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BGH Beschluss vom 17.07.2008 - V ZR 149/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gehörsrüge

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anwendungsbereich des § 321a ZPO ist auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt.

 

Normenkette

ZPO § 321a

 

Verfahrensgang

Brandenburgisches OLG (Urteil vom 09.08.2007; Aktenzeichen 5 U 211/06)

LG Neuruppin (Entscheidung vom 03.11.2006; Aktenzeichen 3 O 155/06)

 

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 20.6.2008 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

[1] Der Anwendungsbereich des § 321a ZPO ist auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt. Eine entsprechende Anwendung auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte kommt angesichts des klaren Wortlauts (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Norm) und des deutlich geäußerten gesetzgeberischen Willens (BT-Drucks. 15/3706, 14) nicht in Betracht (BVerfG NJW 2006, 2907 f.; vgl. für die Parallelnorm des § 133a FGO BFH NJW 2005, 2639; s. im Übrigen nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 321a Rz. 3 m.w.N., auch zu abw. Auffassungen).

[2] Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG macht die Beklagte nicht geltend. Sie beschränkt sich auf die Rüge, der Senat habe die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG und den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG missachtet. Es fehlt damit an der nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschriebenen Darlegung der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Norm genannten Voraussetzungen. Die Rüge entspricht daher nicht der gesetzlichen Form und ist nach § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2027968

HFR 2008, 1295

BGHR 2008, 1191

EBE/BGH 2008

NJW-RR 2009, 144

JR 2009, 119

MDR 2008, 1175

PA 2009, 72

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