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BGH Beschluss vom 29.04.2014 - 4 StR 23/14

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten P. gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 4. Juli 2013 wird die Strafverfolgung hinsichtlich dieses Angeklagten im Fall B.II.19 der Urteilsgründe (7. Tatkomplex) auf den Vorwurf des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit gefährlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung beschränkt.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen und wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit gefährlicher Körperverletzung, mit Sachbeschädigung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision. Diese führt zu einer Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO; im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

Rz. 2

1. Der Senat beschränkt im Fall B.II.19 der Urteilsgründe (7. Tatkomplex) die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit gefährlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung.

Rz. 3

Zwar hat die Strafkammer zur Tat B.II.18 der Urteilsgründe ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte P. mit dem entwendeten Pkw weggefahren ist, „ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen” (UA S. 23), auch hat der Angeklagte diese Tat gestanden (UA S. 30). Der Senat folgt aber gleichwohl dem Antrag des Generalbundesanwalts, von der Verfolgung des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im sich an die Tat B.II.18 unmittelbar anschließenden Fall 19 abzusehen, da diese Gesetzesverletzung bei der Zumessung der Strafe für die in diesem Fall weiter verwirklichten Straftatbestände nicht beträchtlich ins Gewicht fällt (§ 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO).

Rz. 4

2. Jedenfalls im verbleibenden Umfang hat das Rechtsmittel des Angeklagten keinen Erfolg, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Insofern bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Januar 2014 lediglich, dass auch die Annahme von Tatmehrheit zwischen den bei den Taten B.II.18 und 19 verwirklichten Straftatbeständen keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Denn der Angeklagte bemerkte nach dem Diebstahl des Pkws um 0.05 Uhr (UA S. 23) erst gegen 1.00 Uhr die Verfolgung durch die Polizeibeamten (UA S. 24), hielt den von ihm gesteuerten Pkw schließlich an und rammte anschließend – „um sich einen Fluchtweg zu bahnen” (UA S. 37) und damit aufgrund eines neuen Tatentschlusses – das Polizeifahrzeug (UA S. 26).

Rz. 5

3. Auch die Strafaussprüche haben Bestand.

Rz. 6

a) Zwar ist dem Senat die vom Generalbundesanwalt angeregte Vorgehensweise gemäß § 354 Abs. 1a StPO nach der Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich der im Fall B.II.19 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe verwehrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/07, Rn. 118 ff.). Diese wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und anderen Straftatbeständen verhängte Einzelstrafe wird jedoch von dem vom Generalbundesanwalt beanstandeten Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, der allein die Strafaussprüche wegen (versuchten) schweren Bandendiebstahls betrifft (siehe nachfolgend b), nicht berührt. Der Senat schließt daher aus, dass diese Einzelstrafe von dem vom Generalbundesanwalt beanstandeten Rechtsfehler oder auch der Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154a StPO beeinflusst ist (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO).

Rz. 7

b) Ungeachtet der Frage, ob der von der Strafkammer bei der Zumessung der Einzelstrafen wegen (versuchten) schweren Bandendiebstahls mehrfach angesprochene Umstand, dass die Taten „organisiert” waren und „sich der Angeklagte in die Organisation der Täter mit dem vorbereiteten Quartier in E., dem Pilotfahrzeug und den Fahrten zur Auskundschaftung möglicher Tatobjekte einbinden [ließ]” (UA S. 43), gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstößt oder ob damit lediglich – was zulässig wäre – das besonders ausgeklügelte System der Tatvorbereitung und Tatbegehung zum Ausdruck gebracht werden sollte, sind die vom Landgericht insofern verhängten Einzelstrafen jedenfalls angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO.

Rz. 8

Ob eine Rechtsfolge als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO angesehen werden kann, hat das Revisionsgericht auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere aller nach § 46 StGB für die Strafzumessung erheblichen Umstände zu beurteilen. Dies ist vorliegend auch möglich, weil alle für eine Strafzumessung erforderlichen Feststellungen vom Landgericht getroffen worden sind und es daher keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf. Eines Hinweises auf die Vorgehensweise gemäß § 354 Abs. 1a StPO bedurfte es nicht, da wegen des mit Gründen versehenen Antrags des Generalbundesanwalts vom 27. März 2014, auf den der Senat seine Entscheidung insofern stützt, angenommen werden kann, dass der Angeklagte Kenntnis von einer im Raum stehenden Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts erlangt hat (vgl. BVerfG aaO Rn. 96). Da der Angeklagte sich auf diesen, seinen Verteidigern zugestellten Antrag des Generalbundesanwalts nicht geäußert hat und neue strafzumessungsrelevante Umstände auch auf anderem Weg nicht bekannt geworden sind, kann der Senat auf der Grundlage des zutreffend ermittelten, vollständigen und aktuellen Strafzumessungssachverhalts und der Stellungnahme des Generalbundesanwalts die für die Strafzumessung relevanten Umstände und deren konkretes Gewicht selbst abwägen und entscheiden, dass die vom Landgericht wegen (versuchten) schweren Bandendiebstahls verhängten Einzelstrafen angemessen sind (vgl. BVerfG aaO Rn. 102).

Rz. 9

c) Auch die von der Strafkammer verhängte Gesamtstrafe hat Bestand. Zwar enthält deren Zumessung den ergänzenden Hinweis auf „alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände” (UA S. 45). Insbesondere im Hinblick auf die neben der Einsatzstrafe von zwei Jahren verhängten zehn weiteren Einzelstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und neun Monaten, die Unterschiedlichkeit der durch die Straftaten des Angeklagten betroffenen Rechtsgüter und die Höhe des Gesamtschadens schließt der Senat aus, dass die Gesamtstrafe auf dem vom Generalbundesanwalt beanstandeten Rechtsfehler oder der Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO beruht (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO).

 

Unterschriften

Sost-Scheible, Roggenbuck, Cierniak, Mutzbauer, Bender

 

Fundstellen

Dokument-Index HI6779929

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