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BGH Urteil vom 26.05.2004 - 2 StR 386/03

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Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 26.03.2003)

 

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 26. März 2003 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

 

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten des tateinheitlich begangenen zweifachen Mordes für schuldig befunden. Die Angeklagte M. K. hat es zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen den Angeklagten W. K. hat es eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren verhängt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, die sie auf die Sachrüge gestützt hat. Sie erstrebt die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit der Feststellung der besonderen Schuldschwere bei dem Angeklagten W. K. (neben der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB, die bestehen bleiben soll) und wendet sich gegen die Verneinung besonderer Schuldschwere bei der Angeklagten M. K..

Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen hatte sich bei dem Angeklagten K. seit etwa 1991 eine sexuelle Perversion entwickelt, die dazu führte, daß er sexuelle Befriedigung im wesentlichen nur noch durch quälerische Manipulationen an den Brüsten seiner Sexualpartnerin fand. Zwei frühere Freundinnen hatten diese Sexualpraktiken abgelehnt. Auch die Mitangeklagte, seine spätere Ehefrau, fand keinen Gefallen daran. In einem Fall hatte der Angeklagte sie überraschend und ohne ihr Einverständnis chloroformiert, wobei sie Todesangst erlitt. Auch der Angeklagte befürchtete, daß sie versterben könnte, nachdem sie stundenlang bewußtlos war. M. K. wollte jedoch den Angeklagten nicht verlieren, und war deshalb bereit, ihm Mädchen zuzuführen, damit er an ihnen diese Praktiken ausüben konnte. So hatte sie ca. zwei Wochen vor der Tat eine Bekannte in die gemeinsame Wohnung der Angeklagten gelockt, wo diese gegen ihren Willen gefesselt und geknebelt, letztlich aber nach einigen Stunden wieder freigelassen wurde, ohne daß der Angeklagte sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen hatte. In der Nacht zum 9. Oktober 1994 hatten die Angeklagten eine Diskothek angefahren, um ein Mädchen in ihre Gewalt zu bringen und zu betäuben, damit der Angeklagte es in der geschilderten Weise mißbrauchen konnte. Die Angeklagte M. K. sprach die beiden 16-jährigen Schülerinnen H. und G. an und bot ihnen eine Mitfahrgelegenheit in ihrem Fahrzeug an. Da eine Frau in dem Fahrzeug saß, hatten diese keine Bedenken und stiegen ein. Entsprechend dem vorher gefaßten Plan betäubte der Angeklagte K. die auf dem Rücksitz befindlichen Mädchen blitzschnell mit Chloroform. Die Angeklagten verbrachten die bewußtlosen Mädchen in ihre Wohnung, wo der Angeklagte K. sexuelle Handlungen an ihnen vornahm und sie an den Brüsten, teils auch an den Genitalien verletzte. Die beiden Mädchen verstarben kurze Zeit nach den an ihnen begangenen Mißhandlungen, entweder allein an den Folgen der Chloroformierung oder an einem zusätzlichen Verschluß der Atemwege. Den Tod der Mädchen hatten die Angeklagten, die aufgrund ihrer Vorerfahrung mit Chloroform die Gefährlichkeit der damit vorgenommenen Betäubung kannten, von vornherein billigend in Kauf genommen.

Das Landgericht hat bei dem Angeklagte W. K. die Mordmerkmale der Heimtücke und der Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, bei der Angeklagten M. K. die Mordmerkmale der Heimtücke und der Tötung aus sonstigen niedrigen Beweggründen angenommen. Die niedrigen Beweggründe hat es darin gesehen, daß die Angeklagte ihrem (späteren) Ehemann die Mädchen zugeführt habe, weil sie zur Belohnung Wärme und sexuelle Zuneigung von ihm zu erhalten erhoffte.

1. Verurteilung des Angeklagten W. K.

Das sachverständig beratene Landgericht hat bei dem Angeklagten K.

eine progrediente, destruktive sexual-sadistische Entwicklung mit suchtartigem Verlauf festgestellt, die als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB zu bewerten sei und die die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat erheblich vermindert habe. Es hat deshalb eine zeitige Freiheitsstrafe aus dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemilderten Strafrahmen verhängt. Die Revision wendet sich ausdrücklich nicht gegen die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit und einer dadurch verursachten erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit, hält aber die vorgenommene Strafrahmenverschiebung für fehlerhaft.

a) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte leide an einer schweren seelischen Abartigkeit, die zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten geführt habe, weist keinen Rechtsfehler auf.

b) Auch die Erwägungen des Landgerichts zur Strafrahmenmilderung sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Ob bei Annahme des § 21 StGB eine Milderung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen oder zu versagen ist, hat der Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Bei verminderter Schuldfähigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, daß der Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat verringert ist, so daß regelmäßig eine Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist, wenn nicht andere schulderhöhende Gesichtspunkte dem entgegenstehen (st. Rspr. BGH NStZ-RR 1999, 295; Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 19 m.w.N.). Hat der Tatrichter in einem derartigen Fall die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe, müssen besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit der verminderten Schuldfähigkeit verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß von einer Milderung des Strafrahmens abgesehen werden darf (BGH NStZ-RR 2003, 136; BGH NStZ 1994, 183; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 28).

Diesen Grundsätzen wird die vom Landgericht vorgenommene Gesamtwürdigung gerecht. Das Landgericht hat die auch von der Revision angesprochenen schulderhöhenden Umstände – wie die Tötung von zwei Menschen, die Verwirklichung von zwei Mordmerkmalen mit eigenständigem Unrechtsgehalt, die Einordnung der Taten in eine Tatserie, die erheblichen Tatfolgen für die Angehörigen – gesehen und gewertet. Zu Recht hat das Landgericht die Modalitäten der Tat dem Angeklagten aber nicht in vollem Umfang angelastet, weil sie ihren Ursprung in seinem Defektzustand haben, der zur erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit geführt hat. Zwar kann auch in einem solchen Fall, die Ablehnung der Strafrahmenverschiebung gerechtfertigt sein, wenn der Defektzustand selbst schuldhaft herbeigeführt worden ist. Dieser von der Rechtsprechung insbesondere für alkoholbedingte Straftaten entwickelte Grundsatz kommt aber – was die Revision möglicherweise verkennt – dann nicht zur Anwendung, wenn dem Täter das Vorverhalten nicht oder nicht in vollem Umfang vorgeworfen werden kann, so zum Beispiel bei einem alkoholkranken Täter der zur Straftat führende Alkoholgenuß (BGH, Beschl. v. 27. Januar 2004 – 3 StR 479/03, BGH NStZ-RR 2003, 136).

Ein vorwerfbares Vorverhalten liegt bei dem Angeklagten nicht vor. An dem zur Tat führenden dauerhaften Defektzustand trifft ihn nach den Feststellungen kein Verschulden. Daß der Angeklagte die sich abzeichnende gefährliche Entwicklung möglicherweise hätte erkennen und seine Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus hätte veranlassen können, kann der schuldhaften Herbeiführung des Defektzustands nicht gleich geachtet werden und ist ihm vom Landgericht zu Recht nicht angelastet worden. Eine Pflicht, sich selbst freiwillig – ggfs. lebenslänglich – in ein psychiatrisches Krankenhaus zu begeben, besteht nicht (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 85). Unter Würdigung dieser Umstände kann ein den Angeklagten begünstigender Rechtsfehler bei der vom Landgericht vorgenommenen Strafrahmenwahl nicht gesehen werden. Im übrigen weist die Strafzumessung keinen Rechtsfehler auf.

2. Verurteilung der Angeklagten M. K.

Die Revision ist hinsichtlich dieser Angeklagten zulässig auf die Ablehnung der Feststellung beschränkt, daß die Schuld der zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Angeklagten besonders schwer wiege (vgl. BGHSt 41, 57).

Die Begründung, mit der das Landgericht eine besondere Schuldschwere im Sinne von § 57 a Abs. 1 Nr. 1 StGB verneint hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Es obliegt dem Tatrichter, unter Würdigung aller hierfür erheblichen Umstände die Schuld der Angeklagten im Sinne des § 57 a StGB abzuwägen; das Revisionsgericht darf seine Wertung nicht an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen, sondern hat nur zu prüfen, ob dieser alle maßgeblichen Umstände bedacht hat (vgl. BGHSt 40, 360, 370). Nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab weist die tatrichterliche Entscheidung keinen Rechtsfehler auf.

Das Landgericht hat alle in Betracht kommenden schulderhöhenden Umstände erörtert, nämlich, daß die Angeklagte als Mittäterin für den Tod zweier Menschen verantwortlich ist und sie zwei Mordmerkmale mit eigenständigem Unrechtsgehalt und Gewicht verwirklicht hat, und auch die schweren psychischen Folgen für die Angehörigen der Tatopfer im Rahmen einer Gesamtschau berücksichtigt. Entgegen der Auffassung der Revision hat es auch nicht übersehen, daß die Angeklagte aus eigenen Motiven gehandelt hat. Daß das Landgericht – unter Berücksichtigung des Geständnisses der Angeklagten und ihrer Abhängigkeit von dem Mitangeklagten, auch wenn diese nicht zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit geführt hat – die besondere Schuldschwere im Sinne von § 57 a Abs. 1 Nr. 1 StGB verneint hat, hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen.

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Detter, Bode, Otten, Fischer

 

Fundstellen

Haufe-Index 2558101

NStZ 2004, 619

DAR 2005, 243

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