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BGH Beschluss vom 19.01.2017 - 2 StR 549/15

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Tenor

Der Antrag des Verteidigers, Rechtsanwalt … M. aus D., ihm für seine Tätigkeit als gesetzlich bestellten Verteidiger des Angeklagten für die Revisionshauptverhandlung eine Pauschgebühr zu bewilligen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Rz. 1

Die Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG für die Bewilligung einer Pauschgebühr liegen nicht vor. Danach ist eine Pauschgebühr, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, festzusetzen, wenn dies wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache oder des betroffenen Verfahrensabschnitts geboten erscheint. Die Bewilligung einer Pauschgebühr ist ein Ausnahmefall, der nur vorliegt, wenn objektiv eine überdurchschnittliche anwaltliche Leistung erforderlich wird (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 – 4 StR 267/11, NJW 2015, 2437). Entscheidend ist, ob die konkrete Strafsache selbst umfangreich war und infolge dieses Umfangs, gegebenenfalls auch infolge komplizierter Rechtsfragen, eine zeitaufwändigere, gegenüber anderen Verfahren erhöhte Tätigkeit des Verteidigers erforderlich geworden ist. Dies war hier nicht der Fall.

Rz. 2

Die Strafsache hatte – wie sie im zweiten Umlauf nunmehr Gegenstand der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Senat war – keinen besonderen Umfang; das angefochtene Urteil umfasst 15 Seiten. Es ging lediglich noch um eine Revision gegen den Strafausspruch. Die Sache war, wie sich dem Senatsurteil vom 19. Oktober 2016 entnehmen lässt, rechtlich nicht besonders schwer; die Revisionshauptverhandlung dauerte auch lediglich eine halbe Stunde.

 

Unterschriften

VRiBGH Prof. Dr. Fischer ist wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert. Appl, Krehl, Appl, Bartel, Grube

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10608538

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BGH 4 StR 267/11
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