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BGH Beschluss vom 28.04.2015 - 3 StR 101/15

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Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 06.11.2014)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 6. November 2014 im Ausspruch über den Verfall aufgehoben; dieser entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hatte die Angeklagte im ersten Rechtsgang wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hatte. Dieses Urteil hatte der Senat mit Beschluss vom 30. April 2013 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Das Landgericht hat die Angeklagte – erneut – wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nunmehr zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es wiederum zur Bewährung ausgesetzt hat, und einen Geldbetrag von 650 EUR für verfallen erklärt. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen – geringfügigen – Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben; der Ausspruch über die Anordnung des Verfalls kann hingegen aufgrund des bereits von Amts wegen zu beachtenden Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Im Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. Dezember 2012 (21 Kls 34/12, 701 Js 493/12), gegen das ausschließlich die Angeklagte Revision einlegte und das daraufhin mit Beschluss des Senats vom 30. April 2013 (3 StR 85/13) mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben wurde, war eine die Beschwerdeführerin betreffende Verfallsanordnung nicht getroffen worden. Das Verbot der Schlechterstellung erfasst aber auch die Entscheidung über die Anordnung eines erweiterten Verfalls, weil es sich dabei um eine Rechtsfolge der Tat im Sinne von § 358 Abs. 2 StPO handelt (BGH wistra 2013, 474, 475; OLG Hamm StV 2008, 132 […]), die keine reine Sicherungsmaßnahme ist (vgl. hierzu Brunner in KMR § 331 Rn. 38). Daher durfte ungeachtet der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 73d StGB in tatsächlicher Hinsicht aus Rechtsgründen keine Verfallsanordnung mehr ausgesprochen werden. Aus diesem Grund scheidet auch eine Zurückverweisung der Sache im Umfang der beantragten Aufhebung an eine andere Strafkammer aus.”

Rz. 3

Dem schließt sich der Senat an.

Rz. 4

Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, die Beschwerdeführerin mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

 

Unterschriften

Becker, Schäfer, Mayer, Gericke, Spaniol

 

Fundstellen

Haufe-Index 7954117

NStZ-RR 2017, 196

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