Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 25.11.2003 - 3 StR 405/03

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Kleve (Urteil vom 18.08.2003)

 

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 18. August 2003 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 

Gründe

Das Landgericht hat gegen den Beschuldigten im Sicherungsverfahren die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie die Einziehung verschiedener Gegenstände angeordnet. Die Revision des Beschuldigten, die in allgemeiner Form die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, hat Erfolg.

1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) stellt eine Maßnahme dar, die schwerwiegend und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Beschuldigten eingreift. Sie bedarf daher sorgfältiger Begründung, nicht nur, um dem Revisionsgericht die Überprüfung der Entscheidung zu ermöglichen, sondern auch, weil die Unterbringungsanordnung die Grundlage für die später zu treffenden Entscheidungen über den weiteren Vollzug der Maßregel darstellt (vgl. § 67 e StGB). Das angefochtene – auf dreieinhalb Seiten begründete – Urteil genügt den danach zu stellenden Anforderungen nicht. Es enthält eine Vielzahl von Feststellungsmängeln, Lücken und Widersprüchen und belegt daher nicht hinreichend, daß die Voraussetzungen der Unterbringung des Beschuldigten nach § 63 StGB vorliegen. Im einzelnen:

Das Landgericht stellt nicht fest, ob die Gaspistole, die der Beschuldigte bei der – vom Landgericht beiläufig (UA S. 4) als Bedrohung gewerteten – Anlaßtat zum Nachteil des Zeugen W. als Drohmittel einsetzte, geladen war. Das Maß der objektiven Gefährlichkeit dieser Tat bleibt daher offen. Dieses kann aber sowohl für die Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB als auch bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 62 StGB Bedeutung erlangen.

Gleiches gilt für die fehlenden Feststellungen zum natürlichen Vorsatz des Beschuldigten bei dieser Tat. Sein mit dem Einsatz der Gaspistole eigentlich verfolgtes Ziel wird nicht erkennbar. Nach den Urteilsgründen erscheint es möglich, daß sich der Beschuldigte lediglich dem Kontakt mit dem Zeugen W. entziehen wollte. In diesem Falle käme dem Verhalten des Beschuldigten aber wesentlich geringeres Gewicht zu.

Für die „Sammlung und Lagerung der Munition und Munitionsreste” fehlt es an einer rechtlichen Zuordnung zu den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes.

Eine Beweiswürdigung zu den beiden Anlaßtaten enthält das Urteil nicht. Es begnügt sich insoweit mit dem pauschalen Hinweis, die dazu getroffenen Feststellungen beruhten auf der weitgehend geständigen Einlassung des Beschuldigten, soweit ihr die Strafkammer zu folgen vermochte, sowie den Aussagen von Zeugen und dem Inhalt von Gutachten. Damit bleibt offen, inwieweit der Beschuldigte die Anlaßtaten – glaubhaft – eingeräumt hat, und in welchem Umfang und aufgrund welcher Überlegungen sich die Strafkammer aufgrund der erhobenen Beweise im übrigen von den Anlaßtaten überzeugt hat. Der Senat ist daher nicht in der Lage zu prüfen, ob die Beweiswürdigung des Landgerichts frei von Rechtsfehlern ist.

Die Darlegungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten sind widersprüchlich. Während es einerseits ausführt, der Beschuldigte habe sowohl bei der „Bedrohung des Zeugen W.” als auch bei der „Sammlung und Lagerung der Munition und Munitionsreste” im Zustand krankheitsbedingter Schuldunfähigkeit gehandelt (UA S. 4), legt es andererseits dar, es sei möglich, daß der Beschuldigte „noch teilweise” in der Lage gewesen ist, das Unrecht des Sammelns und Lagerns von Sprengstoff einzusehen, und – eingeschränkt – nach dieser Einsicht zu handeln (UA S. 5). Die Unterbringung wird dann darauf gestützt, daß die Taten vom Beschuldigten „im Zustand krankheitsbedingter nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit” begangen worden seien (UA S. 5). Damit sind die Voraussetzungen des § 63 StGB nicht belegt. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt nur in Betracht, wenn positiv festgestellt ist, daß der Beschuldigte bei der Anlaßtat schuldunfähig (§ 20 StGB) oder seine Schuldfähigkeit wenigstens erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Dies läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, die auch nach ihrem Gesamtzusammenhang nicht mit der gebotenen Sicherheit den Schluß zulassen, daß beim Beschuldigten zumindest die Voraussetzungen des § 21 StGB vorlagen.

Im übrigen ist nach den Darlegungen des Landgerichts lediglich nicht ausgeschlossen, daß abstruse Bedrohungsszenarios des Beschuldigten für das Abfüllen des TNT in den Gewürzdosen verantwortlich gewesen sind. Kommen danach aber auch andere Ursachen für dieses Verhalten in Betracht, ist der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen dem Zustand des Beschuldigten im Sinne des § 63 StGB und dieser Anlaßtat nicht belegt.

Die Gefährlichkeitsprognose hätte eingehenderer Begründung bedurft. Seit seinem Aufenthalt im Dezember 1982 in den Rheinischen Kliniken Bedburg-Hau, wo die Verdachtsdiagnose „Hebephrenie” nicht bestätigt worden war, ist der Beschuldigte bis zu der Tat vom 27. Januar 2002 weder durch Aggressivitäten aufgefallen noch strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch wenn er sich aufgrund der nunmehr vom Sachverständigen Dr. P. diagnostizierten hebephrenen Schizophrenie ständig bedroht fühlt und stets Gas- bzw. Schreckschußpistolen oder Stechwerkzeuge zur Verteidigung mit sich führt, hätte es – insbesondere auch im Hinblick auf die „blande Verlaufsform” der Krankheit – näherer Darlegungen bedurft, warum nach dem Krankheitsbild nunmehr mit weiteren Aggressionstaten des Beschuldigten zu rechnen ist. Dazu hätte insbesondere auch deswegen Anlaß bestanden, weil der Beschuldigte laut Urteilsrubrum erst am 6. Januar 2003 festgenommen worden war und sich den Feststellungen nicht entnehmen läßt, daß es bis zu diesem Zeitpunkt zu weiteren einschlägigen Auffälligkeiten des Beschuldigten gekommen ist.

Vor diesem Hintergrund war es hier auch unerläßlich zu erörtern, ob eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung in Betracht kam (§ 67 b StGB). Insbesondere hätte es einer Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, ob bei dem Beschuldigten Krankheitseinsicht besteht und – so dies der Fall sein sollte – durch Medikation eine Linderung der Krankheit und damit eine Minderung der Gefährlichkeit des Beschuldigten so weit möglich ist, daß durch entsprechende, vom Beschuldigten akzeptierte Weisungen der Heilungs- und Sicherungszweck der Maßregel auch ohne deren Vollzug erreichbar erscheint (§ 67 b Abs. 1 Satz 1 StGB).

2. Mit der Aufhebung des Maßregelausspruchs entfällt auch die – mit keinem Wort begründete – Einziehungsanordnung. Diese hätte ohnehin keinen Bestand haben können. Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können allein Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 440 StPO), wenn die Voraussetzungen des § 76 a Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 StGB vorliegen. Der danach erforderliche gesonderte Antrag (§ 440 Abs. 1 StPO) ist hier nicht gestellt worden, so daß es für die Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt.

 

Unterschriften

Winkler, Miebach, von Lienen, Becker, Hubert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2557950

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • AGS 02/2022, Kostenerstattung nach Verfahrenstrennung / I. Sachverhalt
    1
  • AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / I. Sachverhalt
    1
  • AGS Nr.12/2012, Kein Verjährungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • ZErb 03/2021, Zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklä ... / 1 Tatbestand
    1
  • § 1 Kaufmannsbegriff / 2. Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau
    0
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 1. Allgemeines
    0
  • § 13 Versicherungsrecht im Verkehrsrecht (Versicherungsr ... / B. Vertragsschluss
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
  • § 15 Kündigung und Insolvenz / I. Kündigungsbefugnis
    0
  • § 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung
    0
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    0
  • § 2 Kollektivarbeitsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen
    0
  • § 2 Pfändung von Arbeitseinkommen / a) Gesetzliche Grundlagen
    0
  • § 2 Urheberrecht / 4. Schranken als Ausdruck des Interessenausgleichs
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


BGH 3 StR 121/17
BGH 3 StR 121/17

  Verfahrensgang LG Trier (Urteil vom 21.11.2016)   Tenor 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 21. November 2016 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren