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BGH Beschluss vom 16.02.2023 - IX ZR 21/22

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Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 16.02.2023; Aktenzeichen IX ZR 21/22)

OLG Karlsruhe (Entscheidung vom 17.01.2022; Aktenzeichen 3 U 37/21)

LG Waldshut-Tiengen (Entscheidung vom 29.06.2021; Aktenzeichen 2 O 237/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.02.2023; Aktenzeichen IX ZR 21/22)

 

Tenor

Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 500 €.

 

Gründe

Rz. 1

Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Nach den Angaben der Beklagten, die von der Antragstellerin nicht angegriffen worden sind und an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, wird auf die geltend gemachte Forderung voraussichtlich keine Quote entfallen. Bei mangelnder Quotenerwartung ist der Streitwert auf den Wert der niedrigsten Gebührenstufe festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - VII ZR 340/12, NJOZ 2014, 936 Rn. 9; vom 27. Juni 2019 - III ZR 190/18, ZInsO 2019, 1748 Rn. 3 mwN).

Rz. 2

Die Befriedigungsaussichten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens sind bei einer gegen den Insolvenzverwalter oder einen widersprechenden Gläubiger gerichteten Feststellungsklage gemäß § 182 InsO unerheblich. Insoweit liegt der Fall anders als bei der Klage gegen den widersprechenden Schuldner, auf die § 182 InsO nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08, ZIP 2009, 435 Rn. 2 mwN; MünchKomm-InsO/Schumacher, 4. Aufl., § 182 Rn. 4).

Schoppmeyer     

Möhring     

Röhl

Harms     

Weinland     

 

Fundstellen

Haufe-Index 15669187

DZWir 2023, 482

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