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BGH Beschluss vom 26.10.1983 - III ZR 40/83

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Schadensersatzanspruch für einen entgangenen Steuervorteil, der nach Gesetz und Verwaltungspraxis nicht gewährt worden wäre

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Entscheidung der Frage, ob dem Kläger durch die unrichtige Beratung ein Schaden entstanden ist, kommt es nicht darauf an, ob das Finanzamt dem Kläger tatsächlich die Berlinpräferenzen zugebilligt hätte, wenn er die von ihm behaupteten Maßnahmen getroffen hätte, sondern darauf, ob ihm nach der objektiven Rechtslage in diesem Falle die Präferenzen zugestanden hätten.

 

Normenkette

StBerG §§ 33, 68; BGB § 249; BerlinFG §§ 1-2

 

Gründe

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des OLG Celle vom 12. 1. 1983 wird nicht angenommen.

Die Gewährung von Berlinpräferenzen steht nicht im Ermessen der Finanzverwaltung. Für die Entscheidung der Frage, ob dem Kläger durch die unrichtige Beratung ein Schaden entstanden ist, kommt es demnach nicht darauf an, ob das Finanazamt dem Kläger tatsächlich die Präferenzen zugebilligt hätte, wenn er die von ihm behaupteten Maßnahmen getroffen hätte, sondern darauf, ob ihm nach der objektiven Rechtslage in diesem Falle die Präferenzen zugestanden hätten (BGHZ 79, 223).

Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil BGHZ 79,223. Dort ging es um den Ersatz für einen entgangenen Steuervorteil, der dem dortigen Kläger zwar bei richtiger Auslegung der Steuergesetze nicht zustand, der aber nach einer allgemeinen, einheitlichen, auf einer Verwaltungsanordnung der Bundesregierung beruhenden Verwaltungsübung gewährt worden wäre (BGHZ 79, 223, 226 letzter Satz). Daß auch hinsichtlich der §§ 1, 2 BerlinFG eine ähnliche, vom Gesetz abweichende konstante Verwaltungspraxis bestanden hätte und daß nach dieser Verwaltungspraxis im vorliegenden Fall die Berlinpräferenzen zugebilligt worden wären, behauptet der Kläger nicht. Die Revision kann daher weder zu einer Aufhebung des Berufungsurteils führen noch zur Klärung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage beitragen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2101106

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