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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 13.02.2013 - 12 UF 87/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Neubeginn der Verjährung: Voraussetzungen eines Anerkenntnisses des Schuldners; Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren bei Abweisung sämtlicher Stufenanträge durch das Familiengericht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Anerkenntnis i.S.d. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt lediglich ein tatsächliches Verhalten des Schuldners voraus, aus dem sich unzweideutig dessen Bewusstsein vom Bestehen der Schuld ergibt. Es ist nicht erforderlich, dass der Gläubiger aufgrund dieses Verhaltens darauf vertrauen darf, der Schuldner werde nicht alsbald nach Ablauf der Verjährungsfrist die Einrede der Verjährung aufheben.

2. Zur Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht, wenn das Familiengericht sämtliche Stufenanträge einschließlich eines Mindestzahlungsantrags abgewiesen hat.

 

Normenkette

BGB § 204 Abs. 2 Sätze 1-2, § 212 Abs. 1 Nr. 1, § 242; ZPO §§ 301, 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2, § 117 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Niebüll (Beschluss vom 12.06.2012; Aktenzeichen 14 F 157/10)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.04.2015; Aktenzeichen XII ZB 141/13)

BGH (Beschluss vom 07.05.2014; Aktenzeichen XII ZB 141/13)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass sich das Verfahren zum Auskunfts- und Beleganspruch in der Hauptsache erledigt hat.

2. Im Übrigen wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Niebüll vom 12.6.2012 aufgehoben. Das Verfahren wird an das Familiengericht zurückverwiesen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Wege eines Stufenantrages und eines bereits bezifferten Teilantrages auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Der Streit im derzeitigen Stadium des Verfahrens betrifft die Frage, ob der Antragsgegner wirksam die ...

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