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BFH Urteil vom 14.06.1963 - VI 241/62 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einem Arzt, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt, ist die Buchführung nicht ordnungsmäßig, wenn seine Honorarforderungen nicht in einem Grundbuch und einem Geschäftsfreundebuch verbucht, sondern lediglich Rechnungsdurchschriften gesammelt werden, an Hand deren bei der Aufstellung der Bilanz die am Bilanzstichtag vorhandenen Außenstände festgestellt werden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, 3, § 10a; AO § 161 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Bf., ein Facharzt für Chirurgie, beantragte in der Einkommensteuererklärung für 1958, nicht entnommenen Gewinn gemäß § 10 a EStG 1958 mit dem zulässigen Höchstbetrag von 20 000 DM steuerfrei zu lassen. Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Voraussetzungen einer ordnungsmäßigen Buchführung nicht vorliegen. Der Einspruch und die Berufung hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht sah die Buchführung ebenfalls nicht als ordnungsmäßig an, weil der Bf. die unbaren Geschäftsvorfälle nicht fortlaufend in einem Grundbuch und einem Kontokorrentbuch festgehalten habe. Daß der jeweilige Stand der Forderungen durch Addition der in einem Ordner "unbezahlte eigene Rechnungen" abgelegten Rechnungsdurchschriften zu ermitteln gewesen sei, genüge nicht den Anforderungen, die an eine Buchführung bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG zu stellen seien. Da die Forderungen an Privatpatienten am Ende der Jahre 1955 bis 1958 4 492 DM, 11 378 DM, 6 754 DM und 5 722 DM betragen hätten, seien die bargeldlosen Geschäfte auch nicht geringfügig gewesen. Weil demnach die Buchführung nicht ordnungsmäßig gewesen sei, entfalle die vom Bf. begehrte Steuerfreiheit des nicht entnommenen Gewinns. Bei dieser Sachlage könne dahingestellt bleiben, ob diese Steuervergünstigung nicht auch deshalb zu versagen sei, weil die Ehefrau, mit deren Vertriebeneneigenschaft der Bf. seinen Antrag begründe, eine Erwerbsgrundlage durch die Vertreibung überhaupt nicht verloren habe.

Der Bf. trägt mit der Rb. vor: Unbare Geschäftsvorfälle würden bei freiberuflich Tätigen anders abgewickelt als bei Gewerbetreibenden. Bei Angehörigen der freien Berufe dürfe deshalb an die Verbuchung des unbaren Geschäftsverkehrs nicht der gleiche strenge Maßstab angelegt werden wie bei Gewerbetreibenden. Wenn die Außenstände Ende 1958 auch nicht als gering bezeichnet werden könnten, so gehe das doch ausschließlich auf die übung zurück, erst kurz vor und kurz nach Quartalsende die Rechnungen für das abgelaufene Vierteljahr herauszuschreiben. Die verhältnismäßig hohen Außenstände würden infolge der regelmäßig kurzfristigen Begleichung der Rechnungen bald getilgt. Es könne nicht der Sinn des § 10a EStG sein, einen Arzt zu veranlassen, seine Rechnungen statt vierteljährlich täglich auszuschreiben.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Der Bf. ermittelt seinen Gewinn durch Vermögensvergleich auf Grund einer einfachen Buchführung nach § 4 Abs. 1 EStG. Als freiberuflich Tätiger war er zu dieser Art der Gewinnermittlung nicht verpflichtet. Er konnte als Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG den überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben versteuern. Es stand ihm jedoch frei, einen Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG vorzunehmen. Freiberuflich tätige Steuerpflichtige können zwischen beiden Arten der Gewinnermittlung wählen (Urteil des Bundesfinanzhofs I 47/58 U vom 24. November 1959, BStBl 1960 III S. 188, Slg. Bd. 70 S. 499). Nachdem der Bf. sich zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG entschlossen hat, könnte er auch die Steuervergünstigung des nicht entnommenen Gewinns in Anspruch nehmen. Falls seine Buchführung ordnungsmäßig gewesen wäre. Dies wäre der Fall, wenn sie den Anforderungen des § 161 Abs. 1 AO entsprochen hätte und die allgemeinen Regeln einer kaufmännischen Buchführung beachtet worden wären (Urteil des Bundesfinanzhofs I 47/58 U, a. a. O.). Das Finanzgericht hat diese ebenso wie das Finanzamt und der Betriebsprüfer verneint.

Bereits im Urteil des Bundesfinanzhofs IV 296/53 U vom 24. Juni 1954 (BStBl 1954 III S. 282, Slg. Bd. 59 S. 187) wurde entschieden, daß bei einem Arzt, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt, die Buchführung nicht ordnungsmäßig ist, wenn die am Jahresende ausstehenden Honorarforderungen in ihr nicht ausgewiesen sind. Der Senat tritt dieser Beurteilung bei. Danach müssen also die Honorarforderungen über abgeschlossene ärztliche Leistungen in der Buchführung festgehalten sein (Urteile des Bundesfinanzhofs IV 226/58 S vom 28. Januar 1960, BStBl 1960 III S. 291, Slg. Bd. 71 S. 111; IV 93/58 U vom 24. März 1960, BStBl 1960 III S. 268, Slg. Bd. 71 S. 53). Ein Ausweis dieser Forderungen nur in den Bilanzen genügt nicht. Spätestens mit der Erteilung der Rechnung muß die Entstehung der Forderung in der Buchführung ihren Niederschlag finden. Wenn das erst bei Eingang der Zahlung geschieht, so entspricht dies nicht den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Buchführung. Da für einen freiberuflich tätigen Steuerpflichtigen mit einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung dieselben Grundsätze gelten wie für Gewerbetreibende, müssen auch die unbaren Geschäftsvorfälle regelmäßig in Grundbüchern festgehalten werden. Hiervon kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der laufende unbare Geschäftsverkehr mit Geschäftsfreunden verhältnismäßig gering ist (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 15/51 S vom 23. Februar 1951, BStBl 1951 III S. 75, Slg. Bd. 55 S. 199; Urteil des Reichsfinanzhofs VI 301/39 vom 21. Juni 1939, Reichssteuerblatt 1939 S. 955). Erreicht der unbare Geschäftsverkehr aber ein Ausmaß, daß der Steuerpflichtige oder auch ein sachverständiger Dritter ohne Aufzeichnungen über den unbaren Verkehr in angemessener Zeit eine übersicht über die Geschäfts- und Vermögenslage nicht gewinnen kann, so ist die Führung eines Geschäftsfreundebuchs und die Verbuchung der unbaren Geschäftsvorfälle in einem Grundbuch erforderlich. Fehlen derartige Aufzeichnungen, so ist die Buchführung nicht ordnungsmäßig.

Die Außenstände des Bf. waren jeweils am Jahresschluß verhältnismäßig hoch. Es muß auch angenommen werden, daß dies im Laufe des Jahres jeweils nach dem in bestimmten Zeitabständen erfolgenden Herausschreiben der Rechnungen ebenso der Fall war. Die Aufbewahrung von Rechnungsdurchschriften ersetzt nicht die Aufzeichnung der Forderungen im Grundbuch und einem Geschäftsfreundebuch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG.

Das Finanzgericht hat daher ohne Rechtsirrtum wegen der Mängel bei der Verbuchung der Honorarforderungen die Buchführung des Bf. als nicht ordnungsmäßig angesehen und hat daher die Steuervergünstigung des nicht entnommenen Gewinns zutreffend abgelehnt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410852

BStBl III 1963, 381

BFHE 1964, 172

BFHE 77, 172

BB 1963, 964

DB 1963, 1171

DStR 1962/63, 538

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