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BGH Beschluss vom 15.05.2014 - I ZB 29/13

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Leitsatz (amtlich)

a) Bei der Beurteilung des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bestehen keine unterschiedlichen Maßstäbe für Waren- und Dienstleistungsmarken.

b) Hat sich in einer Branche die Kennzeichnungsgewohnheit herausgebildet, Unternehmen mit dem Namen einer Region und dem Unternehmensgegenstand zu bezeichnen, kann dies dazu führen, dass der Verkehr derartige Bezeichnungen auch als Produktkennzeichen ansieht.

 

Normenkette

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

BPatG (Beschluss vom 05.03.2013; Aktenzeichen 27 W(pat) 74/11)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des 27. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des BPatG vom 5.3.2013 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung bezüglich der Dienstleistungen

"Zusammenstellen von Daten in Datenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Unternehmensberatung"

und

"Veröffentlichungen von Texten (ausgenommen Werbetexten), Tabellen und Bildern in Datennetzen"

zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das BPatG zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

I. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der Wort-Bild-Marke für die Dienstleistungen

Klasse 35 Planen, Veranstalten und Durchführen von Messen, Ausstellungen und Präsentationen für wirtschaftliche und Werbezwecke, soweit in Klasse 35 enthalten; Veranstaltung von Preisverleihungen zu geschäftlichen und werblichen Zwecken, insb. zur Auszeichnung von Konsumgütern und von Unternehmen; Vermietung von Bürogeräten und Büromaschinen, insb. Präsentations- und Projektionsgeräten, Zusammenstellen von Daten in Datenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Unternehmensberatung; Klasse 41 Planen, Veranstalten und Durchführen von Informationsveranstaltungen, Ausstellungen und Präsentationen für kulturelle und Unterrichtszwecke, soweit in Klasse 41 enthalten; Planen und Durchführen von Kongressen, Konferenzen und Lehrveranstaltungen; Durchführung von Live-Veranstaltungen, Veröffentlichungen von Texten (ausgenommen Werbetexten), Tabellen und Bildern in Datennetzen; Klasse 43 Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen, insb. Vermietung von Versammlungsräumen, Zelten, transportablen Bauten, Stühlen, Tischen

wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Rz. 2

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschl. v. 5.3.2013 - 27 W (pat) 74/11, juris).

Rz. 3

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihren Eintragungsantrag weiter.

Rz. 4

II. Das BPatG hat die Beschwerde der Anmelderin als unbegründet angesehen, weil der angemeldeten Marke für die in Rede stehenden Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Dazu hat es ausgeführt:

Rz. 5

Die aus einer Ortsangabe und einer Gattungsbezeichnung bestehende Wortkombination "DüsseldorfCongress" erschöpfe sich in dem sachlichen Hinweis auf Tagungsveranstaltungen im weitesten Sinn, die in der Region Düsseldorf erbracht würden oder für diese bestimmt seien. Damit verstehe das angesprochene Publikum die Bezeichnung im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Dienstleistungen als bloße Sachbezeichnung, die auf den Erbringungsort oder die Bestimmung der Leistungen und damit auf Merkmale der fraglichen Dienstleistungen hinweise. Auch die graphische Ausgestaltung begründe keine Schutzfähigkeit. Die bei einer Benutzung für Waren anerkannte großzügige Beurteilung der Möglichkeit zur unterscheidungskräftigen Benutzung gelte nicht bei einer Verwendung im Zusammenhang mit Dienstleistungen.

Rz. 6

III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme des BPatG richten, einer Eintragung der angemeldeten Dienstleistungen "Zusammenstellen von Daten in Datenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Unternehmensberatung; Veröffentlichungen von Texten (ausgenommen Werbetexten), Tabellen und Bildern in Datennetzen" stehe das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Insoweit ist die Sache an das BPatG zurückzuverweisen. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.

Rz. 7

1. Mit Recht hat das BPatG angenommen, dass der Eintragung des angemeldeten Wort-Bild-Zeichens "DüsseldorfCongress" für folgende Dienstleistungen das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht:

Planen, Veranstalten und Durchführen von Messen, Ausstellungen und Präsentationen für wirtschaftliche und Werbezwecke, soweit in Klasse 35 enthalten; Veranstaltung von Preisverleihungen zu geschäftlichen und werblichen Zwecken, insb. zur Auszeichnung von Konsumgütern und von Unternehmen; Vermietung von Bürogeräten und Büromaschinen, insb. Präsentations- und Projektionsgeräten; Planen, Veranstalten und Durchführen von Informationsveranstaltungen, Ausstellungen und Präsentationen für kulturelle und Unterrichtszwecke, soweit in Klasse 41 enthalten; Planen und Durchführen von Kongressen, Konferenzen und Lehrveranstaltungen; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen, insb. Vermietung von Versammlungsräumen, Zelten, transportablen Bauten, Stühlen, Tischen.

Rz. 8

a) Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, Beschl. v. 24.6.2010 - I ZB 115/08, GRUR 2010, 1100 Rz. 10 = WRP 2010, 1504 - TOOOR!; Beschl. v. 17.10.2013 - I ZB 11/13, GRUR 2014, 376 Rz. 11 = WRP 2014, 449 - grill meister).

Rz. 9

Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen. Maßgeblich ist die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (EuGH, Urt. v. 8.5.2008 - Rs. C-304/06, Slg. 2008, I-3297 = GRUR 2008, 608 Rz. 67 - EUROHYPO; BGH, Beschl. v. 8.3.2012 - I ZB 13/11, BGHZ 193, 21 Rz. 9 - Neuschwanstein; BGH, Beschl. v. 13.9.2012 - I ZB 68/11, GRUR 2013, 522 Rz. 8 = WRP 2013, 503 - Deutschlands schönste Seiten). Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, Beschl. v. 21.12.2011 - I ZB 56/09, GRUR 2012, 270 Rz. 12 = WRP 2012, 337 - Link economy). Besteht eine Marke aus mehreren Elementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen (vgl. EuGH, Urt. v. 16.9.2004 - Rs. C-329/02, Slg. 2004, I-8317 = GRUR 2004, 943 Rz. 28 - Sat.2).

Rz. 10

Diese Grundsätze gelten unterschiedslos für Marken, die für Waren eingetragen werden sollen, wie für solche, deren Anmeldung sich auf Dienstleistungen bezieht. Das Markengesetz geht ebenso wie das Gemeinschaftsmarkenrecht grundsätzlich von einer rechtlichen Gleichbehandlung von Waren- und Dienstleistungsmarken aus (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 3 Rz. 26). Allerdings unterscheiden sich die Möglichkeiten zur Benutzung von Waren- und Dienstleistungsmarken, weil eine Benutzung in Form einer körperlichen Verbindung zwischen Zeichen und Produkt bei Dienstleistungsmarken nicht in Betracht kommt.

Rz. 11

b) Das BPatG hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der angemeldeten Marke "DüsseldorfCongress" für die unter III. 1. angeführten Dienstleistungen die Unterscheidungskraft fehlt.

Rz. 12

aa) Trotz des anzuwendenden großzügigen Maßstabs fehlt den Wortbestandteilen einer Marke jegliche Unterscheidungskraft, wenn sie einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Wortkombination kein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH, Beschl. v. 22.1.2009 - I ZB 52/08, GRUR 2009, 952 - DeutschlandCard, m.w.N.).

Rz. 13

bb) Das BPatG ist zu Recht davon ausgegangen, die angemeldete Wortkombination erschöpfe sich in dem sachlichen Hinweis auf Tagungsveranstaltungen im weitesten Sinn, die in der geographisch begrenzten Region Düsseldorf erbracht würden oder für diese bestimmt seien. Sie habe damit für die hier in Rede stehenden Dienstleistungen einen beschreibenden Begriffsinhalt. Abweichendes ergebe sich weder aus der Zusammenschreibung der Wörter noch aus der Verwendung des in Deutschland leicht verständlichen englischen Wortes "Congress". Die Bezeichnung werde unmittelbar in ihrer Aussage, dass es sich um einen Kongress in Düsseldorf handele, verstanden. Es liege auch keine besonders ungewöhnlich gebildete Wortkombination vor.

Rz. 14

cc) Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, die Bezeichnung "DüsseldorfCongress" erschöpfe sich aus Verbrauchersicht nicht in der Aussage, es handele sich um einen Kongress in Düsseldorf. Es bestehe ein merklicher Unterschied zwischen der Summe der Bestandteile der geographischen Angabe "Düsseldorf" und dem englischen Wort "Congress" und dem Wort "DüsseldorfCongress". Die Kombination sei ungewöhnlich, weshalb der Gesamteindruck der Kombination von einer bloßen Zusammenfügung der einzelnen Wörter abweiche. Das angesprochene Publikum sei an mit "DüsseldorfCongress" vergleichbare Wortbildungen nicht gewöhnt. Die Wortkombination sei sprachunüblich gebildet. Ihr entnehme der Verbraucher keine Sachangabe. Dem kann nicht beigetreten werden.

Rz. 15

dd) Die Begriffe "Düsseldorf" und "Kongress" sind - was die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede stellt - für die Dienstleistungen, die vorliegend Gegenstand der Beurteilung sind, ein Hinweis auf eine Tagungsveranstaltung in der Region Düsseldorf. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf verweist, die Angabe "Düsseldorf" deute nicht ohne Weiteres auf den geographischen Ursprung der Dienstleistungen hin, sondern könne auch als Sitz des veranstaltenden Unternehmens aufgefasst werden, ändert dies am beschreibenden Charakter der Bezeichnungen "Düsseldorf" und "Kongress" nichts. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch auszugehen sein, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 19.2.2014 - I ZB 3/13, GRUR 2014, 569 Rz. 18 = WRP 2014, 573 - HOT). Das BPatG ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass der angesprochene Verkehr die Wörter "Düsseldorf" und "Kongress" in diesen Dienstleistungsbereichen als bloßen Hinweis ohne Unterscheidungskraft auffasst. Daran ändert auch die sprachunübliche Zusammenfassung der Bestandteile "Düsseldorf" und "Kongress" zu "DüsseldorfCongress" nichts.

Rz. 16

Durch die Zusammenfügung von beschreibenden Begriffen kann allerdings der Charakter einer Sachangabe entfallen. Dies setzt voraus, dass die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2004 - Rs. C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Rz. 98 f. - Postkantoor; BGH, Beschl. v. 11.5.2000 - I ZB 22/98, GRUR 2001, 162, 163 = WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Beschl. v. 22.1.2009 - I ZB 34/08, GRUR 2009, 949 Rz. 13 = WRP 2009, 963 - My World; Beschl. v. 22.6.2011 - I ZB 78/10, GRUR 2012, 272 Rz. 12 = WRP 2012, 321 - Rheinpark-Center Neuss). Der beschreibende Charakter mehrerer Wörter geht aber regelmäßig nicht schon durch deren Zusammenführung verloren. Vielmehr bleibt im Allgemeinen die bloße Kombination von beschreibenden Bestandteilen selbst beschreibend. Davon ist auch bei der angemeldeten Marke auszugehen. Die Auswechslung des deutschen Wortes "Kongress" durch den entsprechenden englischen Begriff "Congress" und die - grammatikalisch nicht korrekte - Zusammenführung der Wörter reicht vorliegend nicht aus, der angemeldeten Marke durch die Kombination der Begriffe Unterscheidungskraft zu verleihen. Die Bezeichnung vermittelt dem Verkehr keinen anderen Eindruck als die Summe ihrer Bestandteile.

Rz. 17

ee) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das BPatG habe die in einzelnen Branchen bestehende Übung außer Betracht gelassen, Unternehmenskennzeichen oder Betriebsbezeichnungen zu verwenden, die sich aus dem Namen einer Region oder Gemeinde und einem weiteren, am Unternehmensgegenstand orientierten Begriff zusammensetzten. Die Verbraucher seien deshalb daran gewöhnt, einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft in dieser Form vermittelt zu bekommen. Das BPatG habe dies verschiedentlich bei Unternehmen der Energieversorgung, landwirtschaftlichen Betrieben und Veranstaltungsorten angenommen.

Rz. 18

(1) Für die Frage, ob ein Markenwort für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vom Verkehr als beschreibend aufgefasst wird, ist es ohne Bedeutung, ob das Wort zur Bezeichnung eines Vereins oder Unternehmens über originäre Unterscheidungskraft verfügt. So ist in der Rechtsprechung für Verbandsnamen anerkannt, dass an die Anforderungen für die Unterscheidungskraft ein großzügiger Maßstab anzulegen ist, weil der Verkehr daran gewöhnt ist, dass diese Bezeichnungen aus einem Sachbegriff gebildet sind, der an den jeweiligen Tätigkeitsbereich angelehnt ist und der häufig mit einer geographischen Angabe kombiniert wird (vgl. BGH, Beschl. v. 17.8.2011 - I ZB 70/10, GRUR 2012, 276 Rz. 13 f. = WRP 2012, 472 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.). Das lässt für sich genommen aber keinen Rückschluss darauf zu, dass derartige Bezeichnungen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vom Verkehr nicht als beschreibend aufgefasst werden. Die Frage des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG richtet sich ausschließlich nach markenrechtlichen Grundsätzen und nicht nach den Maßstäben, die etwa an die originäre Kennzeichnungskraft von Vereinsnamen zu stellen sind (vgl. BGH, GRUR 2012, 276 Rz. 16 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).

Rz. 19

(2) Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass die in einer bestimmten Branche bestehenden Kennzeichnungsgewohnheiten das Verkehrsverständnis des Publikums in einem Maße bestimmen, dass der Durchschnittsverbraucher derartige Bezeichnungen auch als Produktkennzeichen ansieht und sie deshalb über originäre Unterscheidungskraft verfügen (BPatG, Beschl. v. 30.5.2001 - 32 W (pat) 11/01, juris Rz. 8; Beschl. v. 15.7.2008 - 33 W (pat) 91/06, juris Rz. 45; Beschl. v. 27.1.2009 - 27 W (pat) 43/09, juris Rz. 18; MarkenR 2010, 403, 404). Ein entsprechendes Verkehrsverständnis hat das BPatG vorliegend aber nicht festgestellt. Es hat deshalb im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die angemeldete Marke nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hinweist. Dass es in diesem Zusammenhang auch darauf abgestellt hat, dass die vorstehend dargestellte Entscheidungspraxis sich auf Gebäude und Immobilien bezieht, ist nicht entscheidungserheblich.

Rz. 20

ff) Ohne Rechtsfehler hat das BPatG weiter angenommen, dass auch die graphische Ausgestaltung für die in Rede stehenden Dienstleistungen keine Schutzfähigkeit begründet. Bei der Gestaltung der Schrift und ihrer Platzierung im unteren Rand eines einfarbigen Quadrats handelt es sich um eine einfache, werbeübliche graphische Gestaltung, durch die das Eintragungshindernis nicht überwunden wird (vgl. BGH, Beschl. v. 28.6.2001 - I ZB 58/98, GRUR 2001, 1153 = WRP 2001, 1201 - anti KALK; Beschl. v. 21.2.2008 - I ZB 24/05, GRUR 2008, 710 Rz. 20 = WRP 2008, 1087 - VISAGE).

Rz. 21

gg) Rechtsfehlerfrei ist das BPatG davon ausgegangen, das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG werde auch durch die üblichen Kennzeichnungsgewohnheiten bei den in Rede stehenden Dienstleistungen nicht beseitigt. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es insoweit darauf an, ob es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gibt, das angemeldete Zeichen bei den Waren und Dienstleistungen, für die es eingetragen werden soll, so zu verwenden, dass der Verkehr es ohne Weiteres als Marke versteht (vgl. BGH, Beschl. v. 31.3.2010 - I ZB 62/09, BGHZ 185, 152 Rz. 21 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; BGH, GRUR 2010, 1100 Rz. 28 - TOOOR!). Bei der Beurteilung der Kennzeichnungsgewohnheiten ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht ausgeschlossen, die Prüfung auf die wahrscheinlichste und naheliegendste Verwendungsform zu beschränken (vgl. EuGH, Beschl. v. 26.4.2012 - Rs. C-307/11, GRUR 2013, 519 Rz. 55 - Deichmann SE [umsäumter Winkel]). Das setzt allerdings voraus, dass es eine im Vordergrund stehende Verwendungsform gibt und nicht mehrere praktisch bedeutsame Verwendungsformen in Betracht kommen. Wie das BPatG zutreffend angenommen hat, sind die wahrscheinlichsten und naheliegendsten Verwendungsformen im vorliegenden Fall Werbemaßnahmen, der Aufdruck auf Geschäftspapiere, Prospekte, Schilder oder die Benutzung an Geschäftsgebäuden. Ohne Rechtsfehler ist das BPatG davon ausgegangen, bei derartigen Verwendungen werde der Verkehr die angemeldete Marke wegen ihrer unauffälligen quadratischen Gestaltung und der mit dem Wortzeichen verbundenen Sachaussage nicht als Hinweis auf die Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen verstehen.

Rz. 22

2. Der angefochtene Beschluss des BPatG hat indes keinen Bestand, soweit er die Zurückweisung der Markenanmeldung für die folgenden Dienstleistungen bestätigt hat:

Zusammenstellen von Daten in Datenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Unternehmensberatung; Veröffentlichungen von Texten (ausgenommen Werbetexten), Tabellen und Bildern in Datennetzen.

Rz. 23

Das BPatG hat rechtsfehlerhaft keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Wortbestandteil "DüsseldorfCongress" der angemeldeten Marke auch bei diesen Dienstleistungen einen beschreibenden Begriffsinhalt hat, der ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Ein entsprechender Begriffsinhalt ist auch nicht ersichtlich. Sofern die Bezeichnung "DüsseldorfCongress" im Zusammenhang mit den beanspruchten EDV-Dienstleistungen und Veröffentlichungen oder allgemein mit Unternehmensberatung verwendet wird, besteht kein Anhaltspunkt, dass der Verkehr das Zeichen allein als Hinweis auf eine Tagungsveranstaltung in Düsseldorf, die Bestimmung der Leistungen oder ihren Erbringungsort versteht. Es kann insoweit nicht von einer engen Verbindung dieser Dienstleistungen zur Planung und Durchführung von Kongressen ausgegangen werden. Der Verkehr hat deshalb keinen Anlass, das angemeldete Zeichen bei diesen Dienstleistungen nicht als Unterscheidungsmittel aufzufassen.

Rz. 24

IV. Danach ist der angefochtene Beschluss unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise aufzuheben und die Sache insoweit an das BPatG zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 MarkenG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 7435251

BB 2014, 2817

BlPMZ 2015, 252

EBE/BGH 2014

GRUR 2014, 1204

JZ 2014, 724

WRP 2014, 1462

BPatGE 2016, 293

K&R 2015, 48

IP kompakt 2014, 16

MarkenR 2014, 505

Mitt. 2015, 46

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