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BGH Urteil vom 04.12.1980 - IVa ZR 46/80

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsanspruch eines pflichtteilsberechtigten Nacherben

 

Leitsatz (amtlich)

Der Auskunftsanspruch gem. § 2314 BGB steht dem pflichtteilsberechtigten Nacherben nicht zu, und zwar auch dann nicht, wenn die Nacherbschaft auflösend bedingt ist.

 

Normenkette

BGB § 2314 Abs. 1, § 242

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Februar 1979 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Die Eltern des Klägers, nämlich der Beklagte und dessen am 21. September 1974 verstorbene Ehefrau, errichteten am 22. Juli 1963 ein notarielles gemeinschaftliches Testament folgenden Wortlauts:

I.

Für den Fall unseres Ablebens setzen wir uns gegenseitig als befreite Vorerben ein. Die Befreiung soll die weitgehendste sein, die das Gesetz zuläßt.

II.

Nacherbe soll unser gemeinsamer Sohn Jens-Uwe S. ... sein. Die Nacherbschaft tritt mit dem Tode des Längstlebenden von uns oder im Falle seiner Wiederverheiratung ein.

III.

Sollte der Nacherbe beim Tode des Erstversterbenden von uns seinen Pflichtteil verlangen, soll er auf den niedrigstmöglichen gesetzt sein, denn es ist unser Wunsch, daß der Überlebende von uns im vollen Besitz unseres beiderseitigen Vermögens sein soll.

IV.

Dem Überlebenden von uns wird gestattet, letztwillige Verfügungen zu treffen und auch die in diesem Testament angeordnete Erbfolge anders zu bestimmen.

Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten Auskunft über den Nachlaß der Mutter und Angabe des Wertes der Nachlaßgegenstände verlangt. Der Beklagte hat Auskünfte über den Nachlaß erteilt und Angaben über den Wert der Nachlaßgegenstände gemacht, nicht aber über den Wert der zum Nachlaß gehörigen Grundstücke. Darauf hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu der eidesstattlichen Versicherung zu verurteilen, daß er die Auskünfte so vollständig erteilt habe, als er dazu imstande sei. Außerdem haben die Parteien das Auskunftsverlangen vor dem Landgericht in der Hauptsache im wesentlichen für erledigt erklärt; der Kläger hat insoweit nur noch Auskunft über den Wert der zum Nachlaß gehörigen Grundstücke verlangt. Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil verurteilt, über den Wert der Grundstücke Auskunft zu erteilen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage einschließlich des noch im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Antrags auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Zurückweisung der Berufung.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision kann in der Sache keinen Erfolg haben.

Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 BGB nicht für gegeben. Es hält den Kläger für den Nacherben nach seiner Mutter. Die Anordnung der Nacherbschaft stehe lediglich unter der auflösenden Bedingung, daß der Beklagte durch letztwillige Verfügung eine andere Erbfolge bestimme. Eine solche Bedingung sei zulässig. Mache der Beklagte von dieser ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, dann stehe aber erst mit seinem Tode fest, daß die Nacherbfolge nicht eintrete. Bis dahin bleibe der Kläger daher Nacherbe. Zur Zeit sei er infolgedessen nicht pflichtteilsberechtigt.

Auch in entsprechender Anwendung von § 2314 BGB stehe dem Kläger ein Auskunftsanspruch nicht zu. Als Nacherbe habe er vielmehr eigene Auskunftsansprüche nach § 2121 BGB und gegebenenfalls nach § 2127 BGB. Ein Anspruch auf Auskunft über den Wert der Grundstücke ergebe sich daraus nicht. Trotzdem bestehe kein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung von § 2314 BGB oder für einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB.

Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Begehren des Klägers scheitert nicht schon daran, daß der Kläger von dem Beklagten auch dem Wortlaut der gestellten Anträge nach nur Auskunft über den Wert der zum Nachlaß seiner Mutter gehörigen Grundstücke verlangt. Allerdings gibt § 2314 BGB keinen Anspruch darauf, daß der Verpflichtete sich über den Wert der Nachlaßgegenstände äußert; vielmehr richtet sich der Anspruch - soweit es sich um den Wert der Nachlaßgegenstände handelt - gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB darauf, daß dieser Wert ermittelt wird, und zwar, wie der Bundesgerichtshof in NJW 1975, 258 f entschieden hat, dadurch, daß der Erbe den Wert durch einen unparteiischen Sachverständigen ermitteln läßt. Das Begehren des Klägers ist aber, wie das in Bezug genommene schriftsätzliche Vorbringen erkennen läßt, in diesem Sinne gemeint. Auch das Berufungsgericht und der Beklagte haben den Kläger so verstanden. Die fehlerhafte Fassung des Klageantrages ist daher ausnahmsweise unschädlich.

Dem Kläger steht der so verstandene Klageanspruch aber weder unmittelbar aus § 2314 BGB noch in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift noch aus § 242 BGB zu.

1.

Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Auskunftsanspruch gemäß § 2314 BGB nur dem Pflichtteilsberechtigten Nichterben zustehen kann. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist die Pflichtteilsberechtigung des Klägers aber nicht zweifelhaft. Pflichtteilsberechtigt in diesem Sinn sind die in §§ 2303, 2309 BGB genannten Personen. Das sind hier sowohl der Kläger als leibliches Kind als auch der Beklagte als Ehegatte der Erblasserin. Daß der Auskunftsanspruch gemäß § 2314 BGB nicht außerdem einen Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilsberechtigten voraussetzt, ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt (BGHZ 28, 177, 179).

Zutreffend läßt das Berufungsgericht den Anspruch aber daran scheitern, daß der Kläger Nacherbe seiner Mutter und damit Erbe im Sinn von § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Erben in diesem Sinn sind nicht nur der Alleinerbe und die Miterben, sondern auch der Nacherbe (so z.B. KG OLG 11, 258; 18, 364; Planck/Greiff 4. Aufl. § 2314 BGB Anm. 1; Staudinger/Ferid, 10./11. Aufl. § 2314 BGB Rdn. 7). Das liegt auf der Hand (vgl. § 2100 BGB), wenn die Nacherbfolge eingetreten und der Nacherbe infolgedessen bereits selbst Vollerbe geworden ist (vgl. dazu BGHZ 18, 67, 70), und kann für die Dauer der eigentlichen Nacherbschaft, also gewöhnlich für die Zeit vom Erbfall bis zum Eintritt der Nacherbfolge, nicht anders sein. Der Nacherbe kann die für ihn wichtigen Umstände mit Hilfe eigener, ihm vom Gesetz für seine Zwecke zugedachten Ansprüche (§§ 2121, 2122, 2127 BGB) erfahren. Die ihrem Umfange nach erheblich weiter gehenden und den Nachlaß weit mehr belastenden Auskünfte gemäß § 2314 BGB sollen demgegenüber nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes den Pflichtteilsberechtigten, der am Nachlaß nicht beteiligt ist und zu ihm sonst keinen Zugang hat, in die Lage versetzen zu berechnen, ob er einen Pflichtteilsanspruch hat und wie hoch dieser ist (BGHZ 28, 177, 179; 61, 180, 183); seiner Beweisnot soll auf Kosten des Nachlasses (§ 2314 Abs. 2 BGB) abgeholfen werden. Einer so weitgehenden Unterrichtung bedarf dagegen der Nacherbe grundsätzlich nicht, und zwar auch dann nicht, wenn er zugleich pflichtteilsberechtigt ist. Den pflichtteilsberechtigten Nacherben insoweit besser zu stellen als den nicht pflichtteilsberechtigten Nacherben, wäre nicht gerechtfertigt.

Allerdings sieht das Berufungsgericht die Stellung des Klägers als Nacherben auf der Grundlage einer vom Reichsgericht begründeten und vom Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung (RGZ 95, 278 ff; BGHZ 2, 35 f; 15, 199, 204; 59, 220, 222) in Übereinstimmung mit beiden Parteien nur als eine auflösend bedingte an. Danach soll der Kläger im Hinblick auf IV des gemeinschaftlichen Testaments von 1963 nicht mehr Nacherbe sein, wenn der Beklagte bei seinem Tode eine letztwillige Verfügung hinterlassen sollte, durch die er "eine andere Erbfolge" anordnet. Aber auch bei auflösend bedingter Nacherbschaft ist der Kläger, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, Nacherbe (§ 158 Abs. 2 BGB) und daher Erbe im Sinn von § 2314 BGB. Ob an der angeführten Rechtsprechung festzuhalten und dementsprechend eine auf solche Weise bedingte Nacherbschaft weiterhin als zulässig anzusehen ist, bedarf hier keiner Entscheidung.

2.

Auch eine entsprechende Anwendung von § 2314 BGB auf den vorliegenden Fall lehnt das Berufungsgericht mit Recht ab.

Die Rechtsprechung des Reichsgerichts und ihm folgend des Bundesgerichtshofes hat den Anwendungsbereich von § 2314 BGB, gestützt auf den Sinn und Zweck dieser Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus ausgeweitet. Dementsprechend kann heute als geklärt angesehen werden, daß § 2314 BGB nicht nur Anspruch auf Auskunft über die tatsächlich vorhandenen Nachlaßgegenstände, sondern auch über den sogenannten fiktiven Nachlaßbestand gibt, also über die ausgleichspflichtigen Zuwendungen des Erblassers, über seine Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall und über die Nachlaßverbindlichkeiten (RGZ 73, 369, 373; BGHZ 33, 373; 55, 378 f; 61, 180, 183).

Darüberhinaus hat der Bundesgerichtshof dem pflichtteilsberechtigten Nichterben in entsprechender Anwendung von § 2314 BGB auch einen Auskunftsanspruch gegen den Beschenkten zugebilligt (BGHZ 55, 378). Dagegen hat der Bundesgerichtshof es abgelehnt, den Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Erben gegen den Beschenkten aus einer entsprechenden Anwendung von § 2314 BGB herzuleiten; er hat ihn stattdessen gemäß der Rechtsprechung gewährt, die einen (nicht normierten) Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben bejaht, wenn der Berechtigte entschuldbar über das Bestehen und den Umfang des Rechts im unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, und wenn dieser sie unschwer erteilen kann (BGHZ 61, 180, 184).

Dieser Linie ist zu folgen. Wie der Bundesgerichtshof a.a.O. bereits hervorgehoben hat, ist der umfassende Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB seinem Wortlaut und seinem Zweck nach eindeutig auf den Nichterben zugeschnitten. Diesen Anspruch entsprechend einem Vorschlag von Gudian (JZ 1967, 591) und Coing (NJW 1970, 729) auch dem Erben zu gewähren, ginge zu weit. Das gilt insbesondere von dem Recht, eine amtliche Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses und die Ermittlung des Nachlaßwertes zu verlangen; vor allem die Belastung des Nachlasses mit den mitunter beträchtlichen Kosten derartiger Maßnahmen müßte zu unhaltbaren Ergebnissen führen (BGH a.a.O. im Anschluß an Kempfler NJW 1970, 1533).

Für den Macherben gilt insoweit nichts anderes. Er mag vor der Frage stehen, ob er gemäß § 2306 Abs. 2, 1 Satz 2 BGB den ihm zugewendeten Erbteil ausschlägt und stattdessen den Pflichtteil verlangt. Dabei kann er seine Entscheidung für die eine oder die andere Möglichkeit aus guten Gründen auch davon abhängig machen wollen, welchen Wert der Nachlaß hat und wie hoch demgemäß sein Pflichtteil sein würde. Eine solche Aufklärung liegt aber vor der Ausschlagung ausschließlich im Interesse des Nacherben. Die Gründe, die dazu geführt haben, die Kosten der Wertermittlung im Fall des § 2314 BGB dem Nachlaß aufzuerlegen, nämlich daß der auf den Pflichtteil gesetzte Angehörige in den vollen Genuß des Pflichtteils gelangen und nicht auch noch die Kosten der Feststellung dieses Pflichtteils und seines Betrages tragen soll, greifen hier nicht ein. Deshalb muß der Nacherbe, wenn er sich ohne Kenntnis des Nachlaßwertes nicht entscheiden zu können glaubt, den Wert gegebenenfalls auf seine eigenen Kosten feststellen lassen. Das ist hier nicht anders als im Falle des § 2122 Satz 2 BGB: auch nach dieser Vorschrift muß der Nacherbe, wenn er sich vom Zustand der Nachlaßgegenstände überzeugen will, die dadurch entstehenden Kosten selbst tragen.

Daß es sich hier um eine auflösend bedingte Nacherbenstellung handeln soll, rechtfertigt auch hier keine andere Beurteilung.

3.

Aber auch der gesetzlich nicht normierte "allgemeine" Auskunftsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Dieser nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bejahte Anspruch setzt unter anderem voraus, daß der Berechtigte auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist und daß dieser sie unschwer erteilen kann (BGHZ 10, 385, 387; 61, 180, 184; RGZ 158, 377, 379). Ob dieser Auskunftsanspruch jemals soweit gehen kann, daß der Verpflichtete den Wert bestimmter Gegenstände sachverständig ermitteln läßt, ist fraglich, bedarf hier aber keiner Entscheidung. Denn der Anspruch muß jedenfalls daran scheitern, daß der Kläger auf die Wertermittlung durch den Beklagten nicht angewiesen ist und daß dieser durch die Wertermittlung in nicht zumutbarer Weise mit Kosten belastet würde. Der Kläger kann den Zustand der Grundstücke gemäß § 2122 BGB auf seine Kosten feststellen lassen. Wenn der Kläger etwa bei dieser Gelegenheit auf seine Kosten zugleich auch den Wert ermitteln lassen will, dann dürften dem keine größeren Schwierigkeiten entgegenstehen.

Soweit das angefochtene Urteil die Klage auch hinsichtlich des beim Landgericht anhängig gebliebenen Antrages, den Beklagten zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu verurteilen, abgewiesen hat, bestehen dagegen keine Bedenken.

 

Unterschriften

Rottmüller

Dehner

Dr. Schmidt-Kessel

Rassow

Dr. Zopfs

 

Fundstellen

Haufe-Index 1456071

NJW 1981, 2051

DNotZ 1981, 766

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