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BGH Beschluss vom 31.05.2006 - 2 ARs 53/06

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Tenor

Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 1. Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.

 

Gründe

Rz. 1

Der 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

Rz. 2

Die Beweiskraft des Protokolls im Sinne von § 274 StPO ist für das Revisionsgericht auch dann beachtlich, wenn auf Grund einer Protokollberichtigung hinsichtlich einer vom Angeklagten zulässig erhobenen Verfahrensrüge zu Ungunsten des Angeklagten die maßgebliche Tatsachengrundlage entfällt.

Rz. 3

Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

Rz. 4

Der 2. Strafsenat folgt – trotz beachtlicher Argumente für die Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung – der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf. Dem liegen insbesondere die Überlegungen zugrunde, die der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. Januar 2005 – 2 StR 138/04 (NStZ 2005, 281) dargelegt hat und auf dessen Gründe Bezug genommen wird.

Rz. 5

Gerade das Gebot der Verfahrensbeschleunigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK erfordert, dass ein berichtigtes, von den Unterschriften der Urkundspersonen gedecktes, Protokoll zugrunde zu legen ist, statt eines von den Verantwortlichen als unrichtig bezeichnetes, das zu einer unnötigen Aufhebung führen würde. Die absolute Beweiskraft gilt für das berichtigte Protokoll.

Rz. 6

Der Revisionsführer ist hiergegen nicht schutzlos. Er ist im Protokollberichtigungsverfahren anzuhören und hat die Möglichkeit gegen eine nach seiner Ansicht unzutreffende Berichtigung mit der Beschwerde vorzugehen.

Rz. 7

Der von Jahn und Widmaier in der Anmerkung zum Anfragebeschluss des 1. Strafsenats gemachte Lösungsvorschlag (JR 2006, 162, 166 f.) überzeugt demgegenüber nicht. Die absolute Beweiskraft des Protokolls soll gerade beim Revisionsgericht das Freibeweisverfahren vermeiden. Vor allem aber ist der „eng umrissene Bereich”, in dem „mit praktischer Gewissheit feststeht, dass das Protokoll in dem für die Rüge wesentlichen Bereich falsch sein muss” weitgehend konturlos; seine nähere Eingrenzung wäre einzelfallabhängig und somit u. U. beliebig. Fezer weist in seiner Anmerkung zum Senatsurteil vom 8. August 2001 – 2 StR 504/00 (NStZ 2002, 270 ff.) darauf hin, dass eine Methode, nach der der Protokollinhalt mit der forensischen Erfahrung konfrontiert und dann der Schluss gezogen wird, dass sich das protokollierte Geschehen in Wirklichkeit

so nicht ereignet haben kann, mit Sinn und Zweck des § 274 StPO, der nicht nur eine Beweisaufnahme, sondern jedes Inzweifelziehen des Protokollinhalts vermeiden will, nicht zu vereinbaren ist. Insbesondere lässt sich eine sichere Grenze nicht ziehen (vgl. Fezer aaO S. 273).

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Ri'inBGH Dr. Otten ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert Rissing-van Saan, Rothfuß, Roggenbuck, Appl

 

Fundstellen

Haufe-Index 2554772

NStZ-RR 2006, 275

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  Leitsatz (amtlich) 1. Durch eine zulässige Berichtigung des Protokolls kann auch zum Nachteil des Beschwerdeführers einer bereits ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge die Tatsachengrundlage entzogen werden. 2. Die Urkundspersonen haben in einem solchen ...

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