Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 23.06.2010 - 2 StR 222/10

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Erfurt (Urteil vom 18.01.2010)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 18. Januar 2010 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: Der Angeklagte veranlasste „in der Nacht vom 18.7.2009 auf den 19.7.2009” während einer Hochzeitsfeier den siebenjährigen Sohn des Brautpaares in zwei Fällen den unbedeckten Penis des Angeklagten mit den Händen zu manipulieren (Fälle 1 und 2), in einem Fall manipulierte er mit den Händen am unbedeckten Penis des Kindes (Fall 3), und in einem weiteren Fall führte er einen Finger in den Anus des Kindes ein (Fall 4). Die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zehn Monaten hat das Landgericht aus Einzelfreiheitsstrafen von je acht Monaten (Fälle 1-3) und von zwei Jahren (Fall 4) gebildet.

Rz. 3

2. Die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in allen vier Fällen begegnet zwar insoweit rechtlichen Bedenken, als die Strafkammer sie allein mit der „höchstmöglichen Blutalkoholkonzentration von 2,27 Promille für den Zeitpunkt 4.00 Uhr des 19.7.2009” begründet hat, ohne auf weitere für die Anwendung des § 21 StGB relevante Faktoren wie das Leistungsverhalten des Angeklagten einzugehen. Auch ist mit Rücksicht auf den sich über die ganze Nacht erstreckenden Tatzeitraum nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, warum das Gericht die angenommene Blutalkoholkonzentration dem Angeklagten „bei Begehung aller Straftaten zugebilligt hat”. Hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.

Rz. 4

3. Rechtsfehlerhaft hat die Strafkammer im Fall 4 der Urteilsgründe das mögliche Vorliegen eines minderschweren Falles im Sinne des § 176a Abs. 4 2. Halbsatz StGB nicht geprüft. Eine ausdrückliche Erörterung ist jedenfalls dann erforderlich, wenn sie nach Lage der Dinge nicht fern liegt (vgl. Fischer StGB § 46 Rdn. 86 m.N.). Davon ist hier – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist – schon deshalb auszugehen, weil allein die vom Landgericht festgestellte eingeschränkte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zu der Annahme eines minderschweren Falles führen kann; dies hätte vorrangig vor einer etwaigen Reduzierung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 StGB geprüft werden müssen.

Rz. 5

4. Darüber hinaus begegnet die Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB in allen vier abgeurteilten Fällen rechtlichen Bedenken. Zwar erfordert das Schuldprinzip bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB keine obligatorische Strafmilderung. Bei verminderter Schuldfähigkeit ist jedoch grundsätzlich davon auszugehen, dass der Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat verringert ist. Deshalb ist regelmäßig eine Strafrahmenverschiebung vorzunehmen, wenn nicht andere schulderhöhende Umstände, die im Urteil konkret und widerspruchsfrei festgestellt werden müssen, entgegenstehen (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 161; NStZ 2004, 619).

Rz. 6

Dem werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Die strafschärfende Erwägung eines Vertrauensbruches des Angeklagten „gegenüber dem Opfer, das im Angeklagten seinen Freund sah”, findet in den rudimentären Feststellungen, aus denen allenfalls gefolgert werden kann, dass der Angeklagte und das Opfer sich erst am Tattag kennen lernten, keine Stütze. Ebenso ist ohne weitere Feststellungen nicht nachzuvollziehen, warum die Tatbegehung in der Kegelbahn des Vereinshauses (Fälle 2-4) vom Landgericht als eine solche „an versteckter Stelle” gewertet wird, welche eine „gesteigerte Handlungsintensität” begründet. Im Übrigen ist es nicht widerspruchsfrei, dem nicht vorbestraften Angeklagten einerseits zugute zu bringen, dass er durch den genossenen Alkohol „erheblich enthemmt war und die Taten nicht vorgeplant waren”, andererseits die „ganz erhebliche Tatschuld…, die eine Strafminderung ausschloss” mit der „Begehung mehrerer Delikte innerhalb kurzer Zeit” zu begründen. Mit Rücksicht darauf sowie auf die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände – vor allem die bisherige Unbestraftheit sowie das umfassende Geständnis – tragen die Ausführungen im Urteil die Versagung der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB nicht.

Rz. 7

Namentlich zu Fall 4 der Urteilsgründe begegnet zudem die Erwägung, „der bereits ebenfalls verwirklichte schwere Fall eines sexuellen Missbrauchs” spreche gegen eine Strafrahmenverschiebung (UA 7), rechtlichen Bedenken. Diese nicht in anderem Sinne interpretierbare Formulierung lässt besorgen, dass die Strafkammer die Strafrahmenreduzierung nach §§ 21, 49 StGB rechtsfehlerhaft mit der Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes als solchem begründet hat.

Rz. 8

5. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass es eines Mindestmaßes an Sorgfalt bei der Abfassung der Urteilsgründe auch dann bedarf, wenn das Urteil auf einer in der Hauptverhandlung getroffenen Absprache beruht.

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Roggenbuck, Appl, Schmitt, Krehl

 

Fundstellen

Haufe-Index 2419736

NStZ-RR 2010, 336

StraFo 2010, 386

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    2
  • zfs 11/2012, Schutzgesetzcharakter des § 45 Abs. 6 StVO / 2 Aus den Gründen:
    2
  • § 14 Anhang / II. Berechnungsbogen Haushaltsführungsschaden
    1
  • § 18 Erb-, Pflichtteils- und Zuwendungsverzicht / 2. Einrede nach § 2328 BGB
    1
  • § 24 Internationales Erbrecht / cc) Sachlicher Anwendungsbereich
    1
  • AGS 08/2023, Streitwert einer Klage auf Zahlung künftige ... / I. Sachverhalt
    1
  • Bremische Landesbauordnung / § 82 Abschnitt 6 Baulasten
    1
  • Darf ein Vertriebsmittler Kundendaten für eigene Zwecke verwerten?
    1
  • FF 11/2022, Anrechnung der notariellen Entwurfsgebühr au ... / Aus den Gründen
    1
  • Internationale Aspekte – Das Haager Erwachsenenschutzübe ... / 3.3.5 Ordre public, Art. 21 ErwSÜ
    1
  • Mitwirkung kann durch Vereinbarung ausgeschlossen werden
    1
  • ZAP 2/2017, Wettbewerbsverstoß: Telefonwerbung ohne Einwilligung
    1
  • ZAP 7/2016, Schadensersatzanspruch: Zünden eines Knallkörpers bei einem Fußballspiel
    1
  • ZErb 09/2024, Das Recht des pflichtteilsberechtigten Nic ... / 1
    1
  • zerb 6/2017, Ausländische Ehen im deutschen Recht im Lic ... / a) Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Kinderehen
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / c) Keine Annahmeerklärung durch den Rechtsanwalt
    0
  • § 1 Kapitalisierung – Kapitalabfindung / (2) Grenzen
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / (2) Wirksame Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / bb) Missbrauchsfälle
    0
  • § 12 Der Schenkungsrückforderungsanspruch des § 528 BGB ... / VI. Rechtsfolge: Herausgabe des Geschenkes bzw. Anspruch auf Wertersatz
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


BGH 2 StR 386/03
BGH 2 StR 386/03

  Verfahrensgang LG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 26.03.2003)   Tenor Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 26. März 2003 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren