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BGH Beschluss vom 25.07.2001 - 5 StR 287/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

versuchte schwere Brandstiftung

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Februar 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zum Vorsatz des Angeklagten aufrechterhalten.

Insoweit wird die weitergehende Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung in drei Fällen und wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der erhobenen Sachrüge hat die Revision des Angeklagten den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Erfolg.

Die Überprüfung des Schuldspruchs hat zu den Feststellungen zum Tatablauf und zur subjektiven Tatseite keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben; jedoch halten die Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Der Angeklagte beging nach den Feststellungen zweimal durch Brände Sachbeschädigungen und legte dreimal Feuer in Wohnhäusern in der Umgebung seiner eigenen Wohnung. Bei den Taten, die innerhalb weniger Monate begangen wurden, war der Angeklagte jeweils leicht- bis mittelgradig alkoholisiert. Ein nachvollziehbares Motiv für die Begehung der Taten hat der Tatrichter nicht festgestellt. Wegen des Vorwurfs von neun weiteren Brandlegungen ist das Verfahren vorläufig eingestellt worden.

Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht auf der Grundlage des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen hinsichtlich sämtlicher Taten eine uneingeschränkte strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten trotz seiner Alkoholisierung und der teilweise zusätzlichen Einnahme von Psychopharmaka angenommen. Dabei hat es maßgeblich auf sein Leistungsverhalten abgestellt. Eine andere schwere seelische Abartigkeit hat es mit der Begründung verneint, der Angeklagte sei „neurologisch und psychisch unauffällig”, ohne Denk- und Wahrnehmungsstörungen und „querulatorisch ohne jeglichen Krankheitswert”.

Die Begründung des Landgerichts trägt die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit nicht. Insbesondere hat das Landgericht die zur Feststellung einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erforderliche Ganzheitsbetrachtung nicht angestellt (vgl. BGHR StGB § 21 – Seelische Abartigkeit 4). Schon im Blick auf die Art der Kriminalität (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1995 – 5 StR 530/95 –) und wegen des in der Tatserie des Angeklagten deutlich zutage getretenen erheblichen Anstiegs seiner Gefährlichkeit bedurfte all dies eingehender Erörterung. Weder das Fehlen eines nachvollziehbaren Tatmotivs noch die aktuelle Belastungssituation des Angeklagten (vgl. BGHR StGB § 21 – Seelische Abartigkeit 5) noch seine auffälligen Reaktionen anläßlich zweier Festnahmen (UA S. 10, 18) wurden in die Prüfung einbezogen. Offenbar hat der psychiatrische Sachverständige den näheren Umständen der Taten wegen des Bestreitens des Angeklagten bei seiner Begutachtung allzu geringe Beachtung geschenkt.

Die aufgezeigten Mängel bei der Beurteilung der Frage uneingeschränkter Schuld führen – bei Aufrechterhaltung der Feststellungen zu den sämtlich fehlerfrei getroffenen tatbezogenen Umständen – zur Aufhebung des Schuldspruchs. Der neue Tatrichter muß Gelegenheit haben, die strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten einschließlich der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen umfassend neu zu beurteilen (vgl. BGHR StGB § 21 – Seelische Abartigkeit 26).

 

Unterschriften

Tepperwien, Häger, Basdorf, Gerhardt, Brause

 

Fundstellen

Dokument-Index HI625297

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