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BGH Beschluss vom 14.03.2013 - 2 ARs 117/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbindung zweier rechtshängiger Strafverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Verbindung zweier bei Gerichten verschiedener Ordnung rechtshängiger Strafverfahren im Interesse umfassender Sachaufklärung und Aburteilung erfolgt bei dem Gericht, bei dem die höhere Zuständigkeit beiwohnt.

 

Normenkette

StPO § 2 Abs. 1 S. 1, §§ 3, 4 Abs. 2 S. 2

 

Tenor

Das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Köln rechtshängige Verfahren 583 Ls 183 Js 909/11 – 139/12 wird zu dem beim Landgericht Wuppertal rechtshängigen Verfahren 26 KLs 10 Js 440/11 – 25/12 verbunden.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht Wuppertal, bei dem nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof ein Verfahren gegen die Angeklagte rechtshängig ist, ist bereit, das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Köln rechtshängige Verfahren zu übernehmen.

Rz. 2

Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft Köln die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Rz. 3

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

Rz. 4

Das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Köln anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Wuppertal rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung ist im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.

 

Unterschriften

Becker, Fischer, Appl, Berger, Ott

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3686888

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