erstellung eines Geschäftsfreundeverzeichnisses unerläßlich war. Deshalb durfte er sich nicht darauf verlassen, daß die Buchführung von einem, wie er meinte, erfahrenen Betriebswirt geführt wurde. Vielmehr wäre er verpflichtet gewesen, sich selbst davon zu vergewissern, daß die Buchhaltung des Klägers den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung entsprach, weil davon die Steuervorteile des § 10 a EStG abhingen. Der Beklagte kann sich auch nicht damit entschuldigen, daß er keinen Einblick in die Buchhaltung gehabt habe. Diesen mußte er sich unter allen Umständen verschaffen. Daß ihm, wenn er darauf gedrungen und auf die Notwendigkeit einer eigenen Prüfung hingewiesen hätte, die Einsicht in die Buchhaltung dennoch verweigert worden wäre, hat er nicht vorgetragen. Wäre das übrigens der Fall gewesen, dann hätte er jede weitere Beratung und Haftung ausdrücklich ablehnen müssen.

Darauf, ob der Beklagte des Glaubens sein durfte, der Kläger führe wenigstens ein Debitorenkonto, kommt es überdies auch schon deshalb nicht an, weil ein solches die Führung eines Kontokorrentbuches oder wenigstens eines Geschäftsfreundeverzeichnisses in keinem Falle entbehrlich gemacht hätte.

3. Das Berufungsgericht hat somit – jedenfalls im Ergebnis – zutreffend eine Schadenersatzpflicht des Beklagten bejaht, weil er dem Kläger schuldhaft den falschen Rat gegeben hat, von der Führung eines Kontokorrentbuches oder der Erstellung eines Geschäftsfreundeverzeichnisse abzusehen, mit der Folge, daß dem Kläger die Vergünstigungen des § 10 a EStG nicht gewährt wurden.

4. Das Berufungsgericht hat ein ursächliches Mitverschulden des Klägers verneint. Es meint u.a., die von dem Beklagten behaupteten falschen Angaben des Klägers seien nicht ursächlich für dessen Schaden gewesen, „weil unter allen Umständen Kontokorrentkonten hätten geführt werden müssen”. Es bedürfe dazu deshalb keiner Beweiserhebung.

Der Beklagte rügt hierzu, das Berufungsgericht habe seinen Schriftsatz nicht berücksichtigt, in dem er vorgetragen habe, der Kläger habe ihm erklärt, daß er fast alle Geschäfte bar abwickle und daß er zum Jahresende keine Außenstände gehabt habe. Wäre er von dem Beklagten richtig unterrichtet worden, dann hätte er auf eine geordnete Buchführung gedrungen.

Die Rüge ist nicht begründet. Der Kläger hat die Behauptung des Beklagten bestritten. Dieser hat keinen Beweis angetreten. Das Berufungsgericht brauchte sich deshalb nicht damit auseinanderzusetzen.

Die Revision des Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

JZ 1968, 381

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 31.10.2025) / 3.8 § 198 BewG (Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts)
    3
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 31.10.2025) / 2.12 § 13b ErbStG (Begünstigtes Vermögen)
    3
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 24 ... / c) Entschädigungs-ABC bei den Einkünften aus KapVerm, VuV und den sonstigen Einkünften
    2
  • Cloer/Hagemann, AStG Einführung AStG / 2.2.4 Familienstiftung
    1
  • Darlehensverträge zwischen Angehörigen (estb 2023, Heft ... / 2. Grundsätze des Fremdvergleichs
    1
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 1.2.4.4 Bruchteil eines Mitunternehmeranteils
    1
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / Ausgewählte Literaturhinweise (ab 1997):
    1
  • Einsprüche gegen pauschalen Kilometersatz von nur 0,30 EUR werden zurückgewiesen
    1
  • Frotscher/Drüen, KStG 2000, KStG § 23 Steuersatz
    1
  • Frotscher/Drüen, KStG 2000, KStG § 38a Gliederung des Ei ... / 4 Anpassungen im Bereich des verwendbaren Eigenkapitals
    1
  • Leitfaden 2020 - Anlage EMU / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks
    1
  • Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 371 Selbstanzeige bei S ... / a) Persönlicher Umfang der Sperrwirkung
    1
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 31.10.2025) / 2.29 § 17 EStG (Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften)
    1
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 31.10.2025) / 3.11 § 15 KStG (Ermittlung des Einkommens bei Organschaft)
    1
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 11 ... / Umbuchung
    1
  • Roscher, GrStG § 31 Nachentrichtung der Steuer / 1.1 Regelungsgegenstand
    1
  • Roscher, GrStG § 34 Erlass wegen wesentlicher Ertragsmin ... / 3 Erlass bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken (Abs. 2)
    1
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 8 Wohnsitz / 1.2 Tatsächliche Gestaltung
    1
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93 Auskunftspflicht der Beteili ... / 5.7.3 Folgen eines unzulässigen Kontenabrufs
    1
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28 Zuständigkeitsstreit / 1.1 Inhalt und Bedeutung
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Rechtssichere Anwendung: Kommentar zum Außensteuergesetz
Kommentar zum Außensteuergesetz
Bild: Haufe Shop

Das Buch bietet eine praxisnahe und fundierte Analyse der AStG-Vorschriften. Ausgehend von Aufbau, Gegenstand, Zweck und Stellung der jeweiligen Norm in der Rechtsordnung erfolgt eine systematische Kommentierung des Gesetzestextes. Erläuterungen und Tipps für die Praxis runden den Kommentar ab.


Steuerberatungsgesetz / § 33 Inhalt der Tätigkeit
Steuerberatungsgesetz / § 33 Inhalt der Tätigkeit

1Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften[1] [Vom 01.07.2000 bis 31.07.2022: Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften] haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren