Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 26.04.2002 - 2 StR 55/02

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Gießen (Urteil vom 28.09.2001)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 16.03.2006; Aktenzeichen 2 BvR 954/02)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 28. September 2001 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Anordnung der Einziehung der Asservate 28, 31 und 41 (Asservatenbuch Nr. 580/94) bleibt jedoch mit den dazu getroffenen Feststellungen bestehen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten, nachdem der Senat mit Urteil vom 3. Dezember 1997 (2 StR 270/97 = BGHSt 43, 336 ff.) ein freisprechendes Urteil aufgehoben hatte, wegen Herstellens von Arzneimitteln ohne Erlaubnis (§ 96 Nr. 4 AMG) in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Eingezogen hat es „die sichergestellten Chemikalien und Laborgerätschaften (lfd. Nr. im Asservatenbuch: 580/94, 536/94)”.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg, im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs.2 StPO unbegründet.

Zwar hat die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß „die Taten nunmehr sieben bis acht Jahre zurückliegen”.

Dies reicht indessen nicht aus, da – wie die Revision zu Recht mit der Verfahrensrüge geltend macht – auch Anlaß zur Prüfung bestand, ob das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK garantierte Recht des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung in angemessener Zeit verletzt ist. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung stellt einen neben dem Zeitablauf gesondert zu beachtenden wesentlichen Strafmilderungsgrund dar, bei einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ist das Ausmaß der vorgenommenen Herabsetzung der Strafe kenntlich zu machen (st. Rspr.: vgl. BVerfG NStZ 1997, 591; BGHSt 46, 160, 172 ff., BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1, 3, 7, 13 m.w.N.; zuletzt BGH, Urt. vom 21. Februar 2002 – 1 StR 538/01).

Nach der Entscheidung des Senats vom 3. Dezember 1997 lagen die Akten ab 13. Januar 1998 dem Landgericht wieder vor. Trotz wiederholter Hinweise der Staatsanwaltschaft hat die nunmehr zuständige Strafkammer erst am 17. April 2001 Termin zur Hauptverhandlung auf den 21. September 2001 bestimmt. Gründe für eine solche Verzögerung sind aus den Akten nicht zu ersehen. Vor allem auch angesichts der Tatsache, daß die Taten bereits in den Jahren 1993/1994 begangen worden waren, verletzt dieses Vorgehen den Anspruch des Angeklagten auf eine Entscheidung in angemessener Zeit und hätte im Rahmen der Strafzumessung zusätzlich strafmildernd berücksichtigt werden müssen. Daran fehlt es hier.

Keinen Bestand haben kann auch die Einziehungsanordnung, soweit andere als die der Verurteilung zugrundeliegenden Gegenstände (Nr. 28, 31 und 41 – Asservatenbuch Nr. 580/94) eingezogen worden sind. Die – nach der Aufführung in den angewendeten Vorschriften – wohl auf § 98 AMG gestützte Einziehung der sichergestellten Gegenstände setzt voraus, daß diese sich auf die abgeurteilten Straftaten beziehen. Dem Urteil ist dies – abgesehen von den Nummern 28, 31 und 41 des Asservatenbuchs Nr. 580/94 – nicht eindeutig zu entnehmen. Die dazu getroffene Entscheidung bedurfte deshalb näherer Begründung.

Zur Rüge, hinsichtlich der beim Angeklagten sichergestellten Gegenstände bestünde ein Verwertungsverbot, bemerkt der Senat ergänzend: Der Angeklagte war, was die Revision nicht vorträgt, „mit der Sicherstellung der aufgefundenen Gegenstände einverstanden” (Vermerk der Kriminalabteilung Gießen vom 20. Juli 1994).

 

Unterschriften

Jähnke, Detter, Bode, Otten, Elf

 

Fundstellen

Haufe-Index 2559520

wistra 2002, 300

StraFo 2002, 266

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung
    1
  • § 24 Internationales Erbrecht / cc) Sachlicher Anwendungsbereich
    1
  • § 3 Die häufigsten Abrechnungsfragen / 1. Frage
    1
  • § 4 Pflichtteilsrestanspruch bei geringfügigem Erbteil o ... / II. Annahme des Erbteils
    1
  • § 4 Sachversicherungen / f) Wohnungswechsel
    1
  • § 7 Nachlassgerichtliches Verfahren / a) Grundsätzliches
    1
  • § 9 Kündigung im Arbeitskampf / c) Beteiligungsrechte des Betriebsrats
    1
  • AGS 06/2023, In diesem Heft
    1
  • AGS 08/2023, Streitwert einer Klage auf Zahlung künftige ... / I. Sachverhalt
    1
  • Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftste ... / a) Begriff und Umfang der begünstigten Kapitalgesellschaftsanteile
    1
  • Internationale Aspekte – Das Haager Erwachsenenschutzübe ... / 3.3.5 Ordre public, Art. 21 ErwSÜ
    1
  • Kettenrauchender Nachbar – 20 % Mietminderung
    1
  • Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 3309 / aa) Angelegenheit
    1
  • Teil D: Vergütung und Kosten / 15 Einspruch, Bußgeldverfahren [Rdn 165]
    1
  • ZAP 2/2017, Wettbewerbsverstoß: Telefonwerbung ohne Einwilligung
    1
  • ZAP 7/2016, Schadensersatzanspruch: Zünden eines Knallkörpers bei einem Fußballspiel
    1
  • zerb 6/2017, Ausländische Ehen im deutschen Recht im Lic ... / a) Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Kinderehen
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / c) Keine Annahmeerklärung durch den Rechtsanwalt
    0
  • § 1 Vorsorgevollmacht / D. Anmerkungen zur Vorsorgevollmacht
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


BVerfG 2 BvR 954/02
BVerfG 2 BvR 954/02

  Verfahrensgang BGH (Beschluss vom 03.03.2004; Aktenzeichen 2 StR 480/03) LG Gießen (Urteil vom 09.07.2003; Aktenzeichen 9 KLs 9 Js 26229.2/93) BGH (Beschluss vom 19.03.2003; Aktenzeichen 2 StR 23/03) ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren