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BGH Beschluss vom 15.04.2015 - XII ZB 141/13

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Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches OLG (Beschluss vom 13.02.2013; Aktenzeichen 12 UF 87/12)

AG Niebüll (Entscheidung vom 12.06.2012; Aktenzeichen 14 F 157/10)

 

Tenor

Der Versäumnisbeschluss des Senats vom 7.5.2014 wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Von Rechts wegen

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie streiten über den Zugewinnausgleich, insb. darüber, ob der Antragsgegner (Ehemann) wirksam die Verjährungseinrede erhoben hat.

Rz. 2

Die Antragstellerin (Ehefrau) hat vor dem AG beantragt, den Ehemann zur Zahlung von 169.160 EUR, zur Vorlage von Belegen, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung eines weiteren, noch zu beziffernden Betrags zu verpflichten. Das AG hat die Anträge der Ehefrau wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das OLG festgestellt, dass der Auskunfts- und Beleganspruch erledigt ist, im Übrigen hat es den Beschluss des AG aufgehoben und das Verfahren an das AG zurückverwiesen.

Rz. 3

Auf die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Ehemanns hat der Senat durch Versäumnisbeschluss vom 7.5.2014 den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Beschwerde der Ehefrau gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich der rechtzeitig eingelegte Einspruch der Ehefrau, die die Aufhebung des Versäumnisbeschlusses und die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde erstrebt.

Rz. 4

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in FamRZ 2014, 1355 veröffentlichten Senatsbeschluss vom 7.5.2014 Bezug genommen.

II.

Rz. 5

Der Versäumnisbeschluss vom 7.5.2014 ist aufrechtzuerhalten. Die mit dem Einspruch vorgebrachten Gründe führen zu keiner abweichenden Beurteilung.

Rz. 6

1. Der Senat hat seiner Entscheidung ausgehend von den vom OLG getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt, dass die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Die von der Ehefrau insoweit erhobene Gegenrüge, mit der sie wegen weiterer als der vom OLG berücksichtigten Vergleichsverhandlungen eine längere Hemmung der Verjährung geltend macht, greift nicht durch.

Rz. 7

Insoweit ist der Senat an die im Beschluss des OLG enthaltene tatbestandliche Feststellung gebunden, nach der die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem OLG unstreitig gestellt haben, dass sie nur in der Zeit vom 7.12.2007 bis zum 31.3.2008 verhandelt hätten. Tatbestandliche Feststellungen des Beschwerdegerichts in einer Familienstreitsache können nicht mit der Verfahrensrüge aus §§ 74 Abs. 3 Satz 3, 71 Abs. 3 Nr. 2 lit. b FamFG oder mit einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Gegenrüge des Rechtsbeschwerdegegners angegriffen werden, sondern allein mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung (BGH BGHZ 198, 242 = FamRZ 2013, 1958 Rz. 28 m.w.N.).

Rz. 8

Einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung hat die Ehefrau nicht gestellt. Das OLG hat ausgehend von seinen im angefochtenen Beschluss getroffenen Feststellungen den Ablauf der Verjährungsfrist zutreffend berechnet.

Rz. 9

2. Soweit die Ehefrau Einwände gegen die vom Senat im Hinblick auf die Wirkungen eines Verjährungsverzichts vertretene Rechtsauffassung erhebt, hält der Senat daran nach erneuter Überprüfung fest.

Rz. 10

Die von der Ehefrau angeführte Entscheidung des BGH (BGH, Urt. v. 26.3.1974 - VI ZR 217/72, NJW 1974, 1285) enthält zwar die Aussage, der Gläubiger könne den Verzicht nur so verstehen, dass er rechtlich so gestellt sein solle, als würde die Verjährungsfrist erst mit der Verzichtsfrist ablaufen. Dabei handelt es sich im entschiedenen Fall indessen lediglich um die Begründung der Rechtsfolge, dass der Klageeinreichung eine Rückwirkungsfiktion zukommt (vgl. § 167 ZPO). Diese ist der Ehefrau auch im vorliegenden Fall zugutegekommen, nachdem sie ihren verfahrenseinleitenden Antrag erst am letzten Tag der Verzichtsfrist eingereicht hat. Weitergehende Aussagen lassen sich der Entscheidung nicht entnehmen. Auch weitere von der Ehefrau angeführte Rechtsprechung bezieht sich auf die rechtzeitige Einleitung des Gerichtsverfahrens, über die im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden ist.

Rz. 11

Entgegen der Ansicht der Ehefrau ist die Annahme des Senats, dass ein befristeter Verzicht dem Gläubiger im Zweifel lediglich ermöglichen soll, die Forderung bis zum Ablauf der Verzichtsfrist gerichtlich geltend zu machen, nicht verfehlt. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Versäumnisbeschlusses vom 7.5.2014 (Rz. 19-21). Die hiergegen mit dem Einspruch vorgebrachten Einwände tragen der Besonderheit des befristeten Verjährungsverzichts nicht hinreichend Rechnung und vermögen die vom Senat angewandte Auslegungsregel nicht in Frage zu stellen.

Rz. 12

Auf die Frage, welche Wirkung der nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgten Zahlung beizulegen ist, kommt es demnach nicht an.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7741166

NJW-RR 2015, 772

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