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BGH Beschluss vom 25.02.1992 - 1 StR 4/92

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Leitsatz (amtlich)

›Geht bei einer Beschwerde gemäß § 305 a Abs. 1 Satz 1 StPO nach dem Erlaß einer Entscheidung, daß der Beschwerde nicht abgeholfen wird, und vor der Weiterleitung der Akten an das Beschwerdegericht eine weitere Beschwerdebegründung mit neuem Tatsachenvortrag beim Erstgericht ein, ist erneut über die Abhilfe zu entscheiden.‹

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. In dem gemäß § 268a StPO im Anschluß an das Urteil verkündeten Bewährungsbeschluß hat es die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt und dem Angeklagten aufgegeben, einen Gesamtbetrag von 36.000, - DM in monatlichen Raten zu 1.000, - DM an einen gemeinnützigen Verein zu bezahlen.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision, gegen den Strafaussetzungsbeschluß Beschwerde eingelegt. Der Senat hat die Revision durch Beschluß vom heutigen Tag gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. An einer Entscheidung über die gemäß § 305a Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde sieht er sich gehindert; die Sache ist noch nicht entscheidungsreif, da eine hinreichende Abhilfeentscheidung (vgl. § 306 Abs. 2 StPO) noch nicht vorliegt.

Am 13. Dezember 1991 ging eine Beschwerdebegründung beim Landgericht ein, mit der geltend gemacht wurde, daß der Angeklagte, der nach den Urteilsfeststellungen ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000, - DM bezieht, im Hinblick auf seine hohen - aufgeschlüsselten - Unkosten für Verpflegung, Miete, Strom, Wasser, Telefon, einen beruflich erforderlichen Pkw und diverse Versicherungen nicht in der lage sei, monatlich 1.000,- DM als Buße zu zahlen. Eine Abhilfeentscheidung ist hierauf nicht ergangen. Die Akten wurden am 16. Dezember 1991 vom Landgericht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Angesichts der Höhe der Buße einerseits und der Höhe des Einkommens des Angeklagten sowie seinem Vorbringen zu seinen Verpflichtungen andererseits kann auf eine mit Gründen versehene Abhilfeentscheidung jedoch nicht verzichtet werden. Erst dadurch wird das Beschwerdegericht in die lage versetzt zu prüfen, ob die Geldauflage insbesondere ihrer Höhe nach berechtigt ist oder ob sie dem Verurteilten trotz der durch § 56e StGB eröffneten Möglichkeiten nicht mehr zumutbar (vgl. § 56b Abs. 1 Satz 2 StGB) und deshalb i.S.d. § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO gesetzwidrig ist (vgl. BGHSt 34, 392, 393).

Die Notwendigkeit einer auf das Vorbringen vom 13. Dezember 1991 bezogenen Abhilfeentscheidung entfällt auch nicht deshalb, weil die Strafkammer in dieser Sache zuvor bereits zweimal nicht abgeholfen hat, da sich diese Entscheidungen nur auf anderes Beschwerdevorbringen bezogen. Diese Abhilfeentscheidungen reichen im Hinblick auf das neue Beschwerdevorbringen nicht mehr aus. Das Abhilfeverfahren soll dem Erstrichter die Gelegenheit zur Korrektur seiner Entscheidung geben, um dem Beschwerdegericht gegebenenfalls eine Befassung mit der Sache zu ersparen (OLG München NJW 1973, 1143; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 306 Rdn. 7). Dieser Aufgabe kann es nur gerecht werden, wenn sämtliches vor Weiterleitung der Akten an das Beschwerdegericht aktenkundige Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt wird. Dies führt dazu, daß - jedenfalls bei Beschwerden gemäß § 305 a Abs. 1 Satz 1 StPO - dann, wenn zwischen Abhilfeentscheidung und Weiterleitung der Akten an das Beschwerdegericht weiteres (möglicherweise) entscheidungserhebliches Vorbringen mit neuem Tatsachenvortrag beim Erstgericht eingeht, eine erneute Abhilfeentscheidung ergehen muß.

Hilft die Strafkammer der Beschwerde (auch weiterhin) nicht ab, wird die Sache dem gemäß § 121 Abs. 2 GVG als Beschwerdegericht zuständigen Oberlandesgericht Nürnberg vorzulegen sein, da nach Abschluß des Revisionsverfahrens die zunächst durch § 305a Abs. 2 StPO begründete Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für das Beschwerdeverfahren nicht mehr besteht (BGHSt 29, 168, 173; 34, 392, 393 jeweils m.w.Nachw.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993119

NJW 1992, 2169

NStZ 1992, 507

MDR 1992, 593

Rpfleger 1992, 243

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