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BGH Beschluss vom 22.07.2010 - V ZB 28/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtswidrigkeit der richterlichen Anordnung der Freiheitsentziehung. Verfahrensmangel. Abschiebungshindernis. Aufenthaltsgestattung

 

Leitsatz (amtlich)

Werden in der Begründung des Haftantrags die Tatsachen, auf denen die Ausreisepflicht des Betroffenen beruht, nicht oder falsch vorgetragen, leidet die richterliche Anordnung der Freiheitsentziehung an einem Verfahrensmangel, der zu ihrer Rechtswidrigkeit führt.

 

Normenkette

FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 5

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Beschluss vom 19.01.2010; Aktenzeichen 28 T 62/09)

AG Hannover (Beschluss vom 30.11.2009; Aktenzeichen 44 XIV 144/09)

 

Tenor

Dem Betroffenen wird unter Beiordnung von RA Rinkler Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 28 des LG Hannover vom 19.1.2010 bewilligt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der Zivilkammer 28 des LG Hannover vom 19.1.2010 und der Beschluss des AG Hannover vom 30.11.2009 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Land Niedersachsen auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 EUR.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Betroffene reiste erstmalig Anfang 2008 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein von ihm am 6.2.2008 gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 5.3.2008 als unzulässig zurückgewiesen und die Überstellung des Betroffenen nach Art. 18 Dublin II-Verordnung in die Slowakische Republik angeordnet, in der der Betroffene zuvor ebenfalls Asyl beantragt hatte. Die Überstellung scheiterte, weil der Betroffene die Aufnahmeeinrichtung, in der er untergebracht war, verließ und danach sein Aufenthalt für die Behörden unbekannt war.

Rz. 2

Nach Ankündigung einer Rücküberstellung des Betroffenen aus dem Königreich der Niederlande in die Bundesrepublik Deutschland hob das Bundesamt am 5.10.2009 den Bescheid vom 5.3.2008 auf und kündigte eine neue Entscheidung über den Asylantrag an, weil eine Überstellung des Betroffenen in die Slowakische Republik infolge Zeitablaufs nicht mehr zulässig war. Mit Bescheid vom 7.10.2009 wurde der Asylantrag vom 6.2.2008 als offensichtlich unbegründet abgelehnt, der Betroffene zum Verlassen des Bundesgebietes binnen einer Woche aufgefordert und eine Abschiebung nach Georgien angedroht. Dieser Bescheid wurde der Aufnahmeeinrichtung, in der der Betroffene im Jahr 2008 untergebracht war, mit der Bitte um Aushändigung übersandt und ging dort am 9.10.2009 ein. In der Rückantwort teilte die Aufnahmeeinrichtung dem Bundesamt mit, dass der Betroffene die Einrichtung am 21.1.2009 verlassen habe und sein Aufenthaltsort nicht bekannt sei.

Rz. 3

Nach Überstellung des Betroffenen aus den Niederlanden ordnete das AG auf Antrag der Beteiligten zu 2) (Ausländerbehörde) die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis längstens zum 28.2.2010 und die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung an. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das LG zurückgewiesen. Am 20.2.2010 wurde der Betroffene abgeschoben. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt er, die Rechtswidrigkeit des Beschlusses des LG und der Haftanordnung des AG festzustellen.

II.

Rz. 4

Das Beschwerdegericht hat den Haftgrund nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG bejaht und ein Abschiebungshindernis aufgrund des Asylantrags des Betroffenen vom 6.2.2008 verneint. Die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVfG sei mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 7.10.2009 erloschen, der nach § 10 Abs. 2 AsylVfG als am 12.10.2009 zugestellt gelte, so dass der Betroffene seit dem 20.10.2009 vollziehbar ausreisepflichtig sei.

III.

Rz. 5

Die nach § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthafte (dazu: BGH, Beschl. v. 25.2.2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, 727) und gem. § 71 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Der mit der Rechtsbeschwerde verfolgte Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 62 FamFG ist begründet.

Rz. 6

1. Die Abschiebungshaft durfte von dem AG schon deshalb nicht angeordnet und von dem Beschwerdegericht nicht bestätigt werden, weil es an einem wirksamen Antrag der Beteiligten zu 2) auf Anordnung der Freiheitsentziehung fehlt.

Rz. 7

a) Das Vorliegen eines zulässigen Antrages der zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 417 FamFG ist Verfahrensvoraussetzung und in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (BGH, Beschl. v. 30.3.2010 - V ZB 79/10, Rz. 7; BGH, Beschl. v. 29.4.2010 - V ZB 218/09, Rz. 12, juris).

Rz. 8

Der Haftantrag ist nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG zu begründen. Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Antrags (BGH, Beschl. v. 29.4.2010 - V ZB 218/09, Rz. 14, juris). Für die Abschiebungs- und Zurückschiebungshaftanträge werden insb. Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführung der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer verlangt (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG).

Rz. 9

b) Die Begründung des Haftantrags der Beteiligten zu 2) vom 25.11.2010 genügt diesen Anforderungen nicht.

Rz. 10

aa) In dem Antrag fehlt die nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG erforderliche Angabe der Tatsachen, aus denen sich die Ausreisepflicht des Betroffenen ergab. Die den Antrag stellende Behörde muss dazu aufzeigen, dass dem Betroffenen ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet nicht zusteht. Hierfür ist der Grund der Ausreisepflicht zu bezeichnen, zu dessen Sicherung die Abschiebungshaft angeordnet werden soll. Ergibt sich die Ausreisepflicht aus einem vollziehbaren Bescheid, muss die Behörde in dem Haftantrag auf diesen Bescheid Bezug nehmen (vgl. Bahrenfuss/Grotkopp, FamFG, § 417 Rz. 4; Keidel/Budde, FamFG, 16. Aufl., § 417 Rz. 8).

Rz. 11

Dem entspricht der Haftantrag der Beteiligten zu 2) nicht, weil in diesem nur der bereits aufgehobene Bescheid des Bundesamtes vom 5.3.2008, jedoch nicht der Bescheid vom 7.10.2009 erwähnt ist, aus dem allein sich die Ausreisepflicht des Betroffenen im Zeitpunkt der Beantragung der Abschiebungshaft ergeben konnte.

Rz. 12

bb) Den Anforderungen an die Begründung des Haftantrags wird auch nicht dadurch genügt, dass nach der Akte der Bescheid des Bundesamtes vom 7.10.2009 dem Haftantrag beilag. Die Behörde muss nämlich in dem Antrag selbst die die Verlassenspflicht begründenden Tatsachen bezeichnen. Nur dann ist gewährleistet, dass das Gericht die Grundlagen erkennt, auf welche die Behörde ihren Antrag stützt, und das rechtliche Gehör des Betroffenen durch die Übermittlung des Haftantrags nach § 23 Abs. 2 FamFG gewahrt wird (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Dodegge, FamFG, § 417 Rz. 14).

Rz. 13

cc) Eine mögliche Heilung eines unvollständigen schriftlichen Haftantrags durch eine zu Protokoll des Haftrichters erklärte Ergänzung der Begründung (dazu BGH, Beschl. v. 29.4.2010 - V ZB 218/09, Rz. 17, juris) ist hier nicht erfolgt, weil nach dem Protokoll der Anhörung vom 30.11.2009 von der Beteiligten zu 2) niemand zugegen war, dem Betroffenen allein der Haftantrag bekannt gegeben wurde und er sich dazu äußern konnte.

Rz. 14

dd) Auf einen unvollständigen Antrag darf keine Haft angeordnet werden; vielmehr ist der Antrag - wenn keine Nachbesserung erfolgt - als unzulässig zu verwerfen (Bahrenfuss/Grotkopp, FamFG, § 417 Rz. 6; Bassenge/Roth/Gottwald, FamFG/RpflG, 12. Aufl., § 418 FamFG Rz. 5).

Rz. 15

2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht stand, weil es auch in der Beschwerdeinstanz an einem ordnungsgemäßen Haftantrag gefehlt hat (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 29.4.2010 - V ZB 218/09, Rz. 24). Die Beteiligte zu 2) hat nur den Haftantrag vom 25.11.2010 gestellt.

Rz. 16

Die Mängel in jenem Haftantrag sind auch nicht durch die davon abweichenden Ausführungen in den Schriftsätzen der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz behoben worden, in denen die Beteiligte zu 2) zur Begründung der Ausreisepflicht des Betroffenen sich auf den Bescheid des Bundesamtes vom 5.10.2009 gestützt, und auf dessen Einwand, ihm sei dieser Bescheid unbekannt gewesen, sich auf die Zustellungsfiktionen in § 10 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 Satz 4 AsylVfG berufen hat. Bei der ordnungsgemäßen Antragstellung durch die Behörde handelt es sich um eine unverzichtbare Verfahrensgarantie, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert (BVerfG NVwZ-RR 2009, 304, 305; BGH, Beschl. v. 29.4.2010 - V ZB 218/09, Rz. 19, juris).

Rz. 17

3. Da ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 417 FamFG nicht mit der Argumentation für unbeachtlich erklärt werden kann, dass die Freiheitsentziehung materiell zu Recht angeordnet worden sei (BVerfG NVwZ-RR 2009, 304, 305), kommt es auf alle weiteren Ausführungen der Beteiligten nicht an.

IV.

Rz. 18

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, 83 Abs. 2, 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, dem Land Niedersachen, als derjenigen Körperschaft, der die beteiligte Behörde angehört (vgl. § 430 FamFG) zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten.

Rz. 19

2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 KostO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2379098

EBE/BGH 2010

NVwZ 2010, 1511

FGPrax 2011, 316

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